Fachbeiträge & Kommentare zu Erbbaurecht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO P

Pandemie § 216 ZPO 5; § 227 ZPO 2; § 233 ZPO 19a, 19b, 39 Parlamentarier Zeuge § 382 ZPO 1 Partei § 50 ZPO 1 Abgrenzung zum Zeugen § 373 ZPO 10 Nichtexistente Partei § 50 ZPO 9 Partei kraft Amtes § 50 ZPO 2 Parteiänderung § 50 ZPO 5 Parteibegriff § 50 ZPO 2 Parteiberichtigung § 50 ZPO 5 politische § 50 ZPO 29 Partei kraft Amtes § 116 ZPO 2; § 727 ZPO 14 Unterbrechung § 244 ZPO 3 Partei k...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sachanlagen / 2.5 Grundstücksgleiche Rechte

Unter grundstücksgleichen Rechten werden Rechte verstanden, die im bürgerlichen Recht wie Grundstücke behandelt werden. Hierzu gehört z. B. das Erbbaurecht.[1] Ein Erbbaurechtsverhältnis begründet im Rahmen mit Mitunternehmerschaften eine (sonstige) Nutzungsüberlassung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wonach zu den gewerblichen Einkünften eines Mitunternehmers auc...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Option zur Umsatzsteuer / 3 Option bei der Lieferung von Grundstücken und anderen unter das GrEStG fallenden Umsätzen

Bei der Lieferung von Grundstücken kann es sich grundsätzlich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG oder um einen steuerbaren Umsatz handeln. Liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG vor, tritt der Erwerber insoweit in die Rechtsposition des Veräußerers ein und muss dann ggf. bei einer Änderung der Verhältnisse i...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sachanlagen / 2.6 Bauten auf fremdem Grund und Boden

Bauten auf fremdem Grund und Boden sind Bauwerke, die der Hersteller aufgrund eines Erbbaurechts oder eines Nutzungsrechts im eigenen Interesse und ohne Zuwendungsabsicht errichtet hat.[1] Handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, gehören sie – unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum – zu den Sachanlagen.[2] Dem Hersteller steht regelmäßig bei Beendigung der Nutzung ...mehr

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ABC der wichtigsten materie... / Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht ist als grundstücksgleiches Recht Sachanlagevermögen. Das Erbbaurechtsverhältnis wird wie ein Nutzungsverhältnis behandelt und demgemäß nach den Grundsätzen des schwebenden Vertrags – mit Ausnahme der Bestellungskosten – nicht bilanziert. Einmalige Aufwendungen wie Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren, gehören zu den Anschaffungskos...mehr

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ABC der wichtigsten materie... / 1.3.1 Unbewegliche Wirtschaftsgüter

Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern gehören bebaute oder unbebaute Grundstücke, Gebäude auf fremdem Grund und Boden und grundstücksgleiche Rechte. Ein grundstücksgleiches Recht ist das Erbbaurecht, das grundsätzlich beim Anlagevermögen auszuweisen ist.[1] Die unbeweglichen Wirtschaftsgüter sind als Anlagevermögen entweder überhaupt nicht (Grundstücke) oder nur über längere...mehr

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ABC der wichtigsten materie... / Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke, Grund und Boden

Aktivierung, Bewertung Der frühest mögliche Aktivierungszeitpunkt für ein Grundstück des Anlagevermögens richtet sich nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang. Das Grundstück ist – unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags – zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.[1] Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.[2] Es ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.2.3 Entnahmehandlung und Entnahmewille

Rz. 317 Die Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang, durch den ein Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet oder durch den Nutzungen und Leistungen für betriebsfremde Zwecke in Anspruch genommen werden. Sie setzt eine vom Willen des Stpfl. getragene Entnahmehandlung des Stpfl. voraus. Daher müssen Entnahmehandlung und Entnahmewille des Stpfl. gemeinsam vorliegen. Lediglich ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.5.2 Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 113 Grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht) sind materielle Wirtschaftsgüter und werden wie Grundstücke bzw. Grundstücke und Gebäude behandelt. Besonderheiten bestehen bei dem Erbbaurecht. Es wird als Nutzungsrecht, und damit wie ein Miet- und Pachtverhältnis, behandelt.[1] Wird es gegen laufenden Erbbauzins bestellt, werden diese nicht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 265verwiesen. Im Folgenden sind nur ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.5.8.1 Dingliche und obligatorische Nutzungsrechte

