Rz. 89

Seit dem 1.5.1992 sind Warenzeichen pfändbar. Zuvor konnten Warenzeichen weder gepfändet, verpfändet noch sicherungsübereignet werden, da das Warenzeichen nach dem bisher geltenden Recht mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb eine untrennbare Einheit bildete und ein Geschäftsbetrieb nicht pfändbar ist (Stöber, Rn. 1786). Durch das Gesetz zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsreformgesetz) vom 25.10.1994 (BGBl. I 3082) ist das Warenzeichengesetz aufgehoben worden. An seine Stelle ist das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkengesetzMarkenG) getreten. Der Begriff des Warenzeichens wird nicht mehr verwendet. An seine Stelle ist der einheitliche Begriff Marke getreten.

 

Rz. 90

Zitat

§ 112 Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

§ 113 Urheberrecht

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

§ 114 Originale von Werken

(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,

  1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
  2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
  3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.

§ 115 Urheberrecht

Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.

§ 116 Originale von Werken

(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht

  1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
  2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.

§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 117 Testamentsvollstrecker

Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, dass das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.

§ 118

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

  1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
  2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.

§ 29 MarkenG bestimmt nunmehr:

(1) Das durch Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann

  1. verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
  2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Patentamt nachgewiesen werden.

(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

 

Rz. 91

Wie bereits das Warenzeichen kann auch die Marke gepfändet werden. Die Marke ist wie das Warenzeichen vom ursprünglichen Geschäftsbetrieb losgelöst und zu einem selbständigen Vermögensrecht geworden. Die Pfändung ist wirksam mit der Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses an den Schuldner (Markeninhaber). Zuständig für die Pfändung einer Marke ist nicht das Gericht für Kennzeichnungsstreitsachen, sondern das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (LG Düsseldorf, JurBüro 1998, 493 = Rpfleger 1998, 356). Einer Zustellung des Beschlusses an das Patentamt bedarf es nicht, da dies nicht der Drittschuldner ist. Die Pfändung kann allerdings auf den Antrag eines der Beteiligten in das Register eingetragen werden (Abs. 2).

 

Rz. 92

Soll die gepfändete Marke verwer...

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