Rz. 17

Bei Verfügungen, die nicht unter die Regelung des § 2081 BGB fallen, erfolgt die Anfechtung nicht gegenüber dem Nachlassgericht. Diese sind gem. § 143 Abs. 4 S. 1 BGB gegenüber demjenigen anzufechten, dem die Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil verschafft. Hierunter fallen insbesondere Vermächtnisse. Vermächtnisse sind demgemäß gegenüber dem Vermächtnisnehmer anzufechten.[29] Handelt es sich um mehrere Vermächtnisse für verschiedene Vermächtnisnehmer, ist jedem einzelnen gegenüber die Anfechtung zu erklären. Wird hingegen der Widerruf eines Vermächtnisses angefochten, so hat die Anfechtung gegenüber dem mit dem Vermächtnis Beschwerten zu erfolgen.[30] Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft, so muss die Anfechtung eines Vermächtnisses gegenüber dem Bedachten erklärt werden, und zwar analog §§ 1432 Abs. 1, 1455 Nr. 1 BGB. Die Anfechtung gegenüber dem Bedachten erfolgt unabhängig von der Verwaltung des Gesamtgutes.[31] Bei Vermächtnissen, die vor der Insolvenzeröffnung angefallen sind und somit zur Insolvenzmasse gehören, ist die Anfechtungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter abzugeben.[32] Bzgl. der Anfechtung von Teilungsanordnungen siehe Rdn 7.

 

Rz. 18

Wird die Anfechtung in den vorgenannten Fällen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, ist dies nicht ausreichend. Ausreichend für die Wirksamkeit ist jedoch, wenn das Nachlassgericht dem Vermächtnisnehmer von der Anfechtung Mitteilung macht[33] oder wenn dem Vermächtnisnehmer eine Durchschrift überlassen wird.[34] Für die Wahrung der Anfechtungsfrist ist allerdings der Zugang beim Vermächtnisnehmer maßgeblich. Erfolgt eine Weiterleitung der Anfechtungserklärung ohne Vollmacht, so ist diese Erklärung unwirksam, wenn das Fehlen der Vollmacht unverzüglich gerügt wird.[35]

[29] KG FamRZ 1977, 271, 273.
[30] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 13; Soergel/Loritz, § 2081 Rn 14.
[31] Staudinger/Otte, § 2081 Rn 7.
[32] Staudinger/Otte, § 2081 Rn 7.
[33] BayObLGZ 1960, 490, 495; BayObLG FamRZ 1992, 862; Schindler, ZErb 2009, 278 f.
[34] KG FamRZ 1977, 271, 273.
[35] BayObLG FamRZ 1992, 862.

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