Rz. 13

Die Ausschlagungserklärung ist ebenso wie die Annahmeerklärung nicht durch Gläubiger anfechtbar; befindet sich der Erbe in der Insolvenz und fällt ihm eine Erbschaft an, so kann er persönlich und nicht der Insolvenzverwalter diese ausschlagen (§ 83 Abs. 1 InsO; vgl. § 1942 Rdn 12).[53]

[53] Vgl. HK-InsO/Kayser/Thole, § 83 Rn 6.

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