Rz. 190 Nutzungsrechte, und zwar sowohl dingliche als auch obligatorische, sind grundsätzlich Wirtschaftsgüter[1], und zwar immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Bilanzierbarkeit hängt davon ab, ob ihnen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich entweder um selbst geschaffene Nutzungsrechte, die dem Bilanzierungsver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.4.2.5 Notwendiges Betriebsvermögen bei Personengesellschaften

Rz. 59 Bei einer Personengesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen grundsätzlich das Gesamthandsvermögen. Nach § 242 HGB hat der Kaufmann "sein" Vermögen in die Bilanz aufzunehmen, bei einer Personengesellschaft betrifft dies das Gesamthandsvermögen. Dazu gehört eine Darlehensforderung auch dann, wenn der Zweck der Gesellschaft nicht in der Vergabe von Darlehen be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.5.12 Verbindlichkeiten

Rz. 235 Verbindlichkeiten sind Betriebsvermögen, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Die Veranlassung richtet sich danach, wozu die aufgenommenen Geldmittel tatsächlich verwendet werden (Finanzierungszusammenhang). Nicht maßgebend ist die Vereinbarung eines Darlehenszwecks mit dem Kreditgeber.[1] Danach gehört die Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen, die Zinsen sind...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.8.3.1 Gewerblicher Grundstückshandel

Rz. 140 Die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und dem Verkauf von Grundbesitz im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nimmt in Rspr. und Lit. einen breiten Raum ein.[1] Darin spiegelt sich nicht nur die Schwierigkeit einer eindeutigen Grenzziehung, sondern auch deren Gewichtigkeit, weil damit die ESt-Pflicht der erzielten Veräußerungsgewinne – ggf. auch d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.4.4 Einzelfälle

Rz. 431 Nach st. Rspr. führen auch mittelbare Nutzungsüberlassungen zu Sonderbetriebsvermögen in der Form von Sonderbetriebsvermögen II. Hierbei handelt es sich meist um Gestaltungen, mit denen die Entstehung von Sonderbetriebsvermögen – und damit dessen steuerliche Verstrickung – vermieden werden soll, indem das (für den Betrieb der Personengesellschaft bedeutsame) Wirtscha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.4.7.1 Sondervergütung an unmittelbar Beteiligte

Rz. 452 Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören neben dem Anteil am Gewinn der Personengesellschaft auch Vergütungen, die der Mitunternehmer erhält für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, die Hingabe von Darlehen, die Überlassung von Wirtschaftsgütern zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese sog. Sondervergütungen sind ihrer Art nach ebenfalls Sonderbetriebseinnah...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.2 Erbbaurecht (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG)

Rz. 511 Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des belasten Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[1] Auf das Erbbaurecht finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts weitgehend Anwendung.[2] Da das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück im Eigentum des Erbbaurechtsverpflichteten verbleibt, entstehen mit der Belastung 2 selbsts...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.3.2 Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 BewG)

Rz. 567b Nach § 193 Abs. 1 S. 1 BewG erfolgt die Bewertung des Erbbaurechts vorrangig in Anlehnung an § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ImmoWertV durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Erbbaurechtskoeffizienten. Erbbaurechtskoeffizienten dienen nach § 23 Abs. 1 ImmoWertV im Wesentlichen der Be...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.2.1 Bewertung des Erbbaurechts (§ 193 BewG)

Rz. 558 Nach § 193 Abs. 1 BewG ist der Wert des Erbbaurechts vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Dessen Anwendung kommt allerdings nur in Betracht, wenn für das Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Vergleichskaufpreise sind möglichst innerhalb der gleichen Grundstücksart, mit annähernd gleich hohen Erbba...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.2.4 Bewertung des Erbbaugrundstücks (§ 194 BewG)

Rz. 564 Nach § 194 Abs. 1 BewG ist auch der Wert des Erbbaugrundstücks vorrangig im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG zu bewerten. Dessen Anwendung kommt jedoch nur in Betracht, wenn für das Erbbaugrundstück Vergleichskaufpreise vorliegen. Vergleichskaufpreise sind möglichst innerhalb der gleichen Grundstücksart, mit annähernd gleich hohen Erbbauzinsen, in Gebieten mit an...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.3.3 Bewertung des Erbbaugrundstücks (§ 194 BewG)

