Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenz

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.3 Besteuerung von Ehegatten

Rz. 74 Grundsätzlich gelten die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen für die Veranlagung von Ehegatten auch dann, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.[1] Damit ist grundsätzlich auch eine Zusammenveranlagung möglich.[2]. Allerdings verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht, die Masse zu verwalten u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.3 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderungen

Rz. 50 Anders als unter der Geltung der KO gibt es grundsätzlich keine Forderungen mehr, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, die grundsätzlich wie alle anderen Forderungen behandelt werden. Steuerforderungen sind damit grundsätzlich Insolvenzforderungen und unterliegen auch den Beschränkungen der InsO. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.3 Steuerrechtliche Stellung des Schuldners

Rz. 13 Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner (bis zur Änderung der Terminologie wurde vom Gemeinschuldner gesprochen) grundsätzlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen. Diese Rechte gehen auf den Insolvenzverwalter bzw. bei Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.1 Allgemeines zur InsO

Rz. 8 Die InsO, die durch Gesetz v. 5.10.1994[1] eingeführt wurde, ist zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Sie hat die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze, insbesondere die über 100 Jahren geltende KO, abgelöst und teilweise zu einer erheblichen Änderung der rechtlichen Lage geführt. Dies betrifft insbesondere auch die Behandlung von Steuerforderungen in einem Insolvenzver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.7 ErbSt/SchenkSt

Rz. 152a Eine Insolvenz während der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG, die eine geerbte Beteiligung an einer Gesellschaft betrifft, führt nicht zu einer Unbilligkeit der Geltendmachung der ErbSt.[1] Auch im Fall einer Veräußerung im Rahmen einer Insolvenz während der Frist ist die Nachsteuer gem. § 13a Abs. 5 ErbStG nach Ansicht der Rspr. festzusetzen, da eine teleologische Redu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.4 Aufteilung der ESt-Schuld

Rz. 76 Da die vor der Eröffnung des Verfahrens entstandene Steuerschuld Insolvenzforderung ist, die anschließend durch die Handlungen des Insolvenzverwalters entstandene Steuerschuld jedoch Masseverbindlichkeit ist, ist eine Aufteilung der ESt-Schuld vorzunehmen.[1] Dabei kommt es nicht zu verschiedenen Veranlagungen, sondern es kommt allein eine verhältnismäßige Aufteilung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen

Rz. 154 Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestimmungen der InsO durchgesetzt werden können. Nach § 89 InsO gibt es zudem ein ausdrückliches Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger. Die Einzelzwangsvollstreckung wird somit durch das Kollektivvollstreckungsrecht der InsO verdrängt. Dies gilt auch für Steuerforderungen, die Insolv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.4 Eigenverwaltung

Rz. 182b Durch das ESUG an Bedeutung gewonnen hat die Eigenverwaltung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens.[1] Dies bedeutet, dass der Schuldner weiterhin die Berechtigung hat, die Insolvenzmasse zu verwalten und über diese zu verfügen. Ihm wird aber ein sog. Sachwalter zur Seite gestellt.[2] Voraussetzung ist gem. § 270d InsO (früher § 270b InsO) insbesonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10.3 Umsatzsteuerliche Probleme nicht vollständig erfüllter Verträge

Rz. 127 Ist ein gegenseitiger Vertrag im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht vollständig erfüllt, wird er mit der Eröffnung des Verfahrens zu einem nicht mehr erfüllbaren Vertrag. Der Vertragspartner kann seinen Anspruch auf die Erfüllung des Vertrags gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen. Der Erfüllungsanspruch des Gläubigers wird deshalb zur Ins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.5 Insolvenzrecht über die Grenze

Rz. 183 Durch die §§ 335ff. InsO wurden Regelungen in das Gesetz eingefügt, die grenzüberschreitende Vorgänge betreffen.[1] Dies sind solche Verfahren, bei denen ein inländischer Schuldner ausländisches Vermögen besitzt oder wenn ein ausländischer Schuldner inländisches Vermögen hat.[2] Das Insolvenzverfahren wird dabei nach dem Recht des Staates durchgeführt, in dem das Ins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.1 Zurechnung der Einkünfte

