Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.2 Unterbliebene Zulassung

Rn 38 Lässt das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, wird sein Beschluss sofort, also im Zeitpunkt der Verkündung (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 84 Satz 3, 60 ArbGG), rechtskräftig.[108] Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil §§ 126 Abs. 2 Satz 2, 122 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 InsO nur auf § 72 Abs. 2 und 3 ArbGG,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts

Rn 10 Umstritten ist, wie weit die Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts hinsichtlich der im Antrag bezeichneten Verwertungsalternative reicht. Zwar unterliegt die Prüfung unzweifelhaft dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5), es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine durch die Antragstellung gemäß § 163 verursachte längere Verzögerung des Verkaufs stets die Gefahr in sich birg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / – Unbewegliche Gegenstände

Rn 6 Auch die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstands aus freier Hand, also ohne freiwillige oder zwangsweise öffentliche Versteigerung, erfordert eine Zustimmung. Entsprechendes gilt für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die zwar bewegliche Sachen darstellen, vollstreckungsrechtlich jedoch nach § 864 Abs. 1 ZPO dem unbeweglichen Vermögen gleic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 125 und ist die Antwort des Gesetzgebers darauf, dass sich das Ziel, die Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern und Kündigungserleichterungen zu schaffen[1], mittels § 125 in den Fällen nicht erreichen lässt, in denen entweder kein Betriebsrat besteht oder der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat sich nicht auf einen Interessenausgleich ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Gewerkschaften

Rn 7 Nicht beteiligt am Verfahren nach § 126 ist eine im Betrieb des Schuldners vertretene Gewerkschaft, selbst wenn sie bei den Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat zugegen war. Dies folgt daraus, dass §§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 128 Abs. 1 Satz 2 die Beteiligten abschließend aufzählen und Gewerkschaften über die im BetrVG ausdrücklich vorges...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1.1 Unternehmensgröße und Betriebsänderung

Rn 17 In einem Betrieb, der über einen Betriebsrat verfügt, ist § 126 nur anwendbar, wenn das Unternehmen[49] mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 5, 7 BetrVG) beschäftigt und nach § 111 BetrVG eine Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats über die Betriebsänderung besteht. Erforderlich ist also, dass die durch den Insolvenzverwalter geplanten Maßnahmen eine Betrie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Ausdehnung auf Umgehungstatbestände (§ 162 Abs. 2)

Rn 9 Um Strohmanngeschäfte und Umgehungen zu vermeiden, dehnt § 162 Abs. 2 die Zustimmungspflicht der Gläubigerversammlung weiter aus. Rn 10 In seiner ersten Variante erklärt § 162 Abs. 2 es für unerheblich, ob eine Person direkt oder über ein von ihr i. S. d. §§ 16 bis 18 AktG abhängiges Unternehmen an dem Erwerber beteiligt ist. Es soll so die Umgehung der Beteiligungsgrenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Veräußerung des Unternehmens

Rn 8 Durch das InsOÄndG 2007 wurde infolge nachhaltiger Kritik aus der Praxis auch die Unternehmensveräußerung in den Regelungsbereich der Norm mit einbezogen. Damit wurde auf den ursprünglichen Regierungsentwurf, der eine solche Regelung in Abs. 3 vorsah, zurückgegriffen. Der Rechtsausschuss hatte diesen Entwurf seinerzeit gestrichen. Rn 9 Diese Gesetzesänderung ist zu begrü...mehr

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AGS 04/2020, Vergütung und ... / 1. Aufsichtsmaßnahmen

Die Frage der Verwirkung einer Vergütung ist "eng umschlungen" mit dem Thema Aufsicht über den Verwalter. Das Recht, den Verwalter zu beaufsichtigen, kommt dabei einerseits dem Gericht zu, welches rechtsaufsichtsführend kraft Gesetzes ist. Daneben bietet sich die Gläubigerversammlung sowie der Gläubigerausschuss, letzterer als "Mitwirkungsorgan" aber auch "Aufsichtsorgan", a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.3 Anwälte sonstiger Beteiligter

Rn 52 Die Anwälte des Insolvenzverwalters und des Betriebsrats sind bezüglich aller Kündigungen tätig geworden, so dass für sie die Summe von 2/3 aller Vierteljahresentgelte festzusetzen ist, wobei von dieser Summe je nach Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer und Schwierigkeit der Sache nach zum Teil vertretener Auffassung ggf. noch einmal ein Abschlag ("Mengenrabatt") von bi...mehr

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AGS 04/2020, Vergütung und ... / VI. Zusammenfassung

Ganz oder gar nicht lautet die Devise des BGH, was die Aberkennung der Vergütung eines Insolvenzverwalters betrifft. Dies bedeutet, dass eine "Instrumentalisierung" der Vergütung im Sinne einer "Minderung" wegen Schlechtleistung auf keinen Fall erfolgen kann. Auch kleinere Pflichtverletzungen oder solche, die u.U. sogar eine Entlassung rechtfertigen, sind zunächst für sich b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Als materiell von den Handlungen des Insolvenzverwalters Betroffener soll der Schuldner in den in § 160 genannten, bedeutsamen Fällen Gelegenheit haben, seine Auffassung dem Verwalter gegenüber vor Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung oder den Gläubigerausschuss darzulegen.[1] Zu diesem Zweck bestimmt § 161 eine entsprechende Informationspflicht des Verwalter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen ander...mehr

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AGS 04/2020, Vergütung und ... / V. Stigmata auf ewig oder nur hier und jetzt?