Rz. 567g Nach § 194 Abs. 1 S. 1 BewG erfolgt die Bewertung des Erbbaugrundstücks vorrangig in Anlehnung an § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ImmoWertV durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem von den Gutachterausschüssen abgeleiteten Erbbaugrundstückskoeffizienten. Erbbaugrundstückskoeffizienten dienen nach § 23 Abs. 1 ImmoWertV im Wese...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.2.2 Bodenwertanteil

Rz. 560 Der Bodenwertanteil des Erbbaurechts entspricht dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich daraus ergibt, dass der Erbbauberechtigte über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nicht den vollen Bodenwertverzinsungsbetrag leisten muss. Der Bodenwertanteil kann auch negativ sein, wenn der vereinbarte Erbbauzins (z. B. infolge stark gefallener Bodenpreise) höher ist als der bei ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.1 Allgemeines

Rz. 557 Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind nach § 192 S. 1 BewG die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht[1] und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks[2] gesondert zu ermitteln. Die gesonderte Wertermittlung ist erforderlich, um die beiden wirtschaftlichen Einheiten in ihrem Wertverhältnis zu anderen Vermögensgegenständen...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.2.3 Gebäudewertanteil

Rz. 563 Der Gebäudewertanteil ist nach § 193 Abs. 5 S. 1 BewG bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185 BewG, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190 BewG. Die Anwendung des Vergleichswertverfahrens[1] ist nicht vorgesehen, weil dieses keine getrennte Bewertung des Gebäudes und des Grund...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.6.3.1 Allgemeines

Rz. 567a Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022[1] ist die Bewertung in Erbbaurechtsfällen in Anlehnung an die Regelungen in §§ 48 ff. ImmoWertV ausgestaltet worden. Allerdings sind die Verfahrensvarianten zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte[2] bzw. veräußerte Erbbaugrundstücke[3] nicht übernommen wo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.1 Erklärungspflicht (§ 153 Abs. 1–4 BewG)

Rz. 219 § 153 BewG begründet keine unmittelbaren Erklärungspflichten, sondern steckt den Kreis der potenziell Erklärungspflichtigen ab, d. h. derjenigen Personen, von denen das Feststellungsfinanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dies sind: alle Personen, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist.[1] Dies sind die Steuersch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Grundvermögen

Rz. 501 Der Begriff des Grundvermögens wird durch § 176 BewG inhaltlich übereinstimmend mit § 68 BewGgeregelt. Nach § 176 Abs. 1 S. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungs- und Teileigentum sowie das Wohnungs- und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich ni...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6.7.3.2 Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (§ 195 Abs. 2–4 BewG)

Rz. 573b Nach § 195 Abs. 2 S. 1 BewG wird der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden ermittelt durch Bildung der Summe aus dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182–196 BewG festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG und der nach § 195 Abs. 3 BewG über die Re...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Umfang der zu treffenden Feststellungen (§ 151 Abs. 2 BewG)

Rz. 210 Nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG sind in dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. Dabei ist darüber zu entscheiden, ob es sich um ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück oder um ein Grundstück im Zustand der Bebauung handelt. Bei bebauten Grundstücken ist zwischen den in § 181 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG)

Rz. 13 Gegenstand der Bewertung ist die wirtschaftliche Einheit. Daraus folgt zum einen, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist[1], zum anderen, dass ihr Wert im Ganzen festzustellen ist.[2] Eine wirtschaftliche Einheit kann entweder aus einem einzelnen Wirtschaftsgut bestehen, das im Wirtschaftsleben ein Eigendasein führt, oder aus der Verbindung mehrere...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.1.2 Nicht zum Grundstück gehörende Scheinbestandteile

Rz. 507 Nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks gehören hingegen solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts mit dem Grund und Boden verbunden[1] oder in das Gebäude eingefügt[2] worden sind. Rz. 508 Ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden ist, beurteilt sich zivilrechtlich in erster Linie nach dem...mehr

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Kosten: Wer muss sie tragen? / 4 Die Entscheidung

