Rz. 17

Zunächst ist der Berechtigte selbst zur Ausübung des Anfechtungsrechts befugt. Darüber hinaus kann das Anfechtungsrecht auch durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.[41] Dem beschränkt Geschäftsfähigen steht ebenfalls ein Anfechtungsrecht zu, wenn ihm diese Anfechtung lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, was wohl generell zu bejahen sein dürfte.[42] Ist dagegen der gesetzliche Vertreter selbst zum Erben eingesetzt, ist er nicht berechtigt, die Anfechtung für sein zur Anfechtung berechtigtes Kind zu erklären. In diesem Fall ist der Ablauf der Anfechtungsfrist bis zur Bestellung eines Pflegers gehemmt.[43]

 

Rz. 18

Weder sind der Testamentsvollstrecker noch der Nachlasspfleger, Insolvenzverwalter oder Nachlassverwalter befugt, das Anfechtungsrecht für den anfechtungsberechtigten Erben auszuüben. Den vorbezeichneten Personen steht jedoch möglicherweise ein eigenes Anfechtungsrecht zu.[44] Der Testamentsvollstrecker kann zur Anfechtung berechtigt sein, wenn der Erblasser den Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers irrtumsbedingt eingeschränkt hat oder wenn dessen Ernennung durch den Erblasser widerrufen wurde.[45] Wurden mehrere Personen zu Testamentsvollstreckern berufen bzw. vom Erblasser Veräußerungsverbote angeordnet und wurde somit der Testamentsvollstrecker in seiner Amtsführung eingeengt, ist fraglich, ob dem Testamentsvollstrecker ein Anfechtungsrecht zusteht. Schmidt bejaht ein derartiges Anfechtungsrecht.[46] Nach Ansicht von Otte hingegen erscheine das Recht zur Anfechtung nicht unproblematisch, und zwar aufgrund der Fremdnützigkeit des Amtes.[47] In jedem Falle sollte auch eine Anfechtung durch die Erben zugelassen werden. Es könne auch in deren Interesse liegen, dass die Amtsführung des Testamentsvollstreckers nicht unnötig behindert werde.[48]

 

Rz. 19

Analog den Vorschriften §§ 1432, 1455 Nr. 1 BGB bleibt bei der ehelichen Gütergemeinschaft nur der unmittelbar betroffene Ehegatte anfechtungsberechtigt. Dies gilt auch dann, wenn der erbrechtliche Erwerb Gesamtgut wird und in diesem Fall die Verwaltung des Gesamtgutes entweder dem anderen Ehegatten oder auch beiden Ehegatten gemeinsam zusteht.[49]

[41] BayObLGZ 1989, 116; MüKo/Leipold, § 2080 Rn 14.
[42] MüKo/Leipold, § 2080 Rn 14; Joussen, ZEV 2003, 183; Klühs, ZErb 2010, 316 ff.; a.A. Staudinger/Otte, § 2080 Rn 22: Nach Ansicht von Otte ist die Anfechtung der Beschwerung mit einem Vermächtnis lediglich rechtlich vorteilhaft, nicht hingegen die Anfechtung des Ersatzerben wegen der möglichen Erbenhaftung.
[43] RGZ 143, 350; Staudinger/Otte, § 2080 Rn 21; Coing, NJW 1985, 6, 8.
[44] BGH NJW 1962, 1058.
[45] MüKo/Leipold, § 2080 Rn 14.
[46] Erman/Schmidt, § 2080 Rn 4.
[47] Staudinger/Otte, § 2080 Rn 7.
[48] Staudinger/Otte, § 2080 Rn 7; Soergel/Loritz, § 2080 Rn 12.
[49] MüKo/Leipold, § 2080 Rn 14.

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