Rz. 5

Die amtliche Nachlasssonderung durch Nachlassverwaltung bei zulänglichem, aber unübersichtlichem Nachlass und durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bei Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit (§ 320 InsO) macht auch den Nachlass des Alleinerben mit Rückwirkung auf den Erbfall zu einem Sondervermögen, das durch den Abwicklungszweck dinglich gebunden ist.

 

Rz. 6

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über den Nachlass vom Erben auf den Verwalter (Nachlass- oder Insolvenzverwalter) über (§§ 1984 Abs. 1, 1985 BGB; § 80 Abs. 1 InsO). Er hat die Nachlasssachen in Besitz zu nehmen und zu verwerten (§§ 148, 159 InsO).
Die Nachlassgläubiger können nur noch ihre Ansprüche gegen den Verwalter geltend machen (§ 1984 Abs. 1 S. 3 BGB), der die Nachlassschulden aus dem Nachlass zu berichtigen hat (§ 1985 Abs. 1 BGB), und Befriedigung aus dem Nachlass verlangen (§ 27 InsO).
Vollstreckungsmaßnahmen der Eigengläubiger des Erben werden rückwirkend aufgehoben, wenn sie noch nicht zur Pfandverwertung geführt haben.
Der Nachlass dient ausschließlich der Befriedigung der Nachlassgläubiger unter Ausschluss der Eigengläubiger (§ 325 InsO), die während der amtlichen Abwicklung nicht in den Nachlass vollstrecken können (§ 1984 Abs. 2 BGB; §§ 3, 38 Abs. 1, 325 InsO).
Die Vereinigung von Rechten und Pflichten, Rechten und Lasten gilt rückwirkend als nie erfolgt (§ 1976 BGB; § 326 Abs. 1 InsO).
Für die Aufrechnung besteht zwischen Nachlass und Eigenvermögen, ebenfalls rückwirkend auf den Erbfall, keine Gegenseitigkeit (§§ 387, 1977 BGB).
Die Prozessführungsbefugnis geht auf den Verwalter über, während der Erbe Träger der Nachlassrechte und -pflichten bleibt.
Die Verfügungsmacht des Erben über Nachlassgegenstände und die Befriedigung der Eigengläubiger durch Vollstreckung in den Nachlass dagegen können nicht rückwirkend beseitigt werden.
 

Rz. 7

Die Haftung des Erben beschränkt sich nicht von selbst auf den Nachlass, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Vielmehr muss der Erbe die Initiative ergreifen. Was er im Einzelnen tun kann, ist durch die konkrete Situation vorgegeben und soll bei den einzelnen Bestimmungen erörtert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge