Rn 1
Zweck der Norm ist es, den Zeugen zur Befolgung der ihm in der Ladung mitgeteilten Pflicht (§ 377 II Nr 3), zur Vernehmung vor dem Richter zu erscheinen, anzuhalten. § 380 stellt dazu einen abgestuften Katalog von Maßnahmen zur Verfügung. Andererseits gebietet der Normzweck entgegen dem Wortlaut, von Zwangsmaßnahmen abzusehen, wenn der Zeuge nicht mehr gebraucht wird. Über § 141 III 1 gilt die Vorschrift entsprechend für Parteien, deren persönliches Erscheinen das Gericht angeordnet hat.
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