Der BGH meint, es handele sich nur um Kosten der K! Die Pflicht der K zu prüfen, lasse sich auch nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Abgabenlast vergleichen. Es handele sich nicht um eine gesamtschuldnerisch zu tragende Last. Richtig sei, dass B die Erfüllung der auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten treffe. Diese Pflichten seien aber ni...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kosten: Wer muss sie tragen? / 5 Hinweis

Problemüberblick Das Wohnungseigentumsgesetz kennt neben Wohnungs- und Teileigentum auch das Wohnungs- und Teilerbbaurecht. Gegenstand der Teilung sind in diesem Fall nicht ein Grundstück und ein Gebäude, sondern ist nur ein Gebäude, an dem ein Erbbaurecht besteht. Für eine solche Gemeinschaft gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend. Im F...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Bebaute Grundstücke (§ 13d Abs. 3 Halbs. 1 ErbStG)

Rz. 51 Die Steuerbefreiung gilt für "bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile".[1] Rz. 52 Dies umfasst alle bebauten Grundstücke i. S. d. Bewertungsgesetzes.[2] Für den Erwerb unbebauter Grundstücke[3] ist eine Steuerbefreiung dagegen stets ausgeschlossen. Rz. 53 "Bebaute Grundstücke" sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.[4] Die Benutzbarkeit beginnt d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. ABC des Bilanzansatzes

Rn. 1499 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Abbaurecht s Rn 1405ff Abbruchkosten s § 6 Rn 591ff (Dräger/Dorn/Hoffmann) Abbruchverpflichtung s Rn 885 Abfallentsorgung s Rn 884ff Abfindung Beispiele aus der BFH-Rspr zur Behandlung beim Leistenden:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. ABC der Entnahmen

Rn. 274 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Abfall insb von Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (zB Gold, Amalgam, Silber) und Schrottmetalle, die bei der betrieblichen Tätigkeit entstehen, werden nicht bereits mit ihrer Entstehung ins PV entnommen, sondern bleiben bis zur entgeltlichen Veräußerung oder einer Entnahmehandlung BV, selbst wenn durch metallurgische Umformung (Umguss ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Ausnahme

Rn. 182b Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Verbindung mit dem Grund und Boden zu einem nur vorübergehenden Zweck: Bauten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, werden gemäß § 95 Abs 1 S 1 BGB nicht Bestandteile des Grundstücks. Als Scheinbestandteile (s Rn 163) werden sie zivilrechtliches Eigentum des Erbauers. Hiervon ist zB auszugehen, wen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Materielle Wirtschaftsgüter

Rn. 645 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Materielle WG ieS sind körperliche Gegenstände, dh, sie sind beschränkt auf Sachen iSd § 90 BGB, Bestandteile von Sachen iSd § 93 BGB, Zubehör iSd § 97 BGB (BFH v 04.12.2008, GrS 1/05, BStBl II 2007, 508) und Tiere iSd § 90a BGB (BFH v 15.05.1997, III R 143/93, BStBl II 1997, 575 zu HK einer Kuh). Orientiert an der Bilanzgliederung des § 26...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. ABC der BE

Rn. 1615 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Abfall s "Altgold" Abfindung Abfindungen sind als BE zu erfassen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse beim Empfänger der Abfindung. Sie müssen insoweit beim Empfänger betrieblich veranlasst sein. Auf die Verhältnisse des Zahlenden kommt es nicht an. Als Hilfsgeschäfte sind die Abfindungen zu berücksichtigen....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ce) Immobilien-Leasing: Teilamortisation

Rn. 1030 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Überblick: Für Teilamortisationsverträge über Immobilien gilt das Schreiben des BMF v 23.12.1999, BStBl I 1992, 13. Der Erlass unterscheidet zwar zwischen Gebäude sowie Grund und Boden, formuliert Prüfkriterien aber nur für das Gebäude; die Zurechnung des Grund und Bodens folgt generell der Zurechnung des Gebäudes ("Der Grund und Boden ist...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundstück: Zivilrechtliche Einheit versus bilanzielle WG-Mehrheit

