Fachbeiträge & Kommentare zu Erbbaurecht

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§ 11 Bauträgerrecht / I. Allgemeines zum Bauträgervertrag

Rz. 3 Zum 1.1.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.2017[1] (nachfolgend "Reformgesetz") in Kraft. Damit wurde der Bauträgervertrag als eigener Vertragstyp in § 650u Abs. 1 S. 1 BGB g... mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / A. Typischer Sachverhalt

Rz. 1 Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (§ 650u Abs. 1 S. 1 BGB). Beispiel: Eine Privatperson will v... mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Zielsetzung der MaBV

Rz. 5 Wegen der besonderen Risiken, die bei Bauträgerprojekten für die Erwerber bestehen und die in der Vergangenheit zu erheblichen Schäden bei entsprechenden Modellen geführt haben, wurde durch die Makler- und Bauträgerverordnung ein Rahmen geschaffen, der bei Bauträgerprojekten im Wesentlichen drei Zielen dient: mehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / b) Andere Rechte

Rz. 135 Neben den Grundstücken sind Gegenstände des Immobiliarzwangsvollstreckungsrechts auch die Wohnungseigentumsrechte sowie grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechte, Bergwerkseigentum, Jagd- und Fischereirechte (vgl. Art. 69 EGBGB) sowie Schiffe und Schiffsbauwerke, die im Schiffs- bzw. Schiffsbauregister eingetragen sind, und ferne... mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Muster: Bestellung einer Buchgrundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung

Rz. 47 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.3: Bestellung einer Buchgrundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung Verhandelt am _________________________ in _________________________ Vor mir [Notar] erschien(en) _________________________ – nachstehend "Besteller" genannt – – ausgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis [oder: Dem Notar ist der Erschie... mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / XVIII. Grundbuchrechtliche Erfordernisse

Rz. 39 Das streng formalisierte und sowohl materiell als auch formell detailliert ausgestaltete Grundbuchrecht stellt die Grundlage für ein Höchstmaß an Sicherheit des Grundstücksverkehrs in Deutschland dar. Dies betrifft nicht nur Erwerbsgeschäfte, sondern ebenso die Belastung von Grundstücken, so dass diese eine verlässliche Grundlage zur Absicherung von Finanzierungen bil... mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Leitsatz Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Normenkette § 2, § 9 Abs. 1 und 2 GrEStG, § 873 Abs. 1 BGB Sachverhalt Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 mit notariell beurkundetem Kaufvertrag ein Erbbaurecht an einem Grundstück. Neben der Zahlung des Kaufpreises verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines jährlichen Erbbauzins... mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 4.2 Zurechnungsfortschreibung

Rz. 40 Über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit wird gem. § 222 Abs. 2 BewG eine neue Feststellung getroffen (Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Rz. 41 Im Rahmen der Zurechnung ist festzustellen, wem bzw. welcher grundsteuerrechtsfähigen Person oder Personengruppe (Zurech... mehr

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Kündigung durch den Mieter / 2.2.8 Vorzeitige Kündigung eines Vertrags über mehr als 30 Jahre (§ 544 BGB)

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, kann nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache jede Partei das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Hinweis Verträge von bestimmter Dauer Das Kündigungsrecht gilt nur bei Verträgen von bestimmter Dauer über 30 Jahre, nicht aber für Mietverhältnisse von unbestimmter D... mehr

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§ 10 Ehe und Erbe / D. Begriffe

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§ 8 Der Grundstückskauf / E. Begriffe

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erbbaurecht (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG)

Rz. 8 Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht selbst (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und das belastete Grundstück (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG) jeweils selbstständige wirtschaftliche Einheiten, die grds. verschiedenen Eigentümern zuzurechnen sind. Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige, die durch Erwerb v.T.w. oder durch Schenkung übergeht. § ... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Erbbaurecht

Rz. 13 Das BewG regelt in § 193 BewG die Bewertung des Erbbaurechts und in § 194 BewG die Bewertung des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück). Diese Vorschriften sollen eine objektive Ermittlung des Grundbesitzwerts nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sicherstellen. 3.2.1 Vergleichswertverfahren Rz. 14 Das Erbbaurecht ist vorrangig im Wege des V... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Immerwährendes Erbbaurecht

Rz. 86 [Autor/Stand] In den – seltenen – Fällen eines immerwährenden Erbbaurechts hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass der Abzinsungsfaktor mit null anzusetzen ist (§ 194 Abs. 4 Satz 4 BewG). Rz. 87– 89 [Autor/Stand] Einstweilen frei. mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff Erbbaurecht/Erbbaugrundstück

