Rn 4

Das Gesetz vermutet in vier Fällen, dass der Vermieter (wenigstens) seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat:

  • § 559d S 1 Nr 1: Verzögerter oder fehlender Baubeginn. §§ 187 ff sind anwendbar.
  • § 559d S 1 Nr 2: Verdopplung der monatlichen Miete. Es gilt die jew vereinbarte Mietstruktur. Maßgeblich ist die Ankündigung, nicht die Erhöhung.
  • § 559d S 1 Nr 3: Objektiv nicht notwendige Belastungen des Mieters (s.a. § 555d Rn 14a). Beispiele nach BTDrs 19/4672, 34: mehrmonatiges Verhängen der Fenster mit einer blickdichten Plane, ohne dass im zeitlichen Anschluss Maßnahmen durchgeführt werden, für die eine solche Plane notwendig wären. Besonders lärmintensive Maßnahmen, die ohne erkennbaren Grund überwiegend zur Unzeit (sehr früh morgens, spät abends) ausgeführt werden. Längerfristiges Abstellen von Wasser. Die Beeinträchtigung grundlegendster Sicherheitsstandards, zB das nicht bloß kurzfristige Aushängen der Haustür.
  • § 559d S 1 Nr 4: Ruhen der Arbeiten länger als 12 Monate. §§ 187 ff sind anwendbar. Geringfügige Arbeiten müssen nach Sinn und Zweck außer Betracht bleiben. Ob Arbeiten ›ruhen‹, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

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