Ganz oder gar nicht lautet die Devise des BGH, was die Aberkennung der Vergütung eines Insolvenzverwalters betrifft. Dies bedeutet, dass eine "Instrumentalisierung" der Vergütung im Sinne einer "Minderung" wegen Schlechtleistung auf keinen Fall erfolgen kann. Auch kleinere Pflichtverletzungen oder solche, die u.U. sogar eine Entlassung rechtfertigen, sind zunächst für sich betrachtet nicht für eine Aberkennung des Vergütungsanspruchs ausreichend. Stattdessen muss die Pflichtverletzung gewichtig sein und sich aus der Konsequenz eine "Wertlosigkeit" des Vergütungsanspruchs ergeben. Dies ist der Fall bei treuwidrigem verwerflichen Handeln, insbesondere bei der Begehung von Straftaten zu Lasten der Masse. Solche können im konkreten Verfahren dazu führen, dass der Anspruch als verwirkt gilt. Sie können auch dazu führen, dass in "zukünftigen" Verfahren, in denen ein Verwalter unter Verschweigen seiner erheblichen Pflichtverstöße zum Verwalter bestellt wurde, ebenfalls eine Aberkennung folgt. Insoweit besteht eine Hinweispflicht des Verwalters für begangene Pflichtverstöße. Eine Verwirkung von bereits verdienten, früheren Vergütungen (vor Pflichtverletzung) scheidet aus. Ebenso werden kleiner Pflichtverstöße zwar im Verfahren im Rahmen der Aufsicht geahndet, nicht jedoch im Rahmen der Vergütung. Hier besteht – was zukünftige Verfahren angeht – auch keine Offenbarungspflicht. Obacht gilt es zu halten, was die Entnahme von Geldern, Vorschüssen oder Auslagen betrifft, auch wenn hierauf ein grundsätzlicher Anspruch besteht. Erst nach Genehmigung durch das Gericht, ist dies zulässig, da ansonsten ein Pflichtverstoß, gar eine Untreue vorliegen kann und somit ein vermeintlich seltener schwerer Pflichtverstoß doch recht schnell vorliegen kann.

Autor: Dipl.-RPfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz

AGS 4/2020, S. 157 - 161

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