Rz. 143

Da die Vereinbarungen zum dinglichen Übergang dem Bestimmtheitserfordernis genügen müssen, sollte der Kaufgegenstand möglichst genau definiert werden. Dies gilt auch bei Kapitalgesellschaftsanteilen. Insbesondere ist im Falle der Durchnummerierung von GmbH-Geschäftsanteilen darauf zu achten, dass die vertragsgegenständlichen Anteile genau bezeichnet werden.

 

Rz. 144

Oftmals werden neben den eigentlichen Gesellschaftsbeteiligungen auch Gesellschafterdarlehen mit übertragen, bei Personengesellschaften insbesondere auch die Guthaben auf den neben dem Festkapital geführten Gesellschafterkonten (variable Kapitalkonten, Verrechnungskosten, gesamthänderisch gebundene Rücklage etc.). Auch diese sind genau zu bezeichnen.

 

Rz. 145

Schließlich sollte auch geregelt werden, wem ab welchem Zeitpunkt das Gewinnbezugsrecht zusteht. Bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen gilt insoweit § 101 Nr. 2 BGB (zeitanteiliger Anspruch auf den Gewinn), das Gewinnbezugsrecht geht steht also bis zum Wirksamwerden der Abtretung grundsätzlich dem Veräußerer zu. Da wirtschaftlich meistens eine Rückwirkung gewollt ist, sind abweichende vertragliche Regelungen aber möglich und in der Praxis zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten auch äußerst sinnvoll.

 

Rz. 146

Bei Personengesellschaften gilt grundsätzlich nichts anderes. Hier ist allerdings zu beachten, dass steuerlich der Gewinn in jedem Fall bis zum Zeitpunkt des (dinglichen) Anteilsübergangs dem veräußernden Gesellschafter, ab dem Zeitpunkt des Anteilsübergangs dem erwerbenden Gesellschafter zugeordnet wird. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind gegenüber dem Fiskus regelmäßig irrelevant und kommen allenfalls dann in Betracht, wenn der Anteilsübergang sehr kurz nach dem Bilanzstichtag stattfindet und der Zeitraum der individualvertraglichen Rückbeziehung/abweichenden Gewinnzuweisung sehr überschaubar ist.

 

Rz. 147

Beim Asset Deal ist die genaue Definition des Kaufgegenstandes ungleich schwieriger als beim Share Deal. Denn hier müssen sämtliche Wirtschaftsgüter, die das Unternehmen ausmachen, im Wege der Einzelrechtsnachfolge bzw. Einzelrechtsübertragung nach den für das jeweilige Wirtschaftsgut maßgeblichen Grundsätzen übertragen werden. Besondere Beachtung verdient insoweit der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz; eine konkrete Auflistung sämtlicher Vermögensgegenstände in zum Vertrag zu nehmenden Anlagen ist daher grundsätzlich zwingend erforderlich.

 

Rz. 148

Sollen auch die Schulden des Unternehmens (im Wege des Asset Deals) übernommen werden, kommt eine befreiende Schuldübernahme durch den Käufer nur mit Zustimmung der Gläubiger in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist – für den Fall der Nichterteilung der Zustimmung – auf jeden Fall ein Freistellungsanspruch des Verkäufers zu regeln. Auch Dauerschuldverhältnisse können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners übergeleitet werden.

 

Rz. 149

Werden die Anteile am Zielunternehmen erworben, gehen grundsätzliche alle Verträge und auch Arbeitsverhältnisse mit über bzw. bleiben logischerweise mit dem Zielunternehmen bestehen. Zum Teil enthalten Verträge mit Dritten aber auch sogenannte Change-of-Control-Klauseln, denen zufolge den Vertragspartnern im Falle des Unternehmensverkaufs im Falle des Share-Deals ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Prophylaktisch kann hier die treuhänderische Abwicklung von Verträgen durch den Verkäufer im Auftrag und für Rechnung des Käufers vereinbart werden. Typischerweise sind Change-of-Control-Klauseln offen formuliert, so dass nicht nur eine Mehrheit der Stimmrechte zur Kündigung des Vertrages berechtigt, sondern auch jedwede andere Weise des faktischen Kontrollwechsels. Change-of-Control-Klauseln sind in Finanzierungsverträgen Standard, aber auch überall dort zu finden, wo sensible und wettbewerbsrelevante Daten geschützt werden müssen. Wird ein Unternehmen im Rahmen eines Asset-Deals übertragen und die juristische "Hülle" verbleibt beim Verkäufer, bedarf es ohnehin einer Zustimmung der Vertragspartner zum Übergang der Vertragsverhältnisse (§ 415 BGB). Sind einzelne Verträge für den Erwerber von besonderer Bedeutung, wird der Vollzug der Transaktion nicht selten von der Zustimmung der Vertragspartner (als so genannte Closing Condition/Vollzugsvoraussetzung) oder zumindest der wirksamen Übertragung einer festgelegten Zahl definierter Verträge abhängig gemacht.

 

Rz. 150

Ein besonderes Problem beim Asset-Deal bildet oftmals der Übergang von Personal und damit einhergehenden Verpflichtungen, beispielsweise Pensionsverpflichtungen, nach § 613a BGB (beim Share-Deal verbleiben die Arbeitnehmer grundsätzlich, sofern die Parteien nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbaren, beim Target und werden ausnahmslos "übernommen"). Grundsätzlich gilt, dass im Falle des Übergangs eines gesamten (abgrenzbaren Teil-)Betriebes sämtliche Arbeits- und Anstellungsverhältnisse zusammen mit dem Betrieb auf den neuen Inhaber übergehen. Das gilt auch für Pensionsansprüche, Versorgungszusagen und A...

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