Rn 1

Die Vorschrift ersetzt die bislang in § 1791 BGB enthaltene Regelung zur Bestellungsurkunde, die aufgrund ihres verfahrensrechtlichen Inhalts in das FamFG übernommen wurde (BTDrs 19/24445, 328). Das in § 1791 I BGB aF verwendete, aber heute sonst nicht mehr gebräuchliche Wort ›Bestallung‹ (Staud/Veit § 1791 Rz 1) wurde in Abs 1 S 1 durch das Wort ›Bestellung‹ ersetzt. Abs 1 regelt den Inhalt der Bestellungsurkunde und orientiert sich dabei an der in § 290 I 2 enthaltenen Regelung zum Inhalt der Bestellungsurkunde des Betreuers. Abs 2 fasst die bislang in § 1791c III BGB aF und § 190 FamFG aF enthaltenen Regelungen zusammen und übernimmt diese umfassend in das FamFG. Abs 3 enthält die bislang in § 1893 II BGB aF geregelte Pflicht des Vormunds zur Rückgabe der Bestellungsurkunde iSv Abs 1 bzw der Bescheinigung iSv Abs 2 nach Beendigung der Vormundschaft.

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