Rz. 19 [Autor/Stand] Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, wird als Erbbaugrundstück bezeichnet (vgl. § 194 BewG). Zwar verwendet § 192 Satz 2 BewG auch den Begriff "Erbbaurechtsgrundstück", jedoch wird in der Praxis die Formulierung des § 194 BewG – Erbbaugrundstück – verwendet. Trotz Bestellung mit dem Erbbaurecht bleibt das Erbbaugrundstück zivilrechtlich w... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Neukonzeption der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 BewG)

2.1 Allgemeines Rz. 62 Der Wert des Erbbaurechts wird: vorrangig durch Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten oder nachrangig im Wege einer finanzmathematischen Methode unter Heranziehung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtsfaktoren ermittelt. Eine Ermittlung des Werts des Erbbaurechts aus Vergleichspreisen für veräu... mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Zurechnung des Erbbaurechts und bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 186 [Autor/Stand] § 3 Abs. 2 Satz 2 HGrStG regelt Abweichungen vom Grundsatz (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG, "soweit nichts anderes bestimmt ist"), dass der Steuergegenstand nach § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO dem zivilrechtlichen (Rz. 176) oder dem wirtschaftlichen Eigentümer (Rz. 184) zuzurechnen ist. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HGrStG i.V.m. § 244 Abs. 3 BewG sind Grundstücke... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Lösung

Rz. 110 [Autor/Stand] A I. Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks A I.1 Abgezinster Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.3 Gebäudewertwertanteil

Rz. 22 Der Gebäudewertanteil ermittelt sich nach § 193 Abs. 5 BewG. Je nach Bewertungsverfahren ist als Gebäudewertanteil der Gebäudeertragswert (Ertragswertverfahren) oder der Gebäudesachwert (Sachwertverfahren) anzusetzen (§ 193 Abs. 5 Satz 1 BewG). Verbleibt i. R.d. Ertragswertverfahrens bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts nach Abzug der Bodenwertverzinsung vom Grunds... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Zivilrecht

Rz. 1 Das Erbbaurecht als Sonderform des Eigentums an Gebäuden wird nach den Vorschriften der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.01.1919 (mit Wirkung vom 30.11.2007 – inhaltlich unverändert – in Erbbaurechtsgesetz umbenannt) begründet. Das Erbbaurecht ist danach das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nicht zu entschädigender Wertanteil

Rz. 60 [Autor/Stand] Sofern der Erbbaurechtsvertrag einen nicht zu entschädigenden Wertanteil für das oder die Gebäude vorsieht, muss geprüft werden, inwieweit sich bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für das Erbbaugrundstück ein Hinzurechnungsbetrag nach § 194 Abs. 3 Satz 2 BewG ergibt. Hat der Eigentümer des Erbbau grundstücks bei Ablauf des Erbbaurechts keine oder kei... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Lösung

Rz. 107 [Autor/Stand] I. Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks I.1 Abgezinster Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks am Bewertungsstichtag mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2 Bodenwertanteil

Rz. 17 Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins (§ 193 Abs. 3 Satz 1 BewG). Der Bodenwertanteil des Erbbaurechts entspricht dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Erbbauberechtigte dadurch erlangt, dass er in vielen Fällen entsprechend den Regelungen des ... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Finanzmathematische Methode (§ 193 Abs. 2–5 BewG)

Rz. 64 Liegt für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient i. S. d. § 193 Abs. 1 BewG vor, ist nach § 193 Abs. 2 BewG der Wert des Erbbaurechts (§ 193 Abs. 3–5 BewG) durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln (finanzmathematische Methode). Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen erm... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.3 Gebäudewertanteil

Rz. 43 Nach § 27 ErbbauVO hat der Erbbauverpflichtete vorbehaltlich anderweitiger Vertragsvereinbarungen dem Erbbauberechtigten bei Ablauf des Erbbaurechtsvertrags eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach dem Verkehrswertanteil des Gebäudes bemisst. In diesem Fall entspricht der Grundbesitzwert des Erbbaugrundstücks dem nach § 194 Abs. 3 BewG ermittelten Bodenwertanteil. G... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 15 Da das Vergleichswertverfahren zwar vorrangig zu prüfen ist, aber praktisch nur selten zum Tragen kommt, ist der Grundbesitzwert eines Erbbaurechts nach § 193 Abs. 2 bis 5 BewG durch eine typisierende Wertermittlung zu berechnen. Die dort fixierte finanzmathematische Methode stellt ein Bewertungsmodell dar, dem die Überlegung zugrunde liegt, dass sich der Wert des Erb... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Jahressteuergesetz 2022

