Rn 14a

Keine Duldungspflicht besteht entspr § 242 (s.a. LG Berlin ZMR 21, 971, 972), wenn die Abwägung zwar zulasten des Mieters ausgeht, eine Modernisierungsmaßnahme aber nur oder vorrangig dazu dient, den Mieter zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietvertrages zu veranlassen (s.a. § 559d Rn 4; § 6 I WiStG). Dies gilt auch, wenn eine Modernisierungsmaßnahme öffentlich-rechtlich unzulässig ist (LG Berlin GE 16, 1574; AG Tempelhof-Kreuzberg GE 18, 95; aA AG Charlottenburg GE 85, 367).

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