Rz. 8

In der Insolvenz des Vorerben gehört die Vorerbschaft zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Der Nacherbe hat kein Aussonderungsrecht. Das Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) ist aber gem. § 2115 BGB beschränkt. Freihändige Verfügungen sind dem Insolvenzverwalter gem. § 83 Abs. 2 InsO auch verfahrensrechtlich untersagt. Zu den Verfügungen des Insolvenzverwalters, auf die § 2115 BGB sich bezieht, gehören in erster Linie die Veräußerung von Nachlassgegenständen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die Erfüllung der vom Vorerben eingegangenen Verbindlichkeiten zur Veräußerung bestimmter Nachlassgegenstände sowie den §§ 2113, 2114 BGB widersprechende Verfügungen.[18]

[18] MüKo/Grunsky, § 2115 Rn 8; Soergel/Harder-Wegmann, § 2115 Rn 8.

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