Rz. 68 In der Insolvenz erfolgt eine Aufteilung des Schuldnervermögens in die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen.[1] Dabei hat das insolvenzfreie Vermögen durch die Streichung des insolvenzfreien Zuerwerbs eine geringere Bedeutung als während der Geltung der KO. Es kann praktisch nur noch aus Vermögen bestehen, das nicht gepfändet werden darf. Beide Vermögensmass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.6 ESt bei abgesonderter Befriedigung

Rz. 82 Bestimmte dingliche Rechte gewähren im Insolvenzverfahren ein Recht auf eine abgesonderte Befriedigung. Der mit dem Absonderungsrecht belastete Gegenstand ist zwar Gegenstand der Insolvenzmasse, doch hat der absonderungsberechtigte Gläubiger das Recht, sich aus dem Gegenstand zu befriedigen.[1] Absonderungsrechte der Gläubiger bestehen nach §§ 49ff. InsO bei folgenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.3 Insolvenzplanverfahren

Rz. 178 Nach §§ 217ff. InsO können die Folgen einer Insolvenz in einem Insolvenzplan abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden (hierzu allgemein Abschn. 61 VollStrA).[1] Das Insolvenzplanverfahren ist an die Stelle des Vergleichs nach der VerglO und dem Zwangsvergleichsverfahren nach den §§ 173ff. KO getreten. Das Insolvenzplanverfahren soll den Beteiligte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.1 GrESt

Rz. 143 Verlangt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines vom Schuldner als Käufer oder Verkäufer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags, ist die GrESt aus diesem Vorgang eine Insolvenzforderung, da die Begründung dieser Steuer i. S. d. § 38 InsO vor der Eröffnung des Verfahrens liegt.[1] Hierbei sei darauf hingewiesen, dass das FA die Erteilung der nach § 22 GrEStG erfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.4 Entscheidung über den Insolvenzantrag

Rz. 42 Nach der Einreichung eines Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über den Antrag verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse treffen.[1] Diese sind im Einzelnen in § 21 InsO geregelt.[2] In Betracht kommen insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbots.[3] Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 151 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgeld und Kosten sowie nunmehr auch das Verzögerungsgeld i. S. v. § 146 Abs. 2b AO. Hinsichtlich ihrer Behandlung in der Insolvenz ist zu differenzieren. Rz. 152 Zwangsgelder können nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nachrangige Forderungen befriedigt werden.[1] Aller...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.6 Verfahren nach dem StaRUG

Rz. 185 Zum 1.1.2021 ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) in Kraft getreten.[1] Neben Änderungen der InsO hat dieses Gesetz auch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) zum Inhalt. Mit dem SanInsFoG wird im Wesentlichen die EU-Richtlinie über einen präventiven Restrukturierungsrahmen v. 19.6.2019[2] in deuts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.5 Versteuerung stiller Reserven

Rz. 80 Einer der Hauptvorgänge innerhalb eines Insolvenzverfahrens ist die Verwertung der Masse durch den Insolvenzverwalter. Es stellt sich deshalb die Frage, wie die ESt, die auf die Aufdeckung stiller Reserven im Rahmen solcher Verwertungshandlungen entfällt, zu behandeln ist. Eine Einordnung als Masseverbindlichkeit erscheint auf den ersten Blick einleuchtend, da die Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.4 InvZul

Rz. 147 Die InvZul ist keine Steuer, die Bestimmungen der AO für Steuervergütungen gelten aber nach § 6 Abs. 1 InvZulG entsprechend. Eine gewährte InvZul ist regelmäßig zurückzuzahlen, wenn das Wirtschaftsgut nicht gem. § 2 InvZulG eine gewisse Zeit dem begünstigten Zweck gewidmet bleibt. Wird während eines Insolvenzverfahrens das begünstigte Wirtschaftsgut veräußert, ist di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10.6 Ermittlung der USt-Schuld

Rz. 141 Die Ermittlung der USt-Schuld eines Vz, nach § 18 Abs. 3 UStG das Kj., erfolgt nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln.[1] Die Eröffnung des Insolvenzfahrens hat dabei keinen Einfluss auf die Durchführung der USt-Besteuerung. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Unternehmens sind die Besteuerungsgrundlagen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.3 GrSt

