Rz. 6

Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie der Aufhebung einer derartigen Verfügung, ebenso auch der Einsetzung zum Ersatzerben, Vor- oder Nacherben.[7]

 

Rz. 7

Ob die Anfechtung einer Teilungsanordnung und der Befreiung eines Vorerben von Abs. 1 erfasst wird, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist die Anfechtung der Teilungsanordnung unter Abs. 1 zu zählen.[8] Andere Stimmen vertreten die Meinung, die Teilungsanordnung unterfalle der Vorschrift des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB.[9] Die Anfechtung erfolgt somit gegenüber allen Miterben. Eine dritte Ansicht ordnet die Teilungsanordnung Abs. 3 zu.[10] Das Gleiche gelte für ein Auseinandersetzungsverbot. Nach einer Ansicht ist die Befreiung eines Vorerben gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten und unterfällt somit der Regelung des Abs. 1.[11] Nach a.A. ist die Befreiung gem. § 143 Abs. 4 S. 1 BGB dem Vorerben gegenüber anzufechten.[12]

 

Rz. 8

Der Ernennung des Testamentsvollstreckers, die unter Abs. 1 fällt, steht die Anordnung gleich, dass Testamentsvollstreckung erfolgen und der Vollstrecker durch das Nachlassgericht oder einen Dritten bestimmt werden soll.[13] Ob die Bestimmung des Wirkungskreises des Testamentsvollstreckers von Abs. 1 erfasst wird, ist ebenfalls umstritten. Ein Teil der Lit. geht hiervon aus.[14] Nach a.A. greift jedoch Abs. 3 ein.[15] In der Praxis ist diese Frage jedoch ohne Bedeutung, da die gleichen Rechtsfolgen ausgelöst werden.

 

Rz. 9

Abs. 3 ist auch heranzuziehen, d.h. es erfolgt eine Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn es um die Anfechtung[16] einer Auflage, der Ausschließung der Auseinandersetzung, der Entziehung oder Beschränkung des Pflichtteilsrechts, familienrechtlicher Anordnungen im Bereich des ehelichen Güterrechts, der Vermögenssorge sowie der Vormundschaft geht.

[7] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 6.
[8] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 6.
[9] Kipp/Coing, § 24 V 1a; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2081 Rn 6; OLG Koblenz BeckRS 2009, 88054.
[10] Staudinger/Otte, § 2081 Rn 4.
[11] Palandt/Weidlich, § 2081 Rn 1; BayObLG FamRZ 1990, 1159.
[12] Staudinger/Otte, § 2081 Rn 2; Soergel/Loritz, § 2081 Rn 6.
[13] Staudinger/Otte, § 2081 Rn 2.
[14] Palandt/Weidlich, § 2081 Rn 1; RGRK/Johannsen, § 2081 Rn 4.
[15] Staudinger/Otte, § 2081 Rn 3; Soergel/Loritz, § 2081 Rn 7.
[16] MüKo/Leipold, § 2081 Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge