Rz. 82

Im Insolvenzverfahren des Vorerben ist der Nacherbe gegen beeinträchtigende Verfügungen des Insolvenzverwalters insoweit geschützt, als der Insolvenzverwalter aus dem Nachlass keine Insolvenzgläubiger befriedigen darf (§ 83 Abs. 2 InsO, § 2115 BGB). Der Nacherbe kann Drittwiderspruchsklage erheben im Falle der Verwertung des Nachlasses in der Zwangsvollstreckung (§ 773 S. 2 i.V.m. § 771 ZPO). Zwangsverfügungen sind allerdings insoweit zulässig, als sie der Befriedigung von Nachlassgläubigern dienen, diese dürfen vom Insolvenzverwalter vorgenommen werden und sind dem Nacherben gegenüber wirksam (§ 2115 S. 2 BGB). Ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren des Vorerben hat der Nacherbe erst mit Eintritt des Nacherbfalls.[151]

[151] NK-BGB/Gierl, § 2100 Rn 40.

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