Rz. 1

Die Nachlassverwaltung endet nicht automatisch, sondern grundsätzlich nur durch die förmliche Aufhebung seitens des Nachlassgerichts, die erfolgen muss, wenn der Grund (§ 1919 BGB) weggefallen ist. Die Befriedigung der Nachlassgläubiger und die Herausgabe des (Rest-)Nachlasses an den/die Erben führt für sich allein betrachtet nicht zu einer Beendigung der Nachlassverwaltung, weil es sich hier nicht um eine Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit (§ 1918 Abs. 3 BGB) handelt. Gleiches gilt für alle übrigen Gründe, die eine Aufhebung der Nachlassverwaltung rechtfertigen können. Lediglich die Regelung des Abs. 2 macht von diesem Grundsatz eine Ausnahme, denn mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet die Nachlassverwaltung ohne Weiteres. Wegen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse vom Nachlassverwalter auf den Insolvenzverwalter konnte diese Ausnahme getroffen werden.[1]

[1] MüKo/Küpper, § 1988 Rn 1.

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