Rn. 159 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Zivilrechtlich ist ein Grundstück gem §§ 93, 94 Abs 1 BGB eine einheitliche unbewegliche Sache, die aus Grund und Boden und wesentlichen Bestandteilen besteht, dh aus fest verbundenen Sachen, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass ein Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Zu den wesentlichen Bestandteil...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Typische Entnahmehandlungen

Rn. 208 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Nutzungsänderung: Ändert sich die Nutzung eines WG auf Dauer derart, dass die weitere Zugehörigkeit des WG zum BV ausgeschlossen ist (Wechsel ins notwendige PV), liegt eine (schlüssige) Entnahmehandlung vor. Das ist dann der Fall, wenn ein betriebliches Grundstück zu privaten Wohnzwecken verwendet wird, zB bei Bebauung eines im BV befindlic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Gebäudezurechnung bei zivilrechtlichem Eigentum des Erbauers

Rn. 182c Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Stehen die Bauten als Scheinbestandteile im Sinne des § 95 Abs 1 S 1 BGB oder infolge der Ausübung eines dinglichen Rechts (§ 95 Abs 1 S 2 BGB, Nießbrauch, Erbbaurecht) im zivilrechtlichen Eigentum des Bauenden (s Rn 182b), sind sie diesem idR auch bilanzrechtlich zuzurechnen. Nach der gesetzlichen Grundwertung ist der zivilrechtliche Eige...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Grundstücksgleiche Rechte

Rn. 169 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Grundstücksgleiche Rechte sind dingliche Rechte an einem Grundstück, die rechtlich ebenso wie wirtschaftlich den Grundstücken nahestehen und zivilrechtlich wie Grundstücke (grundstücksgleich) behandelt werden. Wesentliche grundstücksgleiche Rechte sind das Erbbaurecht (§ 11 ErbauRG) und das Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht (§ 31 WEG). Ni...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Rechtsfolgen der Gebäudezurechnung zum Erbauer

Rn. 182k Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Aktivierung/Abschreibung: Stehen die Bauten im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Bauenden (Scheinbestandteile), sind sie diesem unstreitig personell zuzurechnen und bei betrieblicher Nutzung als materielle WG zu aktivieren. Bei Gebäuden als Scheinbestandteilen ist die AfA trotz der – aufgrund des nur vorübergehenden Zwecks...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cbd) Selbstständige Wirtschaftsgüter vs unselbstständige Bestandteile/Eigenschaften von Wirtschaftsgütern

Rn. 624 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Der Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs 1 Nr 3 HGB iVm § 5 Abs 1 S 1 EStG, § 6 Abs 1 S 1 EStG) verlangt den Ansatz und Bewertung einzelnen WG, s Rn 397. Erforderlich ist daher die Abgrenzung zwischen selbstständigen WG und – nicht eigenständig aktivierungsfähigen – unselbstständigen Bestandteilen bzw bloßen Eigenschaften übergeordneter WG ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fbc) Aktivierung des Fremdbaus als materielles WG

Rn. 182s Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Fremdbau solle beim Erbauer als materielles WG aktiviert werden; eine Verpflichtung zum Ansatz des Fremdbaus lasse sich aus der Gliederungsvorschrift § 266 Abs 2 A.II.1 HGB iVm § 5 EStG herleiten (so Weber-Grellet, BB 2014, 42, 48; Weber-Grellet, BB 2016, 2220; Weber-Grellet, Bilanzsteuerrecht, R...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kussmaul, Sind Nutzungsrechte Vermögensgegenstände bzw WG?, BB 1987, 2053; Meyer-Scharenberg, Sind Nutzungsrechte WG?, BB 1987, 874; Groh, DB 1988, 514; Thiel, Die Bilanzierung von Nutzungsrechten, DStJG Band 14, 161; Meilicke, Obligatorische Nutzungsrechte als Sacheinlage, BB 1991, 579; Schubert, Die einkommensteuerliche Behandlung von Nutzungsrechten, DStR 1995, 362; Lüdenbach/H...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Notwendiges Betriebsvermögen

Rn. 171 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Zurechnungserfordernis: Die Frage der Zuordnung unbeweglicher WG zum BV stellt sich nur, wenn diese dem StPfl persönlich zuzurechnen sind (im Einzelnen s Rn 170ff). Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des StPfl bestimmt sind, gehören zum notwendigen BV (s Rn 125ff). Das gilt unab...mehr