Rn 23

Die Schlechtleistung ist ein selbstständiger Rücktrittsgrund (BTDrs 14/6040, 184). Sie umfasst va die Verletzung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 433 I 2) (BRHP/Faust Rz 12), die kein Verschulden des Verkäufers erfordert (MüKo/Westermann Rz 9). Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen (BGH NJW 22, 686 [BGH 10.11.2021 - VIII ZR 187/20] Rz 78; 463 Rz 20; 20, 2879; 09, 508 Rz 17): Vorherige Nacherfüllung oder Selbstvornahme schließt Rücktritt aus (Schlesw NJW-RR 13, 1144 [OLG Schleswig 21.12.2012 - 3 U 22/12]; AG Neukölln MDR 15, 1178 f).

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