Rz. 170
Ein Gesamterbbaurecht als Belastung mehrerer Grundstücke mit einem einzigen Erbbaurecht ist zulässig[685] durch anfängliche Gesamtbelastung,[686] durch Teilung des Grundstücks ohne Teilung des Erbbaurechts (siehe § 7 GBO Rdn 4)[687] oder nachträgliche Erstreckung auf ein weiteres Grundstück ohne Vereinigung.[688] Bis zum Inkrafttreten des § 6a GBO konnte ein Gesamterbbaurecht auch an mehreren nicht aneinander grenzenden Grundstücken ohne Einschränkung bestellt werden.[689] Ein im Eigentum der Wohnungserbbauberechtigten stehendes Erbbaugrundstück kann dem Wohnungserbbaurecht als Bestandteil zugeschrieben werden.[690] Zur Erstreckung ist keine Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten nötig,[691] auch keine Zustimmung des Erbbauberechtigten; selbst dann nicht, wenn eine vom Erbbaurecht nunmehr nicht mehr erfasste Fläche ohne Erbbaurecht abgeschrieben wird (§ 1026 BGB). Die Vereinigung mehrerer Erbbaurechte zum Gesamterbbaurecht ist möglich bei gleicher Erbbaurechtsdauer.[692] Nicht zulässig ist die Teilung des Erbbaurechts ohne Teilung des Grundstücks (vgl. § 7 GBO Rdn 5).
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