Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Fiktionswirkungen

Rz. 9 Im Fall des Satz 1 gilt die Willenserklärung mit der Rechtskraft des Urteils, im Fall des Satz 2 mit Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung als abgegeben (so im Ergebnis OLG München, Beschluss v. 20.2.2012, 34 Wx 6/12 – Juris). Ein vorläufig vollstreckbares Urteil ist nicht ausreichend (OLG München, Beschluss v. 28.1.2014, 34 Wx 508/13 – Juris). Eine einstweilige ...mehr

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AGS 02/2020, Anwaltsvergütu... / 2.1.1.1 Rechtsanwalt hat Vertretungsvollmacht für Insolvenzverfahren

Der Rechtsanwalt, der für das Insolvenzverfahren beauftragt wurde und auftragsgemäß einen Antrag nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 InsO stellt, befindet sich verfahrensrechtlich im Insolvenzverfahren. Dieses beginnt mit der Eröffnung und endet u.a. mit dessen Aufhebung bzw. Einstellung (vgl. III. 6.). Somit ist der Vergütungstatbestand nach Nr. 3317 VV erfüllt und der Anwa...mehr

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AGS 02/2020, Anwaltsvergütu... / 4.1.1 Zahlung im eröffneten Insolvenzverfahren

Zahlt der Schuldner innerhalb des eröffneten und noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Insolvenzverwaltervergütung, Massekosten) und stellt der Rechtsanwalt des Insolvenzschuldners daraufhin einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. wird der Rechtsanwalt eines Insolvenzgläubigers in einem solchen Verfahren tät...mehr

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AGS 02/2020, Anwaltsvergütu... / 1. Allgemeines

Wie bereits eingangs dargestellt, wurde zum 1.7.2014 die Möglichkeit geschaffen, dass durch einen natürlichen Schuldner bzw. dessen Rechtsanwalt ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, d.h. vor Ablauf der regulären Abtretungsfrist (§§ 287 Abs. 2, 300 Abs. 1 S. 1 InsO), gestellt werden kann. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO regelt hierzu: Hinweis Hat der Schuldner d...mehr

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zfs 02/2020, Umfang des erf... / 2 Aus den Gründen:

"[5] I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das AG habe zu Recht den vom Kl. geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint. Der Kl. habe zwar einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nach Grund und Höhe schlüssig dargelegt. Das AG habe aber zutreffend angenommen, dass die Bekl. die Unfallbeteiligu...mehr

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AGS 02/2020, Anwaltsvergütu... / 3.1.1.1 Rechtsanwalt hat Vertretungsvollmacht für Insolvenzverfahren: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung

Hatte der Rechtsanwalt für das Insolvenzverfahren bereits vollumfänglich Vertretungsvollmacht und wird die Mindestquote von 35 % vor Beendigung des Insolvenzverfahrens gezahlt, und stellt der Rechtsanwalt des Insolvenzschuldners daraufhin einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, so entsteht sowohl für den Rechtsanwalt des Insolvenzschuldners als auch fü...mehr

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AGS 02/2020, Anwaltsvergütu... / 2.1.1.2 Rechtsanwalt hat lediglich Einzelauftrag

Hat der Rechtsanwalt ausschließlich den Auftrag, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung zu stellen, so kann er hierfür eine 0,8-Verfahrengebühr nach Nr. 3403 VV beanspruchen. Der Wert bemisst sich ebenfalls nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 28 Abs. 1 RVG analog). Beispiel 2: Rechtsanwalt erhält Einzelauftrag vom Schuldner Rechtsanwalt R wird im eröffneten Insolvenz...mehr

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AGS 02/2020, Anwaltsvergütu... / 2. 2.1.1 Rechtsanwalt hat Vertretungsvollmacht für Insolvenzverfahren: Befriedigungsnachweis erfolgt im eröffneten Insolvenzverfahren

Hat der Rechtsanwalt für das Insolvenzverfahren vollumfänglich Vertretungsvollmacht und erfolgt der Nachweis der Vollbefriedigung der Tabellengläubiger vor Beendigung des Insolvenzverfahrens, so erhält er bei Vertretung des Insolvenzschuldners oder des Insolvenzgläubigers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 VV. Denn er befindet sich verfahrensrechtlich noch im Insolvenzv...mehr