Ausgehend von den bisherigen Ausführungen stellt sich nun die Frage, wann, wo und zu welchem Zweck bzw. Verfahren die Pflichtverletzung begangen wurde. Bedeutet die begangene Pflichtverletzung auch, dass diese "in anderen, weiteren" Verfahren sanktioniert werden muss? Besteht eine "Ächtung" für alle Verfahren? Hierzu hat der BGH nun richtungsweisend einiges klargestellt.[40]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolge

Rn 13 Wenn der Erwerber eine der in § 162 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 definierten engen Beziehungen zum Schuldner hat, besteht die Gefahr, dass bei der Veräußerung des Betriebs nicht der wirkliche Wert erzielt wird, sondern der Betrieb für einen "Freundschaftspreis" den Eigentümer wechselt.[20] Entgegen der noch in der Vorauflage vertretenen Ansicht, soll § 162 nicht per se verhinde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung (Abs. 1 Satz 1)

Rn 2 Durch die Generalklausel in Abs. 1 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Gläubiger an Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung des Verwalters beteiligt werden. Dem Charakter einer Generalklausel entsprechend ist diese Aufzählung nicht abschließend. Die Berücksichtigung nur der wirtschaftlich für das Verfahren bedeutungsvollen Vorgänge soll die Abwicklung für den Verwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 5 Haftungsschuldner ist der Vertretene, für den eine in §§ 34, 35 AO genannte Person gehandelt, geduldet oder unterlassen hat. Vertretene können also sein: natürliche Personen, juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, nichtrechtsfähige Vermögensmassen, Eigentümer des verwalteten Vermögens[1], Personen, für die der Verfügungsberechtigte auftritt.[2] Wenn au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.4 Anwendungsbeispiele

Rz. 28 Die Duldungspflicht nach § 77 Abs. 1 AO trifft den in §§ 34, 35 AO genannten Personenkreis, also gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte in diesem Sinne. Bedeutung hat eine selbstständige steuerliche Duldungspflicht allerdings nur, soweit nicht mit dem als Vollstreckungsgrundlage dienenden Verwaltungsakt unmittelbar in das Vermögen des Lei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3.2 Rechtsgeschäftliche Übertragung

Rz. 15 Übereignung i. d. S. ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung (wegen der Ausnahmen s. Rz. 39). Die bloße Verpflichtung zur Übertragung sowie der Erwerb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge begründen die Haftung nicht.[1] Auch eine Übertragung der Verwaltung des Vermögens auf einen Treuhänder, Sequester oder Insolvenzverwalter ist keine Übereignung i. S. d. § 75 AO. Auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 4 Ausnahmen von der Haftung (Abs. 2)

Rz. 36 Haftungsbegründend ist die rechtsgeschäftliche Übereignung (s. Rz. 18), wenn dadurch der Fortbestand des Geschäfts möglich ist. Unterliegt die wesentliche Grundlage des Betriebs jedoch der Beschlagnahme oder der Pfandverstrickung, so wäre die geschlossene Verwertung der wirtschaftlichen Einheit infrage gestellt, wenn der Erwerber noch mit unbekannten Steuerforderungen...mehr

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Keine Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Umfirmierung der Gesellschaft

Zusammenfassung Dem Insolvenzverwalter kommt auch in Bezug auf den Firmenwert das Verwertungsrecht zu. Jedoch umfasst seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesem Zusammenhang nicht die Berechtigung, die Firma der insolventen Gesellschaft zu ändern. Hintergrund Der Insolvenzverwalter hatte im Insolvenzverfahren den Geschäftsbetrieb der insolventen Aktiengesellschaft (AG...mehr

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Haftung für Altschulden beim Kauf eines Handelsgeschäfts vom Eigenverwalter?

