Rz. 34

Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person nach § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einzutragen, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es bei der Zwangshypothek nicht an. Grundlage ist allein der Vollstreckungstitel (OLG München, MDR 2013, 812 = NJW-RR 2014, 134). Die Eintragung wird in Abt. III des Grundbuchs vorgenommen und als brieflose Sicherungshypothek bezeichnet (§ 1184 Abs. 2 BGB). Die Eintragung erfolgt durch das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht liegt. Eine materielle Überprüfung des Titels findet nicht statt. Der Aufgabe des Grundbuchamts, die Richtigkeit des Grundbuchs zu gewährleisten, widerspricht dies nicht. Denn das Grundbuch ist nicht unrichtig, wenn eine im Vollstreckungstitel ausgewiesene Person als Gläubiger der Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen wird. § 1113 Abs. 1 BGB gilt nur für die rechtsgeschäftlich bestellte Hypothek. Das Grundbuchamt hat insoweit keine Wahlmöglichkeit, ob es den im Titel ausgewiesenen Gläubiger oder den mutmaßlich materiell berechtigten Gläubiger einträgt (OLG München, MDR 2013, 812 = NJW-RR 2014, 134). Die Eintragung muss erkennen lassen, dass sie im Wege der Zwangsvollstreckung des im Einzelnen zu bezeichnenden Titels eingetragen wurde. Die Zwangshypothek wird an "nächstbereiter Stelle" eingetragen. Einen sog. Rangvorbehalt kann der Vollstreckungsgläubiger dabei nicht für seine Zwangshypothek ausnutzen.

 

Rz. 35

  • Ist Gläubiger die Firma eines Einzelkaufmanns, ist dieser mit seinem bürgerlichen Namen und nicht mit der Firmenbezeichnung einzutragen (Bachmann, Vollstreckung effektiv 2001, 10). Nach § 15 Abs. 1 GBV sind der Vor- und Zuname, Geburtstag oder Beruf und der Wohnort einzutragen (BayObLG, NJW-RR 1988, 980).
 

Rz. 36

  • Ist im zugrunde liegenden Titel der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage genannt, so ist für diesen die Zwangshypothek einzutragen. Es ist in einem solchen Fall unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlich Forderungsinhaber ist oder ob der Titel von ihm als gewillkürtem Verfahrensstandschafter erstritten wurde (BGH, InVo 2002, 73 = BGHZ 148, 392 = NJW 2001, 3627; OLG München ZfIR 2010, 153). Nach der Entscheidung des BGH (NJW 2005, 2061) zur Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Gemeinschaft als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung aller Wohnungseigentümer ist damit entbehrlich. Dem steht nicht entgegen, dass der vorgelegte Titel unter Auflistung aller Eigentümer als Gläubiger und der Benutzung einer Eigentümerliste erstritten wurde (LG Hamburg, Rpfleger 2006, 10; a. A. LG Berlin, ZInsO 2005, 554). Zulässig ist auch die Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, die bedingt ist durch das Nichteingreifen des Vorrangs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (BGH, Grundeigentum 2011, 1319; a. A. OLG Stuttgart, JurBüro 2011, 105). Insofern kann die Eintragung einer Zwangshypothek derart erfolgen "soweit die zugrunde liegende Forderung nicht dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfällt."
 

Rz. 37

  • Bei einem über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren, ist der Insolvenzverwalter als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen, wenn er im Vollstreckungstitel bzw. in einer titelumschreibenden Vollstreckungsklausel als Gläubiger ausgewiesen ist (LG Darmstadt, Rpfleger 2007, 659). Der BGH (BGHZ 148, 392) hat ausführlich dargelegt, dass für den Fall der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Vollstreckungstitels der Titelgläubiger als Gläubiger der Sicherungshypothek in das Grundbuch einzutragen ist. Die Entscheidung des BGH betraf zwar unmittelbar nur den Fall, dass der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einen Titel als gewillkürter Prozessstandschafter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erstritten hat. Sie ist aber auf den Fall übertragbar, in dem der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter einen noch vom Insolvenzschuldner erstrittenen Vollstreckungstitel im Wege der titelumschreibenden Klausel gem. § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benutzen will. Auch hier ist der materiell-rechtliche Forderungsinhaber nicht mit dem Titelgläubiger identisch. Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach Abs. 1 kommt es aber allein darauf an, dass der Antragsteller im Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen ist.
 

Rz. 38

  • Bei der (teilrechtsfähigen) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist diese zwar als Vollstreckungsgläubigerin (§ 750 Abs. 1 ZPO) einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek. Jedoch sind stets auch ihre Gesellschafter mit einzutragen (OLG Frankfurt ZIP 2018, 2482), und zwar alle, nicht nur die zur Vertretung berechtigten. Das ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 47 Abs. 2 GBO, die durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverk...

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