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AGS 02/2020, Anwaltsvergütu... / 2.3 Befriedigungsnachweis erfolgt im beendeten Insolvenzverfahren

Erfolgt der Nachweis der Vollbefriedigung der Tabellengläubiger erst im bereits aufgehobenen bzw. eingestellten Insolvenzverfahren, also in der sog. Wohlverhaltensphase, sieht das RVG für diesen Sachverhalt keinen direkten Vergütungstatbestand vor. Nach welcher Vorschrift wäre demnach die Tätigkeit zu vergüten? Eine direkte Anwendbarkeit der Regelung von Nr. 3317 VV ist nach ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2014–2017 BGB

Rz. 1 Ohne Wissen und Willen des Erben wird der Erwerb der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers vollzogen, sog. Vonselbsterwerb (§§ 1922, 1942 BGB; vgl. § 1922 Rdn 1). Bis zur Annahme der Erbschaft besteht ein Schwebezustand. Der Erbe ist "vorläufiger Erbe". Erst die Annahme der Erbschaft bewirkt, dass der Annehmende endgültig Erbe wird und die Erbschaft auch nicht mehr aus...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1993–2013 BGB

Rz. 1 Der vierte Unterabschnitt regelt im Einzelnen die Errichtung des Inventars und die unbeschränkte Haftung des Erben in den Fällen, in denen er durch Fristversäumnis und Inventarvergehen (Inventaruntreue und Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung) das Recht auf Beschränkung seiner Haftung verliert. Nicht geregelt sind allerdings einige weitere Fälle des Verlustes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 9 Ein Gutglaubensschutz kommt anders als bei Abs. 3 BGB bei einem Erwerb in der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da die Vorschriften über den guten Glauben des Grundbuchs und über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen (§§ 892 ff., 932 ff., 1244 BGB) nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb gelten.[19] Auch der gutgläubig gegen den Vorerben vorgehende Eigengläub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Insolvenzverfahren

Rz. 8 In der Insolvenz des Vorerben gehört die Vorerbschaft zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Der Nacherbe hat kein Aussonderungsrecht. Das Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) ist aber gem. § 2115 BGB beschränkt. Freihändige Verfügungen sind dem Insolvenzverwalter gem. § 83 Abs. 2 InsO auch verfahrensrechtlich untersagt. Zu den Verfügungen des Insolvenzv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erben als Anspruchsgegner

Rz. 40 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[174] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[175] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welchem Miterben gegenüber er sein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Soweit der Käufer bzw. Erwerber persönlich haftet, kann er während andauernder Nachlassverwaltung oder andauerndem Nachlassinsolvenzverfahren nur vom Nachlass- bzw. Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden. Wird die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses beendet, können die Nachlassgläubiger unmittelbar gegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beendigung durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 2 Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet die Nachlassverwaltung, ohne dass ein Aufhebungsbeschluss ergehen muss.[2] Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlassinsolvenzverwalter alleine befugt, das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Nachlassverwalter hat – wenn er nicht selbst zum Nachlassinsolvenzverwal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfügungen, die nicht unter § 2081 BGB fallen und somit nicht gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten sind

Rz. 17 Bei Verfügungen, die nicht unter die Regelung des § 2081 BGB fallen, erfolgt die Anfechtung nicht gegenüber dem Nachlassgericht. Diese sind gem. § 143 Abs. 4 S. 1 BGB gegenüber demjenigen anzufechten, dem die Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil verschafft. Hierunter fallen insbesondere Vermächtnisse. Vermächtnisse sind demgemäß gegenüber dem Vermächtnisneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Insolvenz

Rz. 8 Bei der Frage nach der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses ist die Verpflichtung aus dem Untervermächtnis mitzuzählen. Sie resultiert schließlich nicht aus dem Vermächtnis des Erblassers i.S.d. § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB.[10] Das Vermächtnis und die Auflage haben im Insolvenzverfahren denselben Rang (§ 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Unteransprüche sind daher...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / B. Überblick

