Die Frage der Verwirkung einer Vergütung ist "eng umschlungen" mit dem Thema Aufsicht über den Verwalter. Das Recht, den Verwalter zu beaufsichtigen, kommt dabei einerseits dem Gericht zu, welches rechtsaufsichtsführend kraft Gesetzes ist. Daneben bietet sich die Gläubigerversammlung sowie der Gläubigerausschuss, letzterer als "Mitwirkungsorgan" aber auch "Aufsichtsorgan", an. Werden durch die Aufsichtsführenden "Pflichtverletzungen" bekannt, haben sie zu handeln, wobei die finale Ausübung der Aufsicht dann dem Gericht unterliegt, welches diese zu ahnden und sanktionieren hat. Als Sanktionen einer Pflichtverletzung kommen – je nach Schwere der Pflichtverletzung – die Ermahnung, die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Androhung eines Zwangsgeldes, die Festsetzung eines Zwangsgeldes, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sowie dann final auch die Entlassung des Insolvenzverwalters in Betracht.[1] Viel häufiger als die Entlassung – welche als "ultima ratio"[2] anzusehen ist – bildet dabei das Zwangsgeld die angemessene Sanktion. Dieses kann gem. § 58 Abs. 2 InsO gegen den Verwalter verhängt werden. Das Zwangsgeld dient als Druckmittel zur Durchsetzung der geschuldeten Tätigkeiten. Diese Möglichkeit bleibt auch dann gewahrt, wenn der Verwalter bereits nicht mehr im Amt ist, sich jedoch noch zu erfüllende Nebenaufgaben ergeben.[3]

[1] Lissner, ZInsO 2014, 768 ff.
[2] Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 58, Rn 25.
[3] HambKomm/Frind, InsO, 2007, § 59 Rn 12; BGH, ZInsO 2005, 483; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58, Rn 22.

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