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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte / 4.14.3 Insolvenzplanverfahren

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 178

Nach §§ 217ff. InsO können die Folgen einer Insolvenz in einem Insolvenzplan abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden (hierzu allgemein Abschn. 61 VollStrA).[1] Das Insolvenzplanverfahren ist an die Stelle des Vergleichs nach der VerglO und dem Zwangsvergleichsverfahren nach den §§ 173ff. KO getreten. Das Insolvenzplanverfahren soll den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, Insolvenzen flexibel und unter wirtschaftlich sinnvollen Gesichtspunkten abzuwickeln.[2] Dabei ist den Beteiligten ein weiter Spielraum eröffnet, der durch das ESUG noch ausgeweitet wurde.[3] Der Insolvenzplan kann dabei entweder auf die Sanierung des Unternehmens ausgerichtet sein oder auf die Liquidation, die dann abweichend von den gesetzlichen Regelungen durchgeführt wird.

 

Rz. 179

An einem Insolvenzplanverfahren nehmen alle Gläubiger des Schuldners teil, sodass auch die Finanzverwaltung mit ihren Steuerforderungen einbezogen wird.[4] Der Insolvenzplan wird dabei entweder vom Insolvenzverwalter oder vom Schuldner dem Insolvenzgericht vorgelegt.[5] Der Insolvenzplan gliedert sich in 2 Teile. Im darstellenden Teil werden die Maßnahmen nach der Eröffnung des Verfahrens beschrieben.[6] Im gestaltenden Teil wird dargelegt, wie sich die Rechtsstellung der Betroffenen durch den Insolvenzplan ändert.[7] Diese Änderung kann etwa darin bestehen, dass Forderungen nur z. T. befriedigt oder diese gestundet werden. Zu beachten ist hierbei, dass nachrangige Forderungen i. S. d. § 39 InsO, also etwa Zinsen und Geldstrafen, nicht aber Säumnis- oder Verspätungszuschläge[8], grundsätzlich als erlassen gelten, wenn der Insolvenzplan hierzu nichts Besonderes bestimmt.[9] Absonderungsrechte bleiben grundsätzlich unberührt. Doch können auch diese verändert werden.

 

Rz. 180

Für ein Wirksamwerden ...

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