Rz. 60 Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wurden die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG, insb. zur Bewertung der bebauten Grundstücke im Ertrags- und Sachwertverfahren sowie zur Bewertung der Sonderfälle (Erbbaurechtsfälle sowie Gebäude auf fremden Grund und Boden), an die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Ve... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 62 Der Wert des Erbbaurechts wird: vorrangig durch Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten oder nachrangig im Wege einer finanzmathematischen Methode unter Heranziehung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtsfaktoren ermittelt. Eine Ermittlung des Werts des Erbbaurechts aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurec... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.4 Ergebnis

Rz. 28 Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG). Rz. 29 Durch die am gemeinen Wert ausgeri... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.6 Beispiele

Rz. 34 Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Berechnung des Grundbesitzwerts des Erbbaurechts im Wege der finanzmathematischen Methode. Beispiel: Bewertungsstichtag ist der 01.01.2020. Zur Erbmasse gehört ein luxuriöses Zweifamilienhaus (gehobene Ausstattung) mit Keller, aber nicht ausgebautem Dachgeschoss, das aufgrund eines Erbbaurechts gebaut wurde und für das kein ... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Broemel/Marquardt, Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbbaurechten, Unterschiede zwischen Asset Deal und Share Deal, DStR 2024, 89–91; Brüggemann, Update: Bewertung von Erbbaugrundstücken und Erbbaurechten, ErbBstg 2019, 230; Lorenz, Neue Grundbesitzbewertung: Gleich lautende Erlasse der Finanzverwaltung vom 20.3.2023 (AEBew JStG 2022), ZEV 2023, 426–430; Re... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Wirtschaftliche Einheit und Vermögensart

Rz. 5 Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen und bestimmt sich daher vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden demzufolge das Erbbaurecht selbst (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und das belastete Gr... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Vergleichswertverfahren

Rz. 14 Das Erbbaurecht ist vorrangig im Wege des Vergleichswertverfahrens nach § 183 BewG zu bewerten (§ 193 Abs. 1 BewG), wenn Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren für entsprechende Vergleichsgrundstücke vorliegen. Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren liegen vor, wenn sie aus bebauten Erbbaurechten abgeleitet w... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.2 Bodenwertanteil

Rz. 40 Nach § 194 Abs. 2 Satz 1 BewG entspricht der Wert des Erbbaugrundstücks grds. dem Bodenwertanteil, der nach § 194 Abs. 3 BewG zu ermitteln ist. Er ergibt sich aus der Summe des über die Restlaufzeit (in vollen Jahren) des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 BewG und den über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen (§ 194 Abs. 3 Satz 1 BewG). Rz. 41 Der ... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Bewertung

Rz. 10 Grundstücke, die sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befinden, können sowohl unbebaute als auch bereits bebaute Grundstücke sein. Befinden sich auf einem Grundstück außer dem im Bau befindlichen Gebäude zu Beginn der Baumaßnahme keine bezugsfertigen Gebäude, liegt ein unbebautes Grundstück vor. Hierfür ist der Grundbesitzwert nach § 179 BewG zu ermittel... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Modellbeschreibung

Rz. 37 [Autor/Stand] Die Erbbaugrundstückskoeffizient werden von den Gutachterausschüssen ermittelt und im Grundstücksmarktbericht veröffentlicht. Dabei beschreiben die Gutachterausschüsse grundsätzlich unter welchen Modellannahmen und Rahmenbedingungen des Grundstücksmarkts die Ermittlung der Erbbaugrundstückskoeffizient vorgenommen worden ist. Rz. 38 [Autor/Stand] Der Ansat... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Bedarfsbewertung der Sonderfälle innerhalb des Grundvermögens wird in den §§ 192 bis 197 BewG behandelt. Die nach § 192 BewG vorzunehmende Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten i. R. eines Erbbaurechts wurde durch das ErbStRG neu konzipiert. Für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück (belastetes Grundstück) sind nach § 192 BewG jeweils getrennte Wertermittlun... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten (§ 193 Abs. 1 BewG)

Rz. 63 Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen i. S. d. §§ 192 ff. BauGB ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Abs. 2 und 3 BewG. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nac... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.5 Zusammenfassung

