Rz. 2

Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet die Nachlassverwaltung, ohne dass ein Aufhebungsbeschluss ergehen muss.[2] Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlassinsolvenzverwalter alleine befugt, das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Nachlassverwalter hat – wenn er nicht selbst zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt worden ist – den Nachlass an den Nachlassinsolvenzverwalter herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter z.B. bzgl. seiner Vergütungsansprüche steht ihm nicht zu.[3] Rechtshandlungen, die der Nachlassverwalter nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vornimmt, sind unwirksam.[4] An ihn kann auch nicht mehr mit befreiender Wirkung geleistet werden. Die §§ 81, 82 InsO finden keine Anwendung.[5] Das Amt des Nachlassverwalters endet unmittelbar mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens und nicht etwa erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses. An der Haftungslage des Erben (§ 1975 BGB) ändert die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nichts, außer dass er jetzt der Schuldner des Insolvenzverfahrens ist. Das Verfahren der Nachlassverwaltung lebt bei der Einstellung oder der Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht mehr auf, auch wenn die Voraussetzungen weiterhin gegeben sein sollten.[6]

[2] Palandt/Weidlich, § 1988 Rn 1.
[3] Staudinger/Dobler, § 1987 Rn 16.
[4] Palandt/Weidlich, § 1988 Rn 1.
[5] BeckOK BGB/Lohmann, § 1988 Rn 1.
[6] MüKo/Küpper, § 1988 Rn 2.

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