Rz. 9

In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers, zu dem der Schuldner nicht zu hören ist (OLG Frankfurt am Main, 2.2.2005, 20 W 121/05 – Juris), vorliegen (Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem ist ein Titel erforderlich, aus dem neben dem verpflichteten Schuldner und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden fälligen Vollstreckungsforderung (§ 1113 Abs. 1 BGB, § 751 ZPO) der berechtigte Gläubiger namentlich und so genau bezeichnet hervorgeht, dass seine Identität – gegebenenfalls nach Auslegung – zweifelsfrei feststeht (§ 750 Abs. 1 ZPO). Erst eine in dieser Weise klare Parteibezeichnung im Titel oder ggfs. in der beigefügten Vollstreckungsklausel sichert die dem Vollstreckungsorgan und als solchem auch dem Grundbuchamt (vgl. Demharter, GBO 30. Aufl., Anhang zu § 44 Rn. 67) obliegende Prüfung ab, dass die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit den Personen identisch sind, für und gegen die der titulierte Anspruch durchzusetzen ist (BGH, NJW 2010, 2137; OLG München, NJW 2017, 2420). Die Auslegung der Parteibezeichnung richtet sich bei dieser rein formalen Prüfung nach den allgemeinen Regeln. Außerhalb des Titels liegende Umstände darf das Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGH, NJW 2004, 506; NJW 2010, 2137; MünchKomm/ZPO-Heßler, § 750 Rn. 24). Zudem dient die Möglichkeit der Auslegung nur dazu, die wahre Bedeutung einer unklaren Bezeichnung zu klären. Weitergehende Korrekturen, insbesondere eine Änderung des nach dem Titel bezeichneten Rechtssubjekts, darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen (BGH, NJW 2010, 2137; OLG München, Rpfleger 2013, 611). Das Grundbuchamt hat zudem das Vorliegen besonderer Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, wie z. B. Einhaltung von Wartefristen (§ 798 ZPO), Leistung der Sicherheit (§ 751 Abs. 2 ZPO; Ausnahme § 720a ZPO), Verteilungserklärung gem. Abs. 2 (vgl. auch Rz. 29). Zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen gehören somit im Wesentlichen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen wie Zahlungstitel, Klausel, Zustellung (nachzuweisen durch Zustellungsurkunde; vgl. OLG München, NJW 2009, 1358), die Einhaltung von Wartefristen (§ 798 ZPO), Leistung der Sicherheit (§ 751 Abs. 2 ZPO; Ausnahme § 720a ZPO), Verteilungserklärung gem. Abs. 2 (vgl. auch Rz. 29). Die Voraussetzungen sind dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.8.2012, I-3 Wx 191/12, 3 Wx 191/12 – Juris; BGH, Vollstreckung effektiv 2013, 171 = ZErb 2014, 54 ). Daher hat das Grundbuchamt das Vorliegen eines zur Vollstreckung geeigneten Titels, der Vollstreckungsklausel und der Zustellung – außerdem gegebenenfalls das Vorliegen besonderer Vollstreckungsvoraussetzungen – zu prüfen. Zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen gehören somit im Wesentlichen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen wie Zahlungstitel, Klausel, Zustellung (nachzuweisen durch Zustellungsurkunde; vgl. OLG München, NJW 2009, 1358), die Einhaltung von Wartefristen (§ 798 ZPO), Leistung der Sicherheit (§ 751 Abs. 2 ZPO; Ausnahme § 720a ZPO), Verteilungserklärung gem. Abs. 2 (vgl. auch Rz. 29) Wird die Zwangshypothek ohne die erforderliche Sicherheitsleistung des Gläubigers eingetragen, so entsteht die Hypothek nicht und das Grundbuch ist unrichtig. Die Hypothek entsteht aber, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt dann nicht mehr in Betracht (BayObLGZ 1975, 398; a. A. OLG Frankfurt am Main, MDR 1956, 111). Ebenso ist die Einhaltung eines bestimmten Kalendertages (§ 751 Abs. 1 ZPO) zu überprüfen, was insb. bei Miet- bzw. Unterhaltszahlungen gilt. Wird aufgrund eines mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels eine Zwangshypothek eingetragen, obwohl die Geltendmachung des titulierten Anspruchs von dem Eintritt eines noch nicht abgelaufenen Kalendertages abhängig ist, so ist auf Beschwerde des Eigentümers die Zwangshypothek zu löschen, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit (infolge Fehlens einer entspr. Eintragung) als auch für die Zukunft (infolge Eintragung eines Amtswiderspruchs) rechtlich ausgeschlossen ist (OLGR Frankfurt am Main, 1998, 237).

 

Rz. 10

Jeder (Zahlungs-)Titel rechtfertigt einen Antrag zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Hierunter fallen auch sog. Bruttolohn-Titel des Arbeitsgerichts (LG Bonn, JurBüro 1995, 159), sowie notarielle Urkunden, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen enthalten und mit einer entsprechenden Vollstreckungsklausel versehen sind (vgl. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2 ZPO; OLG München, Beschluss v. 15.6.2012, 34 Wx 199/12 – Juris). Beim Vollstreckungsbescheid, der durch Urteil aufrechterhalten bleibt, bedarf es keiner vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils. Grundlage der Vollstreckung ist also weiterhin der Vollstreckungsbescheid (LG Koblenz, JurBüro 1998...

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