Rz. 33 Das nachfolgende Schaubild zeigt einen Überblick über die Bewertung des Erbbaurechts im Wege der finanzmathematischen Methode. mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Vervielfältiger lt. Anlage 21 BewG

Rz. 93 [Autor/Stand] Die für die Kapitalisierung erforderlichen Vervielfältiger der Anlage 21 BewG stehen in Abhängigkeit von der auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Erbbaurechts und dem maßgebenden Zinssatz. Rz. 94 [Autor/Stand] Dabei sind für die Anwendung des Vervielfältigers die Zinssätze maßgebend, die von den Gutachterausschüssen bei der Ermittlung des Erbbaug... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sachverhalt

Rz. 108 [Autor/Stand] Das zu bewertende Einfamilienhaus wurde in Ausübung des Erbbaurechts in 1934 errichtet. Das Erbbaurecht läuft am 25.10.2033 ab. mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 189 [Autor/Stand] (1) [1]Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. [2]Dieser ermittelt sich, indem die Flächenbeträge nach § 5 jeweils mit den Steuermesszahlen nach § 6 multipliziert werden, die Summe dieser Produkte (Ausgangsbetrag) wiederum mit dem Faktor nach § 7 multipliziert wird und das daraus resultierende Ergebnis auf volle Eur... mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Anwendbarkeit des BewG und Sonderfälle (Abs. 3)

Rz. 207 [Autor/Stand] Nach Satz 1 sind für die Ermittlung des Steuermessbetrags die allgemeinen Bewertungsgrundsätze nach § 2 Abs. 1 und 2 BewG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten (Ausnahme: § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG, Rz. 103 ff.), die damit dem Bundesrecht und dem Grundsatz der Ermittlung (der Bemessungsgrundlage) fü... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Berechnung

Rz. 73 [Autor/Stand] Die Abzinsung des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks richtet sich nach der Restlaufzeit des Erbbaurechts und dem Abzinsungsfaktor der Anlage 26 zum BewG. Rz. 74 [Autor/Stand] Dabei ist als Bodenwert des unbelasteten Grundstücks der Wert nach § 194 Abs. 1 Satz 3 BewG maßgebend, also der Wert des Grundstücks, der nach § 179 BewG festzustellen wäre, wen... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Formel

Rz. 58 [Autor/Stand] Die konkreten Rechenschritte zur Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks richten sich nach § 194 Abs. 3 BewG. Danach richtet sich der finanzmathematische Wert des Erbbaugrundstücks aus der Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks zuzüglich des über die Restlaufzeit des Erb... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt/Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 194 BewG regelt die Bewertung von Erbbaugrundstücken für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[2] ist die Vorschrift umfassend überarbeitet worden, um das Bewertungsgesetz an die Regelungen der ImmoWertV 2021 [3] anzupassen. Rz. 2 [Autor/Stand] Im Idealfall führt die Neuregelung zu einer umfassenden Vereinf... mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.2 Sonstige Nutzungsüberlassungen und dingliche Nutzungsrechte

Rz. 90 Bei sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassungen wird man in Anlehnung an Gebel (in T/G/J/G, § 7 Rn. 28; zustimmend Geck in K/E, § 7 Rn. 11.2; a. A. Weinmann in M/W, § 7 Rn. 17) danach zu unterscheiden haben, ob die Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung zu einer Entreicherung des Überlassenden führt. So wird bei einer kurzfristigen Wohnungsüberlassung oder Mitbenutzu... mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (Ausnahmeregelung nur zu § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, die wiederum zu Einkünften aus aktivem Erwerb führt)

Rz. 222 [Autor/Stand] Funktionsnachweis. Wegen der Nachweispflicht des Stpfl. wird auf Anm. 137 verwiesen. Die in der Ausnahmeregelung angesprochene ausländische Gesellschaft muss eine solche i.S. des § 7 Abs. 1 sein (vgl. § 7 AStG Anm. 10). Der Begriff der Mitwirkung entspricht dem des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, weshalb auf Anm. 143 ff. verwiesen wird. Bisher wurden Muster... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Erweiterte Tabelle der Abzinsungsfaktoren

Rz. 81 [Autor/Stand] Die in der Anlage 26 BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024[2] ausgewiesenen Abzinsungsfaktoren einschließlich der Formel zur Berechnung der Abzinsungsfaktoren für die nicht in der Tabelle der Anlage 26 zum BewG aufgeführten Zinssätze sind in Anlehnung an die Darstellung zur Ermittlung der Barwertfaktoren für die Abzinsung (Abzinsungsfakt... mehr