Rz. 5 Die amtliche Nachlasssonderung durch Nachlassverwaltung bei zulänglichem, aber unübersichtlichem Nachlass und durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit (§ 320 InsO) macht auch den Nachlass des Alleinerben mit Rückwirkung auf den Erbfall zu einem Sondervermögen, das durch den Abwicklungszweck dinglich gebunden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Als Anspruchsteller tragen die Nachlassgläubiger nach den allg. Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen und den Umfang des Schadensersatzanspruchs.[32] Es ist deshalb vom Nachlassgläubiger oder Insolvenzverwalter darzulegen und – im Streitfalle – zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten war, der Erbe davon ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abweichend von Regelungen über den Vormund oder Pfleger (§§ 1836, 1915 BGB) soll der Nachlassverwalter stets einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Grund für die Regelung ist im Wesentlichen die Tatsache, dass das Amt des Nachlassverwalters mehr im privaten als im öffentlichen Interesse ausgeübt wird und die Übernahme der Nachlassverwaltung folgerichtig a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Stundungsberechtigte

Rz. 3 Die Stundung kann von jedem Erben verlangt werden. Auch der Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB), der Nachlassverwalter (§ 1984 BGB) und der Insolvenzverwalter können die Stundung verlangen, nicht jedoch der Testamentsvollstrecker.[5] Bei Vorhandensein mehrerer Miterben sind die Voraussetzungen der Stundung für jeden Miterben einzeln zu prüfen.[6] Eine dem einzelnen Miter...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Fassung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber seiner Auffassung, dass die Nachlassgläubiger während einer Nachlassverwaltung und im eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren kein schutzwürdiges Interesse daran hätten, dass der Erbe ein Inventar des Nachlasses errichtet, deutlichen Ausdruck verliehen. Dies scheint auch überzeugend, denn mit der Anordnung der Nachlas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Subjektive Annahmefähigkeit

Rz. 7 Über die Annahme selbst kann nur der Erbe, nicht der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger entscheiden.[15] Insbesondere können auch der Insolvenzverwalter oder die Sozialbehörden nicht die Entscheidung über die Annahme an sich ziehen (vgl. § 1942 Rdn 12 und 13). Das Recht auf Annahme ist auch nicht pfändbar.[16] Die Annahme als (wenn auch nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Beteiligte

Rz. 1 Den Auskunftsanspruch haben zunächst Miterben, soweit sie zu den Ausgleichsberechtigten zählen,[1] wobei jeder Miterbe selbstständig handeln kann; §§ 2038, 2039 BGB greifen nicht (Individualanspruch). Ferner steht er enterbten pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen zur Bezifferung des Pflichtteils auf Grundlage des § 2316 BGB zu,[2] ebenso dem Testamentsvollstrecker zur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitere Antragsberechtigte

Rz. 5 Antragsberechtigt sind des Weiteren der Erbschaftskäufer (§ 2383 BGB) anstelle des Erben;[14] und neben ihm der Erbe wie ein Nachlassgläubiger in den entsprechenden Fällen des § 330 Abs. 2 InsO;[15] der Nacherbe (§ 2144 Abs. 1 BGB),[16] der Erbeserbe,[17] der verwaltende Testamentsvollstrecker (vgl. auch § 317 Abs. 1 InsO);[18] und der Ehegatte, der Erbe ist, sowie der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung bei Insolvenz des vorläufigen Erben

Rz. 13 Die Ausschlagungserklärung ist ebenso wie die Annahmeerklärung nicht durch Gläubiger anfechtbar; befindet sich der Erbe in der Insolvenz und fällt ihm eine Erbschaft an, so kann er persönlich und nicht der Insolvenzverwalter diese ausschlagen (§ 83 Abs. 1 InsO; vgl. § 1942 Rdn 12).[53]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Nachlassverwaltung endet nicht automatisch, sondern grundsätzlich nur durch die förmliche Aufhebung seitens des Nachlassgerichts, die erfolgen muss, wenn der Grund (§ 1919 BGB) weggefallen ist. Die Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Herausgabe des (Rest-)Nachlasses an den/die Erben führt für sich allein betrachtet nicht zu einer Beendigung der Nachlassverwa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahrensfragen

Rz. 8 Der Vermächtnisanspruch entsteht zwar regelmäßig mit dem Erbfall und unabhängig von dem Erwerb der Erbschaft durch den Erben; dies führt jedoch nicht dazu, dass der Erbe vor Annahme der Erbschaft von dem Vermächtnisnehmer verklagt werden kann (§§ 1958, 2014 ff. BGB). Die Klage ist gegebenenfalls auch gegen den Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Dürftigkeits- und Unzulänglichkeitseinrede in der Zwangsvollstreckung

Rz. 21 Grundsätzlich kann der zu einer Leistung verurteilte Erbe in der Zwangsvollstreckung die Einreden des Abs. 1 S. 1 nur dann geltend machen, wenn ihm die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten wurde (§ 780 Abs. 1 ZPO). Davon macht lediglich § 780 Abs. 2 ZPO in den dort näher bestimmten Fällen eine Ausnahme.[50] Der Vorbehalt ist weiter dann entbehrlich, wenn ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Keine Erbrechtsanmaßung

Rz. 10 Wer sich kein Erbrecht anmaßt (d.h. wer für sich kein Erbrecht in Anspruch nimmt), ist nicht Erbschaftsbesitzer, auch wenn er Erbschaftsgegenstände besitzt. Der Erbschaftsanspruch besteht somit nicht gegenüber demjenigen, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne sich auf irgendein Recht oder einen Titel zu berufen, wie z.B. der Dieb. Er besteht auch nicht gegenüb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Bewertung von freiberuflichen Praxen

Rz. 232 Freiberufliche Praxen sind in noch stärkerem Maße durch eine ausgeprägte persönliche Bindung des Praxisinhabers zu seinen Klienten und Patienten gekennzeichnet. Die Gerichte lehnen daher i.d.R. zu Recht hierfür die Anwendung der Ertragswertmethode i.S.v. IDW S 1 ab.[641] Vielmehr wird das Sachwertverfahren[642] zugrunde gelegt und ein "Goodwill" berücksichtigt, sowei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtliche Folgen des Nichtbetroffenseins

Rz. 2 Nach § 1972 BGB werden durch das Aufgebot Pflichtteilsrechte (§§ 2303 ff. BGB), Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB) und Auflagen (§§ 2192 ff. BGB) nicht betroffen. Die rechtliche Stellung dieser sog. nachlassbeteiligten Gläubiger ist schwächer als diejenige anderer – ausgeschlossener – Nachlassgläubiger. Denn obwohl ihre Ansprüche aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beendigung durch einen Insolvenzplan und Rechtsfolgen

Rz. 6 Ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren nicht durch Verteilung endet, endet es auch nicht durch den Insolvenzplan. Ebenso wie nach der Verteilung ist auch hier ein Aufhebungsbeschluss notwendig (§ 258 Abs. 1 InsO). Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Dingliche Surrogation

Rz. 6 Durch die Fassung des Gesetzes ("mit Einschluss") ist klargestellt, dass auch die vor dem Verkauf erlangten Surrogate herauszugeben sind (Grundsatz der dinglichen Surrogation). Zu den Rechten, die abzutreten sind, zählen Ansprüche gegen Miterben, Vorerben (§§ 2130 ff. BGB), Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) oder Testamentsvollstrecker (§ 2219 BGB). Der Herausgabepflicht unt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausübung des Anfechtungsrechts

Rz. 17 Zunächst ist der Berechtigte selbst zur Ausübung des Anfechtungsrechts befugt. Darüber hinaus kann das Anfechtungsrecht auch durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.[41] Dem beschränkt Geschäftsfähigen steht ebenfalls ein Anfechtungsrecht zu, wenn ihm diese Anfechtung lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, was wohl generell zu bej...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 8 Bei der Erklärung der Annahme ist rechtsgeschäftliche Vertretung nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zulässig.[18] Die Bevollmächtigung ist formlos möglich,[19] in der Praxis kann daher auch die Vertretung durch den Anschein einer Vertretung erfolgen. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 181 BGB kommen als Stellvertreter aber Testamentsvollstrecker, Nachlasspf...mehr