Rz. 6
Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie der Aufhebung einer derartigen Verfügung, ebenso auch der Einsetzung zum Ersatzerben, Vor- oder Nacherben.[7]
Rz. 7
Ob die Anfechtung einer Teilungsanordnung und der Befreiung eines Vorerben von Abs. 1 erfasst wird, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist die Anfechtung der Teilungsanordnung unter Abs. 1 zu zählen.[8] Andere Stimmen vertreten die Meinung, die Teilungsanordnung unterfalle der Vorschrift des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB.[9] Die Anfechtung erfolgt somit gegenüber allen Miterben. Eine dritte Ansicht ordnet die Teilungsanordnung Abs. 3 zu.[10] Das Gleiche gelte für ein Auseinandersetzungsverbot. Nach einer Ansicht ist die Befreiung eines Vorerben gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten und unterfällt somit der Regelung des Abs. 1.[11] Nach a.A. ist die Befreiung gem. § 143 Abs. 4 S. 1 BGB dem Vorerben gegenüber anzufechten.[12]
Rz. 8
Der Ernennung des Testamentsvollstreckers, die unter Abs. 1 fällt, steht die Anordnung gleich, dass Testamentsvollstreckung erfolgen und der Vollstrecker durch das Nachlassgericht oder einen Dritten bestimmt werden soll.[13] Ob die Bestimmung des Wirkungskreises des Testamentsvollstreckers von Abs. 1 erfasst wird, ist ebenfalls umstritten. Ein Teil der Lit. geht hiervon aus.[14] Nach a.A. greift jedoch Abs. 3 ein.[15] In der Praxis ist diese Frage jedoch ohne Bedeutung, da die gleichen Rechtsfolgen ausgelöst werden.
Rz. 9
Abs. 3 ist auch heranzuziehen, d.h. es erfolgt eine Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn es um die Anfechtung[16] einer Auflage, der Ausschließung der Auseinandersetzung, der Entziehung oder Beschränkung des Pflichtteilsrechts, familienrechtlicher Anordnungen im Bereich des ehelichen Güterrechts, der Vermögenssorge sowie der Vormundschaft geht.
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