Rn 12

Die auf diesen Erkenntnissen aufbauende Empfehlung muss auf der Grundlage realistischer – nicht unbedingt konservativer – Prognosen zu Risiken während der gesamten Darlehenslaufzeit (Art 7 I 2 WoImmoKrRL) im besten Interesse des Darlehensnehmers vergleichbar der Anlageberatung (BGHZ 123, 126, 128 ff; 170, 226, Rz 23; 189, 13 Tz 32 ff alle für Anlagegeschäfte; v Klitzing/Seiffart WM 16, 774, 777) kunden- u objektbezogen erfolgen (BTDrs 18/5922, 106 f; MüKo/Weber Rz 24; Buck-Heeb ZIP 18, 705, 708). Die Empfehlung, die mehrere Produkte umfassen kann, muss aus Sicht ex ante zumindest vertretbar sein. Bei Fehlen eines geeigneten Produkts darf der Darlehensgeber kein Produkt empfehlen (III 1), sondern muss darauf hinweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann (möchte der Darlehensnehmer dennoch ein Produkt abschließen, kann der Darlehensgeber [bei Vorliegen der allg Voraussetzungen, insb §§ 505a ff] dem nachkommen, BeckOGK/Harnos Rz 44 ff). Zur (fehlenden) Sinnhaftigkeit der kreditfinanzierten Investition muss der Darlehensgeber sich nicht äußern (MüKo/Weber Rz 28).

 

Rn 13

Die Empfehlung einer Kombination eines Darlehens zur Einzahlung in einen Bausparvertrag mit dem Ziel der Sicherung niedriger Zinsen nach Zuteilung des Bausparvertrags kann bei erwartetem Anstieg des Zinsniveaus vertretbar sein (Karlsr ZIP 16, 1574, 1576).

 

Rn 14

Das Ergebnis der Prüfung (II), dh die Empfehlung, hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer zumindest auch auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) mitzuteilen, damit der Darlehensnehmer sie in Ruhe prüfen kann. III 2 setzt Art 22 III e WoImmoKrRL um. Soweit die Empfehlung in Abschn 1 o 2 des ESIS-Merkblatts aufgenommen wird, ist die Pflicht erfüllt. Ein Beratungsprotokoll ist nicht erforderlich, aber zu Beweiszwecken sinnvoll, da nach EuGH ZIP 15, 65 Rz 27 ff die Beweislast beim Darlehensgeber liegen dürfte (so auch BeckOGK/Harnos Rz 56; zu Recht krit MüKo/Weber Rz 30).

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