Rn 12

Weitere Voraussetzung nach I ist, dass der Schuldner eine Leistung ›nicht oder nicht vertragsgemäß‹ erbringt. Das bezieht sich nur auf Leistungspflichten iSv § 241 I. Dagegen ist die Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 II) in § 324 abw geregelt. Zur früher bei § 326 aF getroffenen Unterscheidung von Haupt- und Nebenpflichten vgl Rn 2 f. Daraus folgt, dass die verletzte Pflicht häufig im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen wird (MüKo/Ernst Rz 13), aber nach hM (Grüneberg/Grüneberg Rz 10; Jauernig/Stadler Rz 5a) keineswegs notwendig stehen muss.

 

Rn 13

Nichtleistung bezeichnet das gänzliche oder teilweise (V, vgl dazu u. Rn 39) Ausbleiben der Leistung, so dass keine Erfüllung (§ 362) eintritt. Wenn zur Erfüllung auch ein Erfolg gehört (zB Übereignung), ist auch dieser nötig. Für die Unmöglichkeit finden sich Sonderregeln in § 326.

 

Rn 14

›Nicht vertragsgemäß‹ ist eine Leistung, die nicht den durch Vertrag oder ergänzendes Gesetzesrecht gestellten Anforderungen entspricht. Dazu gehört insb auch das Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln beim Kauf. Nicht vertragsgemäß ist an sich auch die verspätete Leistung. Aber wenn sie noch aussteht, handelt es sich um eine Nichtleistung. Hat der Gläubiger sie dagegen trotz der Verspätung angenommen, so scheidet ein Rücktritt wohl idR (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge