Fachbeiträge & Kommentare zu Erbbaurecht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundstrukturen des Erbbaurechts

Rz. 154 Sachenrechtlich sind Eigentum am Grundstück und am neu errichteten und bei Erbbaurechtsbestellung bereits vorhandenen Bauwerk auf die Dauer des Erbbaurechts getrennt (§ 12 ErbbauRG). Es besteht kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten; aber bestimmte schuldrechtliche Vereinbarungen können durch Eintragung als "Inhalt des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Bezeichnung des Erbbaurechts und des Grundstücks

Rz. 3 Die Spalten 2–4 gelten bei der Eintragung des Erbbaurechts als eine Spalte. In dem durch sie gebildeten Raum sind einzutragen: Das Erbbaurecht, die Bezeichnung des belasteten Grundstücks, sein Eigentümer und etwaige Veränderungen dieser Angaben (Abs. 1). Hierbei ist das Erbbaurecht zu bezeichnen. Rz. 4 Nach Abs. 1 Buchst. a ist ausdrücklich die Bezeichnung "Erbbaurecht"...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Grundbucheintragung des Erbbaurechts

Rz. 190 Zu den Voraussetzungen der Grundbucheintragung des Erbbaurechts siehe § 20 GBO (vgl. § 20 GBO Rdn 101) sowie § 10 GBV (vgl. § 10 GBV Rdn 14) und für das Erbbaugrundbuch §§ 54 ff. GBV. Rz. 191 Die Eintragung im Bestandsverzeichnis sowie in Abt. I des Erbbaugrundbuchs muss enthalten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Teilung eines Erbbaurechts

Rz. 5 Die Teilung eines Erbbaurechts ist nur zulässig, wenn das Erbbaurecht seinem Inhalt nach teilbar ist (dazu vgl. Rdn 39 ff.).[9] Ferner muss im gleichen Vorgang das belastete Grundstück entsprechend geteilt werden, damit nicht mehrere Erbbaurechte am selben Grundstück lasten, was mit § 10 ErbbauRG nicht vereinbar wäre.[10] Dies erfordert auch Zustimmung der dinglich Ber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bestellung eines Erbbaurechts

Rz. 101 Für die Bestellung eines Erbbaurechts sind Voraussetzung:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erbbaurecht

Rz. 12 Besteht das subjektiv-dingliche Recht an einem Erbbaurecht, geht es mit Erlöschen des Erbbaurechts unter; es wird dann auch der Herrschvermerk bedeutungslos und ist zu löschen. Besteht das subjektiv-dingliche zugunsten eines Erbbaurechts, ist bei Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbbauRG das Schicksal des Rechts bei Löschung des Erbbaurechts umstritten. Nach einer Ansicht erl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 12. Dauer des Erbbaurechts

Rz. 174 Die Festlegung der Dauer bedarf als wesentlicher Teil des dinglichen Inhalts der Einigung und Eintragung.[722] Das Gesetz bestimmt weder eine Dauer noch Mindest- oder Höchstdauer, lässt damit auch "ewige Erbbaurechte" zu.[723] Das Erbbaurecht kann nur nicht vor seiner Grundbucheintragung beginnen; schuldrechtlich können seine Wirkungen aber vorgezogen werden.[724] Au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Die Teilung eines Erbbaurechts

Rz. 39 Sie ist nur dann möglich, wenn der Erbbauberechtigte mehrere Bauwerke auf dem belasteten Grundstück haben darf und auch hat und wenn nach der Teilung auf jedem neuen Grundstück ein selbstständiges Bauwerk besteht.[55] Ein Ausschluss der Teilung kann mit dinglicher Wirkung nicht vereinbart werden, auch eine Bindung an die Zustimmung des Eigentümers (§ 5 ErbbauRG) ist ni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Das Erbbaurecht nach dem BGB

I. Wesen Rz. 2 Das altrechtliche Erbbaurecht war (wie das Erbbaurecht nach dem ErbbauRG, siehe unten Rdn 5 ff.) gleichfalls eine Grundstücksbelastung des Inhalts, dass dem Gläubiger das veräußerliche und vererbliche Recht zustand, auf oder unter der Oberfläche des Grundstückes ein Bauwerk zu haben (§ 1012 BGB); es konnte auf die Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Erbbaurecht

1. Eintragung des Rechts Rz. 14 Die Eintragung des Erbbaurechts als Belastung des Grundstücks erfolgt in Abteilung II des Grundstücksgrundbuchs.[9] a) Grundstücksblatt: Rz. 15 Zitat "Erbbaurecht für Max Bauer, geb. am 19.10.1950, auf die Dauer von 99 Jahren seit dem Eintragungstag, unter Bezugnahme auf die Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses des Erbbaugrundbuches von … Bd. … Bl. … ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Inhaltsänderung eines Erbbaurechts

Rz. 102 Nachweis der Einigung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, §§ 873, 877 BGB) in Form des § 29 GBO (keine Auflassungsform); Bewilligung; Antrag.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 8 [Erbbaurecht vor 1919]

Gesetzestext (weggefallen) A. Allgemeines Rz. 1 § 8 GBO enthielt Bestimmungen über die Anlegung eines besonderen Grundbuchblattes für die sog. altrechtlichen Erbbaurechte (§§ 1012 ff. BGB), die vor dem 22.1.1919 begründet worden sind, Die Norm ist durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] aufgehoben worden. Die in ihr getroffenen Regelungen gelten jedoch für alte Erbbaurechte unverän...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 60 [Erbbaurecht nach § 8 GBO]

Gesetzestext Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach § 8 der Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 6a [Erbbaurecht an mehreren Grundstücken]

Gesetzestext (1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen u...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / G. Erbbaurecht

Rz. 100 Zu Einzelheiten des Erbbaurechts und Wohnungserbbaurechts siehe § 3 Einl. Rdn 150 ff.; zur Löschung nach Zeitablauf siehe § 24 GBO. I. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Grundbucheintragung 1. Bestellung eines Erbbaurechts Rz. 101 Für die Bestellung eines Erbbaurechts sind Voraussetzung:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Übertragung eines Erbbaurechts

Rz. 103 Nachweis der Einigung (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG, § 873 BGB) in Form des § 29 GBO (keine Auflassungsform); Bewilligung; Antrag; Unbedenklichkeitsbescheinigung; erforderlichenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Sachenrechtliche Vereinbarungen über das Erbbaurecht

1. Einigung und Eintragung Rz. 155 Das Erbbaurecht entsteht durch Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Einigung ist materiell formlos wirksam; § 925 BGB gilt nicht (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG). Ist im schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrag die Einigung enthalten, so erfasst § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 311b BGB das ganze Geschäft. Die Eintragung muss am Grundstück an ers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Besonderheiten beim Erlöschen eines Erbbaurechts

Rz. 17 Erbbaurechte werden gewöhnlich mit einem fest bestimmten Endtermin bestellt (vgl. § 23 GBO Rdn 7; zu Befristungen mit unbestimmtem Endtermin – dies certus an, incertus quando – siehe Rdn 5). Beim Erlöschen des Erbbaurechts mit Eintritt des Endtermins haftet nach § 28 ErbbauRG das Grundstück für die Entschädigungsforderung nach § 27 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG. Der Anspruch e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Bedingte und befristete Bestellung des Erbbaurechts

Rz. 156 Zulässig ist die Bestellung des Erbbaurechts unter einer aufschiebenden Bedingung[657] oder ab bestimmtem Anfangstermin (z.B. ab Grundbucheintragung) oder bis zu einem bestimmten Endtermin (zur Dauer Rdn 174).[658] Rz. 157 Nicht zulässig ist die Bestellung unter einer auflösenden Bedingung (§ 1 Abs. 4 ErbbauRG) oder mit ungewissem Anfangs- oder Endtermin, z.B. Befrist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstück oder Erbbaurecht

Rz. 4 Es muss sich um ein Grundstück oder Erbbaurecht handeln. Gleichzustellen sind Miteigentumsbruchteile, auch Wohnungseigentum und Teileigentum, und die Gesamthandsberechtigung an einem solchen Eigentumsbruchteil.[4] Für Grundpfandrechte gilt dasselbe wegen § 37 GBO. Für Reallasten, vererbliche Vorkaufsrechte und Pfandrechte an Grundpfandrechten oder Vormerkungen besteht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Erbbaurecht

Rz. 36 Nach § 14 Abs. 1 ErbbauRG kann und soll zum näheren Inhalt des Erbbaurechts Bezug auf die Bewilligung genommen werden (vgl. § 56 GBO Rdn 1 ff.). Eine Befristung ist unmittelbar einzutragen. Die Modalitäten einer nach § 5 ErbbauRG vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung sollen unmittelbar eintragen werden (§ 56 Abs. 2 GBV).[58]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Erbbaurecht und Wohnungserbbaurecht

I. Rechtsgrundlagen des Erbbaurechts 1. Gesetzliche Grundlagen Rz. 150 Das Erbbaurecht in seinen verschiedenen Ausprägungen hat folgende Rechtsgrundlagen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Wohnungseigentum und Erbbaurecht

1. Wohnungseigentum Rz. 11 Die Begründung von Wohnungseigentum hindert nicht, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks als Ganzem – nämlich zugunsten der jeweiligen Miteigentümer – subjektiv-dingliche Rechte bestehen bleiben oder neu begründet werden. In solchen Fällen kann jedoch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 GBO, nach der das Recht auf dem Blatt des he...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / ee) Erbbaurechte, Nießbrauch und Grunddienstbarkeiten als Grundlage der sachlichen Verflechtung

Rz. 55 Bei Erbbaurechten als Nutzungsüberlassung auf dinglicher Grundlage kann es ebenfalls zur Annahme einer sachlichen Verflechtung kommen. Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar. Zum einen kann das Besitzunternehmen Inhaber nur des Erbbaurechts sein. Hat es auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen, wird die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundbuchmäßige Behandlung

Rz. 3 Wenn auf einem Blatt ein altrechtliches Erbbaurecht eingetragen ist, ist nach § 8 GBO für dieses Recht auf Antrag ein besonderes Blatt anzulegen. Der Antrag kann nach § 13 Abs. 2 GBO nur von dem Erbbauberechtigten gestellt werden, da er allein durch die Anlegung begünstigt und niemand davon betroffen wird; er bedarf als reiner Antrag keiner Form. Das besondere Blatt ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Wesen

Rz. 2 Das altrechtliche Erbbaurecht war (wie das Erbbaurecht nach dem ErbbauRG, siehe unten Rdn 5 ff.) gleichfalls eine Grundstücksbelastung des Inhalts, dass dem Gläubiger das veräußerliche und vererbliche Recht zustand, auf oder unter der Oberfläche des Grundstückes ein Bauwerk zu haben (§ 1012 BGB); es konnte auf die Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Te...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 8 GBO enthielt Bestimmungen über die Anlegung eines besonderen Grundbuchblattes für die sog. altrechtlichen Erbbaurechte (§§ 1012 ff. BGB), die vor dem 22.1.1919 begründet worden sind, Die Norm ist durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] aufgehoben worden. Die in ihr getroffenen Regelungen gelten jedoch für alte Erbbaurechte unverändert weiter (vgl. §§ 35, 38 ErbbauRG).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung nach § 5 ErbbauRG

Rz. 180 Die Veräußerung oder die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten kann von der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden. Anders als bei der Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG kann die Zustimmungspflicht auch für die Belastung des Erbbaurechts vereinbart werden, sie kann aber nicht von der Zustimmung eines Drit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Grundstücksgrundbuch und Erbbaurechtsgrundbuch

Rz. 1 Die Rechtsverhältnisse am Erbbaurecht werden sowohl durch Eintragungen im Grundstücksgrundbuch als auch im Erbbaugrundbuch verdeutlicht.[1] Das Grundstücksgrundbuch gibt Auskunft übermehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Dingliche Sicherung der Entschädigungsforderung und Erneuerung

Rz. 224 In Höhe der Entschädigungsforderung, über die nach § 27 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG dinglich wirkende Vereinbarungen sowohl wegen der Höhe, der Art der Festsetzung und Zahlung als auch wegen eines Ausschlusses getroffen werden können und die nach § 27 Abs. 2 ErbbauRG in bestimmten Fällen zwingend zwei Drittel des gemeinen Wertes des Bauwerkes betragen muss, entsteht kraft G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragungsfähige Vereinbarungen

Rz. 179 Zum sog. vertraglichen dinglicher Inhalt des Erbbaurechts gehören insbes. folgende Regelungen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 43 In den Fällen des § 20 GBO muss die materiell-rechtliche Einigung über die dingliche Rechtsänderung stattfinden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und entweder ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gründe und Fälle der Beschränkung

Rz. 4 Die Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten kann auf der gesetzlichen Ausgestaltung oder einem – soweit zulässig – vereinbarten Rechtsinhalt beruhen. Im Einzelnen: Rz. 5 a) Kraft Gesetzes sind auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt (wobei eine kürzere Dauer ohne weiteres vereinbart werden kann[18]):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Untererbbaurecht

Rz. 27 Zitat "Untererbbaurecht am Erbbaurecht Bl. …; in Abt. II Nr. … eingetragen auf … Jahre ab dem dortigen Eintragungstag. Das Erbbaurecht lastet am Grundstück Bl. … BestVerz. Nr. … und ist dort eingetragen in Abt. II Nr. … auf … Jahre ab dem dortigen Eintragungstag. Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts mit … der Zustimmung des Eigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erfordernis der ersten Rangstelle nach § 10 ErbbauRG

Rz. 193 Die Eintragung des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch darf nur an erster Rangstelle erfolgen (§ 10 Abs. 1 ErbbauRG), sofern keine Ausnahme besteht. Andernfalls ist es nichtig[808] und muss als "inhaltlich unzulässig" von Amts wegen gelöscht werden;[809] eine Heilung durch den Vollzug von Rangrücktritten ist nicht möglich. Mit Löschung der inhaltlich unzulässigen Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Zulässigkeit eines Gesamterbbaurechts

Rz. 170 Ein Gesamterbbaurecht als Belastung mehrerer Grundstücke mit einem einzigen Erbbaurecht ist zulässig [685] durch anfängliche Gesamtbelastung,[686] durch Teilung des Grundstücks ohne Teilung des Erbbaurechts (siehe § 7 GBO Rdn 4)[687] oder nachträgliche Erstreckung auf ein weiteres Grundstück ohne Vereinigung.[688] Bis zum Inkrafttreten des § 6a GBO konnte ein Gesamter...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragungsfähigkeit "verdinglichter" Vereinbarungen

Rz. 177 Nur die vom Gesetz nach § 2 ErbbauRG für die Verdinglichung zugelassenen Vereinbarungen dürfen in das Grundbuch eingetragen werden.[736] Die Bestimmungen der ErbbauRG, welche Vereinbarungen zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden können, sind dabei eng auszulegen.[737] Die Beteiligten haben unzweideutig und übereinstimmend zu erklären, was als Inhalt des Erbbaurec...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Begründung von Wohnungserbbaurecht

Rz. 216 Jeder Wohnungserbbauberechtigte muss Bruchteilsberechtigter am Erbbaurecht sein oder gleichzeitig werden. Eine Begründung ist auch am Gesamterbbaurecht möglich.[892] Die Begründung erfolgt gemäß §§ 3 oder 8 WEG durch Verbindung eines jeden Mitberechtigungsanteils mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (siehe Rdn 17).[893] Nach § 12 ErbbauRG ist Sondereigentum...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Einigung und Eintragung

Rz. 155 Das Erbbaurecht entsteht durch Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Einigung ist materiell formlos wirksam; § 925 BGB gilt nicht (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG). Ist im schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrag die Einigung enthalten, so erfasst § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 311b BGB das ganze Geschäft. Die Eintragung muss am Grundstück an erster Rangstelle erfolgen (v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und Vormerkung