Zusammenfassung Die Haftung des Erwerbers gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers) greift weder beim Kauf eines Handelsgeschäfts vom Insolvenzverwalter noch beim Kauf von einem Eigenverwalter. Hintergrund Die insolvente Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.3 Verfahren eines Angehörigen

Rz. 12 Ein Ausschließungsgrund besteht zudem nach § 41 Nr. 3 ZPO , wenn der Richter mit einem Beteiligten i. S. d. § 57 FGO in gerader Linie verwandt[1] oder verschwägert[2], in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Hierunter fällt auch die durch Adoption nach §§ 1754ff. BGB begründete Verwandtschaft.[3] Rz. 13 Gleic...mehr

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FoVo 03/2020, Pfändbarkeit ... / 2 II. Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Beschwerdegericht hat keinen Anspruch gesehen Das LG hat ausgeführt, der Schuldner habe keinen Anspruch, die zur Insolvenzmasse gezogenen Beträge soweit zu reduzieren, dass die Einkommensteuer zuzüglich Nebenleistungen der Jahre 2012 bis 2014 aus dem sich danach ergebenden insolvenzfreien Vermögen beglichen werden könnte. Kei...mehr

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GmbH: Ausfallhaftung - So v... / 1 Grundregeln der Ausfallhaftung

Zwar ist die Haftung der GmbH beschränkt auf das Stammkapital von mindestens 25.000 EUR und die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf die von ihm übernommene Stammeinlage mit der Folge, dass er üblicherweise nicht mehr haftet, wenn er seinen Anteil voll einbezahlt hat. Aber: § 24 GmbHG bestimmt eine weitergehende Haftung für die Fälle, dass Beträge an einen Gesellschafter...mehr

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GmbH: Ausfallhaftung - So v... / Einführung

Dass ein GmbH-Gesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen haftet, gilt nur, wenn er seine Einlage in voller Höhe eingezahlt hat. Aber er muss auch für die anderen Gesellschafter persönlich haften, welche die von Ihnen übernommene Einlage nicht erbracht haben – gleichgültig, ob sie es nicht konnten oder nicht wollten. Hat also einer der Gesellschafter dies nicht getan und k...mehr

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Die gesamtschuldnerische Haftung Dritter hindert die Insolvenzanfechtung nicht

Zusammenfassung Zahlungen aus dem Schuldnervermögen können auch vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn eine gesamtschuldnerische Haftung Dritter mit der insolventen Gesellschaft besteht. Nur wenn durch die Gesamtschuldner sämtliche Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft bedient werden könnten, läge keine Gläubigerbenachteiligung vor. Hintergrund Durch Abspaltu...mehr

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Zur Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage

Leitsatz 1. Einfuhren, die zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld führen, sowie die Verwendung von Energieerzeugnissen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme unter den einen Steuerentlastungsanspruch auslösenden Bedingungen sind jeweils Rechtshandlungen i.S. des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 129 Abs. 1 InsO. 2. Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Recht...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Steuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen

Leitsatz 1. Die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist eine Post-Universaldienstleistung nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG (Post-Richtlinie), die als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit ist. 2. Auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. a Mw...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zum Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG

Leitsatz Wer Post-Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG, § 4 Nr. 11b UStG erbringt, hat Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG. Normenkette § 4 Nr. 11b UStG, § 33 Abs. 1 PostG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 2 Nr. 13, Art. 3 Abs. 4 EGRL 97/67 Sachverhalt Der Kläger ist Insolvenzverwalte...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Schuldner als natürliche oder juristische Person (BVerfG, NJW 1967, 195 = BVerfGE 20, 323 = MDR 1967, 187 = JZ 1967, 171 = Rpfleger 1967, 139) zu einer Unterlassungs- oder Duldungshandlung verpflichtet wurde. Als Titel kommen sowohl Urteile als auch eidesstattliche Versicherungen, v.a. im Urheber- und Wettbewerbsrecht, vollstreckb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Lohnverschleierung (Abs. 2)

Rz. 9 Die Norm schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen den Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet (auch in Teilzeitbeschäftigung; vgl. LAG Hamm, NZA 1988, 657 u. 1754 m. Anm. Smid), ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten (BAG, EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 2). Das Gesetz behandel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Teilzahlungen und Insolvenz

Rz. 10 Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und nach dem AnfG" ist am 5.4.2017 in Kraft getreten (BGBl 2017, 654). Nach Art. 103j Abs. 1 EGInsO gilt die Reform für alle Insolvenzverfahren, die ab diesem Stichtag eröffnet werden. Kernpunkte der Novellierungen sind eine Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre sowie di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.9.3.3 Zwangsverwaltung und Insolvenz

Rz. 169 Oft tritt ein Insolvenzverfahren mit einem Zwangsverwaltungsverfahren zusammen. Hier ist § 110 InsO zu beachten. Danach gilt: Hat der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, ist diese Verfügung nur wirksam, soweit ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld

