Rn 18

Es gibt Rechte und Pflichten, in die WEigtümer jedenfalls nicht durch einen Beschl eingreifen können (in der Praxis als ›Kernbereich‹ verstanden, vgl BGH ZMR 20, 673 Rz 18; 18, 234 Rz 26; 18, 242 Rz 11); nach dem BGH soll dies sogar für Vereinbarungen gelten (BGH ZMR 18, 234 Rz 26; NJW 11, 679 Rz 8 = ZMR 11, 397; s.a. Frankf ZWE 15, 263), was aber nicht überzeugt, sowie ferner für gesetzliche Rechte (BGH ZMR 18, 242 Rz 11), was noch weniger überzeugt. Bei einem Verstoß wird nach § 134 BGB grds Nichtigkeit angenommen (BGH NJW 11, 679 Rz 8 = ZMR 11, 397).

 

Rn 19

Inhalt und Grenzen des ›Kernbereichs‹ sind str und bewusst unklar. Überblick:

  • Nach Ansicht des BGH gehört das Stimmrecht ›zum Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte‹ (BGH ZMR 20, 46 RZ 12; 19, 616 Rz 17; 17, 906 Rz 9). Dies schließe Einschränkungen des Stimmrechtes zwar nicht prinzipiell aus, führe aber dazu, dass sie nur ausnw und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen in Betracht kämen (BGH ZMR 19, 616 Rz 17).
  • Nach Ansicht des BGH gehören auch das Antrags-, das Anfechtungs- und alle anderen Eigentümerrechte in Bezug auf die Versammlung zum ›Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte‹ (BGH ZMR 20, 673 Rz 18; 19, 699 Rz 14). ZB die Bestimmung, dass ein WEigtümer, der mit der Zahlung von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann, sei nichtig (BGH NJW 11, 679 Rz 8 = ZMR 11, 397).
  • Ein beeinträchtigter WEigtümer muss jedenfalls – sollen diese rechtmäßig sein – Eingriffen in den sachenrechtlich geschützten Bereich zustimmen (BayObLG ZMR 98, 794; MittRhNotK 97, 360).
  • Daneben sind die ›Strukturprinzipien‹ des Wohnungseigentumsrechtes geschützt (Frankf ZWE 15, 263), zB §§ 9a II, 18 I.
  • Darüber hinaus soll Mehrheitsmacht durch ›unentziehbare Mitgliedschaftsrechte‹, die aber verzichtbar sind, begrenzt sein (§ 23 Rn 3; BGH ZMR 19, 619 Rz 8 und Rz 14; NZM 16, 727 Rz 15; 15, 88 Rz 16). Ein in solche Rechte eingreifender Beschl soll nur wirksam sein, wenn die hiervon nachteilig betroffenen WEigtümer zustimmen (§ 23 Rn 2).

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