Wie bereits eingangs dargestellt, wurde zum 1.7.2014 die Möglichkeit geschaffen, dass durch einen natürlichen Schuldner bzw. dessen Rechtsanwalt ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, d.h. vor Ablauf der regulären Abtretungsfrist (§§ 287 Abs. 2, 300 Abs. 1 S. 1 InsO), gestellt werden kann. § 300 Abs. 1 S. 2 InsO regelt hierzu:

 
Hinweis

Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn

1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat,

2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger i.H.v. mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder

3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind.

Der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung ist gem. § 300 Abs. 2 S. 3 InsO nur zulässig, wenn der Schuldner das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO glaubhaft macht, wobei die Darlegungs- und Beweislast die gesamten Voraussetzungen der Verkürzungstatbestandsvoraussetzungen umfasst.[6] Damit obliegt es dem Schuldner, die vollständige Berichtigung der Kosten sowie ggfs. der sonstigen Masseverbindlichkeiten sowie das Vorhandensein einer zur Quotenbefriedigung hinreichenden weiteren Insolvenzmasse darzulegen und glaubhaft zu machen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag nach insolvenzrechtlichen Regelungen unzulässig bzw. ggfs. unbegründet.

Vergütungsrechtlich sind allerdings auch bei einem solchen unzulässigen bzw. unbegründeten Antrag anwaltliche Vergütungsansprüche bereits durch die unbedingte Auftragserteilung des Mandanten an den Rechtsanwalt entstanden. Diese können daher auch eingefordert und ggfs. nach § 11 RVG festgesetzt werden.

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