Rz. 2 Der Begriff der vollstreckbaren Entscheidung ist ebenso zu verstehen wie in § 775 ZPO. Um eine solche Entscheidung handelt es sich dann, wenn sie nicht mehr angefochten werden kann und sofort ihre Wirkung entfaltet (OLG Düsseldorf, 8.12.1993, 9 U 151/93, n. v.; OLG Köln, Rpfleger 2009, 78). Rz. 3 Wie § 775 Nr. 1 ZPO findet Abs. 1 über § 795 ZPO auch dann Anwendung, wenn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.4.2 Gläubiger hatte Arbeitseinkommen noch nicht gepfändet

Rz. 192 Ist der Antrag auf Insolvenzgeld entweder vom Schuldner als Arbeitnehmer oder von einem anderen rangmäßig besseren Gläubiger bei der Arbeitsagentur bereits gestellt worden, so kann dieser Anspruch wie ein Anspruch auf Arbeitseinkommen – isoliert – gepfändet werden (§ 171 SGB III). Gepfändet wird mittels des amtlichen Formulars unter Anspruch B (an Agentur für Arbeit ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Eintragung der Zwangshypothek

Rz. 34 Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person nach § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einzutragen, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es bei der Zwangshypothek nicht an. Grundlage ist allein der Vollstreckungstitel (OLG München, MDR 2013, 812 = NJW-RR 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Antrag

Rz. 7 Außer Schuldner und Gläubiger (Satz 1) sind auch Dritte, denen der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist, antragsberechtigt, vorausgesetzt, dass sie durch eine Änderung begünstigt würden (Satz 2). Eine Änderung kann auch vom Drittschuldner beantragt werden (Hess. LAG, DB 1990, 639; LAG Frankfurt DB 1990, 639; Thomas/Putzo/Seiler, § 850g Rn. 2; a. A. Musielak/Voit/Becker...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Addition mehrerer Arbeitseinkommen (Nr. 2)

Rz. 24 Arbeitseinkommen im Sinne von § 850e Nr. 2 und 2a ZPO sind Bezüge, die unter § 850 ZPO fallen (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 2529; Stein/Jonas/Brehm, § 850e Rn. 21; Zöller/Herget, § 850e Rn. 3). Hierzu gehören in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

Rz. 4 Die Norm setzt den Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten im Zeitpunkt der Pfändung voraus. Nur dieser entscheidet über die Wirksamkeit eines Pfandrechts (AG Balingen, DGVZ 1995, 27). Dritter ist, wer nach dem Titel bzw. Vollstreckungsklausel weder Schuldner noch Gläubiger ist. Dritter kann auch der Gerichtsvollzieher sein (AG Rheine, JurBüro 1983, 1416; LG Kleve,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen

Rz. 9 In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers, zu dem der Schuldner nicht zu hören ist (OLG Frankfurt am Main, 2.2.2005, 20 W 121/05 – Juris), vorliegen (Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem ist ein Titel erforderlich, aus dem neben dem verpflichteten Schuldner und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden fälli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zwangssicherungshypothek

Rz. 3 Die Zwangs- oder Sicherungshypothek verfolgt den Zweck, dass sich ein Gläubiger zunächst hinsichtlich seiner Forderung gegenüber potenziellen anderen Gläubigern durch Grundbucheintragung eine frühzeitige Sicherung verschaffen kann (vgl. auch § 720a ZPO). Eine Verwertung und somit Befriedigung findet zunächst nicht statt. Bei der Verwaltungsvollstreckung gilt § 322 AO, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Bei einer zwangsweisen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher bzw. Vollziehungsbeamten erwirbt der Ersteher das Pfandobjekt unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen auf eigenes Risiko. Der Zuschlag ist ein Hoheitsakt, mit dem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Staat, vertreten durch den Gerichtsvollzieher oder dem Vollziehungsbeamten, und dem Ers...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Rechtsbehelfe

Rz. 46 Gegen den die Pfändung zurückweisenden Beschluss ist für den Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zulässig. Diese steht ihm auch zu, wenn die beantragte Vorratspfändung abgelehnt wurde. Hatte der Gläubiger einen bestimmten Freibetrag beantragt und ist das Gericht über diesem geblieben, ist das gleichbedeutend mit eine...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift erklärt die Regelungen über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gem. §§ 829 ff. ZPO für entsprechend anwendbar, soweit es sich um andere Vermögenswerte handelt. Insofern greift die Norm nicht bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO), bei der Pfändung von Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO), bei der Pfändung von Herausgabeansprüchen (§§...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.12.4 Marke (früher Warenzeichen)

Rz. 89 Seit dem 1.5.1992 sind Warenzeichen pfändbar. Zuvor konnten Warenzeichen weder gepfändet, verpfändet noch sicherungsübereignet werden, da das Warenzeichen nach dem bisher geltenden Recht mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb eine untrennbare Einheit bildete und ein Geschäftsbetrieb nicht pfändbar ist (Stöber, Rn. 1786). Durch das Gesetz zur Reform des Markenrechts un...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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