Rz. 146 Maßgeblich für die Festsetzung der GrSt sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.[1] Die Steuer entsteht dabei nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres. Aus dieser Entstehung zum Jahresbeginn ist teilweise geschlossen worden, die GrSt sei bereits zum Beginn des Kalenderjahres i. S. d. § 38 InsO begründet und somit als eine Insolvenzforderung zu b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.5 Insolvenzanfechtung

Rz. 66 Die Anfechtung von Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in §§ 129ff. InsO geregelt,[1] wobei die Regelungen in 2017 in Teilbereichen neu gefasst wurden.[2] Die Bestimmungen zur Insolvenzanfechtung gelten hierbei grundsätzlich auch gegenüber der Finanzbehörde. Die Anfechtung übt der Insolvenzverwalter aus, indem er Klage vor den o...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.9 GewSt im Insolvenzverfahren

Rz. 107 § 4 Abs. 2 GewStDV bestimmt ausdrücklich, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers die GewSt-Pflicht nicht berührt.[1] Der Gewerbebetrieb wird damit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht etwa beendet, sodass ein neuer Gewerbebetrieb entstünde. Vielmehr besteht eine Identität, die auch dazu führt, dass ein Verlustvort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.1 Restschuldbefreiungsverfahren

Rz. 168 Nach §§ 286ff. InsO kann eine natürliche Person beantragen, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.[1] Dieses Restschuldbefreiungsverfahren wurde durch die InsO neu in das deutsche Insolvenzrecht eingeführt.[2] Aus verschiedenen Gründen erfolgte eine teilweise Neuregelung durch das InsO-Änderungsgesetz 2001. Insbesondere ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.2 KraftSt

Rz. 145 Die KraftSt entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums oder mit Beginn der Steuerpflicht. Entrichtungszeitraum ist nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 1 KraftStG ein Jahr, wobei die Steuer im Voraus zu entrichten ist. Es ist hierbei eine zeitanteilige Aufteilung für den Zeitraum vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Tage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10.4 Freigabe von Massegegenständen

Rz. 133 Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse bedeutet, dass der Insolvenzverwalter an einzelnen Gegenständen der Insolvenzmasse die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder auf den Schuldner überträgt.[1] Hierzu ist der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt. Der Gegenstand verliert durch diese Freigabe sein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.5 Zölle und Verbrauchsteuern

Rz. 148 Der maßgebliche materiell-rechtliche Tatbestand für die Zollschuld ist die Einfuhr von einfuhrabgabenpflichtigen Waren in den freien Verkehr oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung; in diesem Zeitpunkt wird die Zollschuld i. S. d. § 38 InsO begründet.[1] Liegt dieser Zeitpunkt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Zollschuld Insolvenzforderung....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10.7 Falsche Rechnungsstellung

Rz. 142a Hat der Schuldner in einer Rechnung USt falsch ausgewiesen, schuldet er die USt nach § 14c UStG. Der Haftungsanspruch ist in einem Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung des FA. Berichtigt der Insolvenzschuldner bzw. der Insolvenzverwalter die Rechnung, entsteht der Vergütungsanspruch im Zeitpunkt der Berichtigung.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.2 Steuerforderungen als Masseverbindlichkeiten

Rz. 161 Bei Masseverbindlichkeiten ergeben sich grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich der Festsetzung und der Vollstreckung im Verwaltungsweg.[1] Sie sind durch Steuerbescheide geltend zu machen.[2] Zu beachten ist aber, dass Adressat des Steuerbescheids jetzt der Insolvenzverwalter ist.[3] Ferner ist die einschränkende Bestimmung des § 90 InsO zu beachten, der fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10.5 USt bei abgesonderter Befriedigung

Rz. 135 Ein Recht zu einer abgesonderten Befriedigung[1] haben Inhaber von Grundpfandrechten[2] sowie von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechten.[3] Zudem gewähren Sicherungsabtretung und Sicherungseigentum einen Anspruch auf eine abgesonderte Befriedigung.[4] Dies gilt ebenso für verlängerte, erweiterte oder mit einer Konzernklausel versehene Eigentumsvorbehalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.2 Verbraucherinsolvenzverfahren

