Rn 8

Bei den Personenhandelsgesellschaften ist der Sitz dem Handelsregister zu entnehmen, da für diese Personen eine Pflicht zur Anmeldung besteht (für die OHG: § 106 II Nr 2 HGB; für die KG: § 161 II iVm § 106 II Nr 2 HGB; vgl Schlesw 12.12.22 – 2 AR 27/22). Die Begründung von Doppelsitzen bei den Personenhandelsgesellschaften ist unzulässig (s näher Baumbach/Hopt/Hopt § 106 Rz 9; zu Doppelsitzen bei juristischen Personen s.o. Rn 7). Auch können Personenhandelsgesellschaften – anders als Kapitalgesellschaften (vgl Rn 7) – ihren Sitz nicht frei bestimmen. Der Sitz dieser Gesellschaften muss also zwangsläufig am Ort der Verwaltung (Rn 9) liegen (vgl KG ZIP 12, 1668 mwN). Da der nicht rechtsfähige Verein keinen Sitz im Rechtssinne hat, ist auf ihn § 17 I 1 nicht anwendbar (Zö/Schultzky Rz 9; MüKoZPO/Patzina Rz 10; aA Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO Rz 10; vgl aber Rn 9). Anderes dürfte aber für die BGB-Außengesellschaft gelten. Soweit man dieser die Rechtsfähigkeit zubilligt, wird man folgerichtig auch die gesellschaftsvertragliche Festlegung des Sitzes anerkennen müssen (vgl BGH 21.1.09 – Xa ARZ 273/08; Köln NJW 04, 862; Ddorf WuM 05, 655 f; Zö/Schultzky Rz 10; aA BayObLG ZInsO 21, 255; bei fehlender Feststellbarkeit s Rn 9). Für künftige Fälle ergibt sich dies unmittelbar aus § 706 BGB nF (ab 1.1.24). Auch bei der Vor-GmbH und der Vor-AG kann bereits vor Eintragung auf den Sitz abgestellt werden, wie er sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (St/J/Roth Rz 4; aA für die Vor-GmbH Brandenburg DB 03, 2542, das eine Analogie befürwortet; Zö/Schultzky Rz 10, der auf § 17 I 2 abstellt). Für die WEG ist nunmehr § 43 WEG zu beachten, der aufgrund seiner Ausschließlichkeit in seinem Anwendungsbereich § 17 verdrängt. Bei politischen Parteien ist zu beachten, dass sich deren Sitz nach § 6 II Nr 1 PartG aus deren Satzung ergeben muss.

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