Rz. 7

Über die Annahme selbst kann nur der Erbe, nicht der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger entscheiden.[15] Insbesondere können auch der Insolvenzverwalter oder die Sozialbehörden nicht die Entscheidung über die Annahme an sich ziehen (vgl. § 1942 Rdn 12 und 13). Das Recht auf Annahme ist auch nicht pfändbar.[16] Die Annahme als (wenn auch nicht empfangsbedürftige) Willenserklärung setzt die volle Geschäftsfähigkeit des Annehmenden voraus.[17]

[15] MüKo/Leipold, § 1943 Rn 7.
[17] MüKo/Leipold, § 1943 Rn 11; Schulze/Dörner/Ebert/Hoeren, § 1943 Rn 1.

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