Rz. 171 Nach § 304 Abs. 1 InsO findet über das Vermögen einer natürlichen Person, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ein besonderes, vereinfachtes Verfahren Anwendung.[1] Der Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist dabei durch das InsO-Änderungsgesetz 2001 eingeschränkt worden, da dieses Verfahren jetzt rege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.13 Steueransprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Rz. 167 Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen, sodass auch die Finanzbehörden wieder die nicht befriedigten Steuerforderungen geltend machen und vollstrecken können, wenn nicht eine Nachtragsverteilung nach den §§ 203ff. InsO angeordnet ist.[1] Nach § 201 InsO können hierbei die Gläubiger, die eine Forderung zur Tabelle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5 Allgemeine insolvenzrechtliche Bestimmungen

4.5.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens 4.5.1.1 Insolvenzantrag Rz. 30 Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag und bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe eröffnet.[1] Antragsberechtigte sind grundsätzlich neben dem Schuldner die Insolvenzgläubiger. § 13 InsO wurde durch das ESUG erheblich erweitert.[2] Der Schuldner hat demnach in dem schriftlichen Antrag ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.3 Durchsetzung von Steuerforderungen

4.12.3.1 Beitreibung von Insolvenzforderungen Rz. 163 Nach § 87 InsO ist bei einem Insolvenzverfahren eine Einzelzwangsvollstreckung ausdrücklich untersagt.[1] Ein Vorgehen gegen den Schuldner persönlich ist während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nur möglich, wenn der Schuldner der Anmeldung einer Steuerforderung widerspricht. Dann kann ein Feststellungsbescheid ergehen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14 Besondere Verfahrensarten nach der InsO

4.14.1 Restschuldbefreiungsverfahren Rz. 168 Nach §§ 286ff. InsO kann eine natürliche Person beantragen, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.[1] Dieses Restschuldbefreiungsverfahren wurde durch die InsO neu in das deutsche Insolvenzrecht eingeführt.[2] Aus verschiedenen Gründen erfolgte eine teilweise Neuregelung durch das InsO-Än...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.2 Umfang der Insolvenzmasse/Einteilung der Gläubiger

Rz. 46 Der Umfang der Insolvenzmasse und die Einteilung der Gläubiger ist in den §§ 35 bis 55 InsO geregelt. Nach der Legaldefinition des § 35 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner z. Z. der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (z. B. durch Erbschaft, Schenkung, eigene Erwerbstätigkeit). Anders als zu Zei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

4.5.1.1 Insolvenzantrag Rz. 30 Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag und bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe eröffnet.[1] Antragsberechtigte sind grundsätzlich neben dem Schuldner die Insolvenzgläubiger. § 13 InsO wurde durch das ESUG erheblich erweitert.[2] Der Schuldner hat demnach in dem schriftlichen Antrag verschiedene Angaben zu machen. Diese wur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10 USt im Insolvenzverfahren

4.10.1 Grundsätzliche Behandlung der USt in der Insolvenz Rz. 111 Die USt, die in der Praxis von erheblicher Bedeutung bei der Durchführung von Insolvenzverfahren ist, folgt in ihrer grundsätzlichen Behandlung den allgemeinen Vorschriften.[1] Sie ist dann Insolvenzforderung, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, ansonsten Masseverbindlichkeit. Ma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.3.1 Beitreibung von Insolvenzforderungen

Rz. 163 Nach § 87 InsO ist bei einem Insolvenzverfahren eine Einzelzwangsvollstreckung ausdrücklich untersagt.[1] Ein Vorgehen gegen den Schuldner persönlich ist während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nur möglich, wenn der Schuldner der Anmeldung einer Steuerforderung widerspricht. Dann kann ein Feststellungsbescheid ergehen. Wird nicht widersprochen, hat der Tabellenei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.8 LSt im Insolvenzverfahren

4.8.1 Insolvenz des Arbeitnehmers Rz. 100 Die LSt ist von ihrer Ausprägung her lediglich eine besondere Form der Erhebung der ESt. Die Rechtslage ähnelt dabei der hinsichtlich der Vorauszahlungen zur ESt.[1] Hat der Arbeitgeber die LSt für einen insolventen Arbeitnehmer nicht abgeführt und wird der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen, so ist die Forderung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11 Sonstige Steuern im Insolvenzverfahren

4.11.1 GrESt Rz. 143 Verlangt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines vom Schuldner als Käufer oder Verkäufer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags, ist die GrESt aus diesem Vorgang eine Insolvenzforderung, da die Begründung dieser Steuer i. S. d. § 38 InsO vor der Eröffnung des Verfahrens liegt.[1] Hierbei sei darauf hingewiesen, dass das FA die Erteilung der nach § 22 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.3 Insolvenzfähigkeit

Rz. 39 Insolvenzfähig sind nach § 11 InsO alle natürlichen und juristischen Personen.[1] Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsO steht ein nicht rechtsfähiger Verein einer juristischen Person in insolvenzrechtlicher Hinsicht gleich. Nach § 11 Abs. 2 InsO kann ferner das Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit eröffnet werden. Dies betrifft insbesondere ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.3.2 Beitreibung von Masseverbindlichkeiten

Rz. 166 Bei der Beitreibung von Masseverbindlichkeiten bestehen grundsätzlich keine Einschränkungen, da §§ 87, 89 InsO nur für Insolvenzforderungen gelten.[1] Zu beachten ist aber § 90 InsO (s. Rz. 161). Zur Durchsetzung von Masseverbindlichkeiten auch AEAO zu § 251 AO Rz. 6.1ff. sowie Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 429ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12 Verfahrensrechtliche Behandlung von Steueransprüchen im Insolvenzverfahren

Rz. 153 Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Behandlung von Steuerforderungen ist zu differenzieren, ob es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Insolvenzforderungen oder um Masseverbindlichkeiten handelt (zur Abgrenzung s. Rz. 50ff.). 4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen Rz. 154 Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestim...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.8 Gemeinnützigkeitsrecht

Rz. 152d Wird über das Vermögen einer nach ihrer Satzung als gemeinnützig anerkannten Körperschaft (§§ 51ff. AO) ein Insolvenzverfahren eröffnet, endet mit dieser Eröffnung die Körperschaftsteuerbefreiung.[1] Der Grund liegt darin, dass mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens der Zweck der Körperschaft sich ändert. Während zuvor nach der Satzung die Allgemeinheit oder zum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 251 AO, dessen Vorgängervorschrift der § 226a RAO war, ist neben § 249 AO die zentrale Norm des Vollstreckungsrechts der AO.[1] Während § 249 AO bestimmt, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, grundsätzlich im Verwaltungsweg vollstreckt werden können[2], regelt § 251 AO einige Fälle, ...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / IX. Insolvenz des Vorerben

Rz. 82 Im Insolvenzverfahren des Vorerben ist der Nacherbe gegen beeinträchtigende Verfügungen des Insolvenzverwalters insoweit geschützt, als der Insolvenzverwalter aus dem Nachlass keine Insolvenzgläubiger befriedigen darf (§ 83 Abs. 2 InsO, § 2115 BGB). Der Nacherbe kann Drittwiderspruchsklage erheben im Falle der Verwertung des Nachlasses in der Zwangsvollstreckung (§ 77...mehr

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StaRUG: Neue Anforderungen ... / 2 StaRUG: Inhalte und betriebswirtschaftliche Implikation

Das mit dem StaRUG verfolgte Ziel ist es, Krisen möglichst früh zu erkennen und so den Geschäftsleitungsorganen die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung und Bewältigung existenzgefährdender Entwicklungen einzuleiten und umzusetzen. Mit neuen Regelungen zum sog. Restrukturierungsplan sollen zudem mehr Möglichkeiten für Unternehmen in einer Krise geschaff...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Rückübertragungsgründe

Rz. 25 Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wie die Fälle, in denen eine Rückabwicklung verlangt werden kann, zu definieren sind. Aus der Sicht des Schenkers wäre – auf den ersten Blick – eine freie Entscheidungsmöglichkeit wünschenswert, würde sie es ihm doch ermöglichen, sehr flexibel auf Veränderungen der Umstände zu reagieren. Ganz anders sieht die Lage aus der Persp...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / IV. Kaufgegenstand

Rz. 143 Da die Vereinbarungen zum dinglichen Übergang dem Bestimmtheitserfordernis genügen müssen, sollte der Kaufgegenstand möglichst genau definiert werden. Dies gilt auch bei Kapitalgesellschaftsanteilen. Insbesondere ist im Falle der Durchnummerierung von GmbH-Geschäftsanteilen darauf zu achten, dass die vertragsgegenständlichen Anteile genau bezeichnet werden. Rz. 144 Of...mehr