Rz. 220 Die Beurkundungsform des § 311b BGB gilt beim Erbbaurecht für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (§ 11 Abs. 2 ErbbauRG) auf Bestellung, Erwerb und Übertragung eines Erbbaurechts, sowie auf Änderung des sachenrechtlichen Inhalts, wenn darin eine weitergehende Belastung des Grundstücks liegt. Rz. 221 Eine Beurkundungspflicht ist zweifelhaft bei:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Inhalt der Erbbaurechtsbestellung

Rz. 159 Für die Wirksamkeit der Erbbaurechtsbestellung reicht es nicht aus, dass man sich über die Bestellung, eines Erbbaurechts einig ist. Zur Eintragung im Grundbuch ist vielmehr erforderlich, dass Einigung und Eintragungsbewilligung Art, Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts festlegen. Zu diesen Einzelheiten gehört eine Bezeichnung des Bauwerks, das der Berechtigte hab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 150 Das Erbbaurecht in seinen verschiedenen Ausprägungen hat folgende Rechtsgrundlagen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Beschränkung des Ausübungsbereichs auf einzelne Gebäude oder Gebäudeteile

Rz. 166 Eine horizontale Beschränkung (z.B. auf Stockwerk, Stockwerksanteil, ober- oder unterirdischen Teil) verstößt gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG [677] und ist nur in der Form des Wohnungserbbaurechts zulässig (siehe dazu Rdn 214 ff.). Rz. 167 Eine vertikale Beschränkung mehrerer am gleichen Grundstück bestellter Erbbaurechte auf je ein selbstständiges Gebäude ohne Grundstückste...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rechtsfolgen des Erlöschens durch Zeitablauf

Rz. 223 Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, ist das Grundbuch bezüglich des Erbbaurechts unrichtig (§ 894 BGB). Die Löschung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (§ 22 GBO) und nur unter Beachtung des § 24 GBO (im Einzelnen vgl. § 24 GBO Rdn 11).[907] Eine Aufhebung bedarf der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten nicht, wenn deren Rechte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Schuldverhältnis und seine Verdinglichung

Rz. 176 Da es kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten gibt,[728] sind sie darauf angewiesen, ihr Rechtsverhältnis untereinander vertraglich zu regeln. Weder aus dem Erbbaurechtsvertrag noch aus sonstigen Rechtsnormen lässt sich eine bspw. Verpflichtung des Grundstückseigentümers zugunsten von Erbbauberechtigten ableiten, g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. AGB-Kontrolle durch das Grundbuchamt

Rz. 189 Wie auch im allgemeinen Grundbuchverfahren ist bei der Erbbaurechtsbestellung streitig, ob das Grundbuchamt die verdinglichten Vereinbarungen über das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigten der AGB-Kontrolle (§§ 305–310 BGB) unterziehen muss, wenn die Voraussetzungen des § 305 BGB vorliegen.[803] Gerade beim Erbbaurecht ist diese Frage relevant, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 11. Bauwerk

Rz. 172 Bei Bestellung eines Erbbaurechts müssen dingliche Einigung und Grundbucheintrag mindestens die ungefähre Beschaffenheit des Bauwerks oder der zulässigen mehreren Bauwerke bezeichnen.[696] Der Begriff "Bauwerk" umfasst nicht nur Gebäude, sondern jede unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in fester Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache;[697] ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Gesetzlicher Inhalt: § 1 Abs. 1 ErbbauRG

Rz. 160 Der gesetzliche Inhalt ergibt sich aus § 1 Abs. 1 ErbbauRG. Ist keine Erstreckung nach Abs. 2 vereinbart und eingetragen,[664] bleibt die Ausübung des Erbbaurechts auf den für das Bauwerk benötigten Teil des Grundstücks beschränkt. Erbbaurecht als solches lastet materiell am ganzen Grundstück; nur der Ausübungsbereich ist beschränkt.[665] Das Grundbuchamt darf die Er...mehr