Zwar ist die Haftung der GmbH beschränkt auf das Stammkapital von mindestens 25.000 EUR und die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf die von ihm übernommene Stammeinlage mit der Folge, dass er üblicherweise nicht mehr haftet, wenn er seinen Anteil voll einbezahlt hat. Aber: § 24 GmbHG bestimmt eine weitergehende Haftung für die Fälle, dass

  1. Beträge an einen Gesellschafter ausbezahlt wurden, die zur Erhaltung des Stammkapitals notwendig gewesen wären,
  2. ein Gesellschafter seine Stammeinlage nach der GmbH-Gründung nicht eingezahlt hat, sein Anteil deswegen eingezogen wurde und von diesem Gesellschafter keine Geldbeträge eingefordert werden können,
  3. ein Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung in der GmbH einen weiteren Geschäftsanteil übernommen hat, aber die entsprechende Einlage nicht erbringen kann.

Wenn also das Stammkapital (noch nicht voll) einbezahlt ist, die ausstehenden Stammeinlagen fällig sind oder fällig gestellt werden und derjenige Gesellschafter, der seinen übernommenen Anteil (noch) nicht (voll) einbezahlt hat, nicht leisten kann, müssen die anderen Gesellschafter für den Ausfall einstehen. Von dieser Ausfallhaftung gibt es keine Freistellung, weder durch Vertrag noch durch die Satzung. Die Ausfallhaftung ist ein Unterprinzip des Gläubigerschutzprinzips und damit unabdingbares GmbH-Recht. Wer der (drohenden) Solidarhaftung entgehen will, hat nur die Möglichkeit, selbst aus der GmbH auszutreten.

Die Ausfallhaftung droht auch bei einer Kapitalerhöhung. Da bei einer Kapitalerhöhung das Stammkapital, das den Gläubigern haftet, aufgestockt wird, gelten exakt dieselben Regeln wie bei der erstmaligen Ausstattung der GmbH mit haftendem Kapital bei der Gründung. Dabei haftet ein Gesellschafter für den Ausfall der übrigen Gesellschafter so lange, wie er GmbH-Gesellschafter ist. Das bedeutet also, dass ein Gesellschafter auch dann haftet, wenn er bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen keine neuen Geschäftsanteile übernommen hat. Er muss gerade stehen für die Gesellschafter, die einer Kapitalerhöhung zustimmten und nun ihren übernommenen Anteil nicht einzahlen können.

Wer für die Einlage eines Mit-Gesellschafters eintreten muss, erwirbt natürlich eine Ausgleichsforderung gegenüber eben diesem. Und zwar auch dann, wenn der Betreffende zwischenzeitlich aus der GmbH ausgeschlossen wurde. Allerdings steht geradezu regelmäßig zu befürchten, dass die Ausgleichsforderung recht wertlos ist, da der "Zahlungsunwille" des Gesellschafters mit hoher Wahrscheinlichkeit auf mangelnde Liquidität zurückzuführen ist. Wäre er liquide gewesen, hätte er wahrscheinlich auch seine fällige Einlage bei der GmbH bezahlt. Nur in wenigen Fällen kann also ein Gesellschafter, der für den Ausfall eines anderen haftet, damit rechnen, dass er sein im Rahmen einer Ausfallhaftung bezahltes Geld wiedersieht.

Wer selbst nach der Leistung der eigenen Einlage über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügt, kann sich deswegen nicht von der Zahlungspflicht befreien lassen. In solchen Fällen droht sogar eine Gehaltspfändung. Diese Art des "Schuldenabstotterns" wird auch dann in Kauf genommen, wenn sich die Zahlung dadurch über einen längeren Zeitraum hinzieht.

Wenn Stammkapital verbotenerweise – offen oder verdeckt – an den oder die Gesellschafter zurückbezahlt wird, dann muss der Betrag wieder eingezahlt werden (§ 30 GmbHG, § 31 Abs. 1 GmbHG). Wenn der betreffende Gesellschafter aber nichts mehr zurückzahlen kann, müssen die übrigen Gesellschafter für den Fehlbetrag einstehen (§ 31 Abs. 3 GmbHG). Die Ausfallhaftung erfasst hier nicht den gesamten durch das Eigenkapital nicht gedeckten Betrag, sondern ist auf den Betrag des Stammkapitals beschränkt, der zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird (BGH, Urteil v. 25.2.2002 – II ZR 196/00). Problematisch ist, dass die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG auch dann besteht, wenn die GmbH überschuldet ist, wenn also das Aktivvermögen der Gesellschaft nicht nur den rechnerischen Betrag des Stammkapitals, sondern auch die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

 
Wichtig

Umfang der Ausfallhaftung

Die Ausfallhaftung wegen verbotener Rückzahlung von Stammkapital[1] erfasst nicht den gesamten durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammkapitalziffer beschränkt.[2] Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs[3] trifft auch diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt haben.

 
Praxis-Beispiel

Gehaltspfändungen über einen (zu) langen Zeitraum

In einem Fall hätte ein ausgeschlossener GmbH-Gesellschafter den offenen Betrag seiner ursprünglichen Stammeinlage über 55 Monate, also über mehr als 2 1/2 Jahre hinweg, abzahlen müssen. Ist der pfändbare Teil seines Gehalts so gering, dass die Lohnpfändung über einen Zeitraum von 55 Monaten laufen müsste, greift die Ausfallhaftung der Mitgesellschafter.[4]

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