Fachbeiträge & Kommentare zu Erbbaurecht

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Gebäude: Steuerliche Behand... / 2.2.2 Erwerb mit Abbruchabsicht

Beim entgeltlichen Erwerb eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes in Abbruchabsicht ist es ausgeschlossen, den Gebäuderestwert abzuschreiben und die Abbruchkosten als Werbungskosten abzuziehen. Der im Zeitpunkt des Abbruchs noch nicht im Wege der Abschreibungen abgesetzte Teil der Gebäudeanschaffungskosten und die Abbruchkosten sowie evt...mehr

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Mieteinnahmen-ABC / Erbbaurecht

Der vom Erbbauberechtigten gezahlte Erbbauzins führt beim Grundstückseigentümer zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[1] Wird bei einer Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren statt laufender Erbbauzinsen im Voraus ein kapitalisierter Einmalbetrag gezahlt, ist dieser auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen.[2] Geht das vom Erbbauberechtigten in Ausübung des Er...mehr

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Kreditgeschäfte der GmbH: S... / 3.2 Die Sicherung an unbeweglichem Vermögen: Grundstücke

Zum unbeweglichen Vermögen gehören in erster Linie Grundstücke, aber auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und Schiffe; die Darstellung soll sich auf Grundstücke beschränken. Mittel zur Sicherung an einem Grundstück sind Grundschulden[1], Hypotheken[2] und Rentenschulden.[3] Im Geschäftsverkehr hat die Grundschuld die Hypothek weitgehend verdrängt, und die Rentenschuld fristet n...mehr

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Mieteinnahmen-ABC / Bauten auf fremdem Grund und Boden

Entgelt in Gestalt einer Sachleistung für die Überlassung der Nutzung eines Grundstücks kann auch die Erstellung eines Gebäudes durch den Nutzungsberechtigten sein, wenn das Gebäude entschädigungslos in das Eigentum des zur Grundstücksüberlassung Verpflichteten übergeht und der Vermögenszuwachs in einem Veranlassungszusammenhang mit der Nutzungsüberlassung steht, also z. B. ...mehr

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Schuldzinsen/Finanzierungsk... / 1.1 Definition

Für den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es einerseits auf den mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung von Einkünften) und andererseits auf die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel an. Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Ve...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 3.1 Gemischte Schenkung

Schenkungssteuer auch bei gemischter Schenkung Eine gemischte Schenkung liegt bei der Übertragung von Grundstücken mit Lasten und anderen Verbindlichkeiten vor. Ein typisches Beispiel ist die Schenkung von Grundbesitz mit darauf noch lastenden Restschulden (Hypothek) oder einer Zuzahlung des Beschenkten an den Schenker oder Dritte oder die Erfüllung einer Auflage.[1] Ein Vate...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 3.2.1.2 Grundlagen für die steuerliche (bilanzmäßige) Zurechnung verschiedener Leasing-Grundvertragstypen

Rz. 24 (a) Die Zurechnung des unbeweglichen Leasinggegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und deren tatsächlicher Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasinggegenstand zuzurechnen ist. Die Zurechnungs-Kriterien sind dabei für Gebäude und Grund und Boden getrennt zu prüfen. (b) Be...mehr

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Mieteinnahmen und Mietausfa... / 1.2 Einnahmen nach § 21 EStG

Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. v. § 21 EStG gehören alle Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind. Die Vorschrift erfasst nicht nur Einkünfte aus Miet- und Pachtverträgen im bürgerlich-rechtlichen Sinn, sondern darüber hinaus alle Einkünfte aus der...mehr

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Leasing im Abschluss nach H... / 5.1 Begriffsbestimmungen

Rz. 44 Die IFRS haben die Behandlung von Leasing-Verhältnissen in dem Standard IFRS 16 geregelt, der mit Wirkung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 begonnen haben, den IAS 17 ersetzt hat. Beide Standards schreiben Leasingnehmern und Leasinggebern in Verbindung mit Leasing-Verhältnissen anzuwendende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Angabepflichten vor,...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.4.2 Sofortabzug

Rz. 155 Der Vorsteuerabzug ist zeitlich unabhängig von entsprechenden Umsätzen des Unternehmers. Es gilt das schon in Rz. 102 erläuterte Prinzip des Sofortabzugs. Zur Einschränkung beim Leistungsempfänger im Fall der Ist-Versteuerung durch den leistenden Unternehmer s. das in Rz. 102a erwähnte EuGH-Urteil v. 10.2.2022.[1] Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht auch, wen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Ausschluss des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1b UStG hinsichtlich des privat genutzten Anteils bei Grundstücken

Rz. 350 § 15 Abs. 1b UStG, der gem. § 27 Abs. 16 UStG [1] für Wirtschaftsgüter gilt, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden oder mit deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen wurde, schließt den Vorsteuerabzug aus bei vom Unternehmer sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Vorsteuerabzugsverbot bei bestimmten steuerbefreiten Umsätzen (§ 15 Abs. 2 UStG)

Rz. 358 § 15 Abs. 2 UStG ordnet den Ausschluss des Vorsteuerabzugs an in Nr. 1 bei steuerfreien Umsätzen und in Nr. 2 bei Umsätzen im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Diese Einschränkung der Neutralität der MwSt im Unternehmerbereich war bereits in der 2. EG-MwSt-Richtlinie v. 11.4.1967 systemkennzeichnend enthalten. Durch dieses Abzugsver...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.7 Angaben zum Erbbaurecht/Erbbaugrundstück (Zeilen 93 bis 100 bzw. Zeilen 120 bis 130)

2.7.1 Rechtslage bis 2022 Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch. Bei Erbbaurechten bzw. einem Erbbaugrundstück sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts und für die wirtschaftlich...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.7.2 Rechtslage ab 2023

Ab 2023 sind die Änderungen des Bewertungsgesetzes aufgrund des Jahressteuergesetz 2022 zu beachten. Die gleichlautenden Erlasse v. 20.3.2023[1] handeln die Bewertung des Erbbaurechts in den Rz. 65 – 76 und die Bewertung des Erbbaugrundstücks in den Rz. 77 – 84 ab. a) Bewertung des Erbbaurechts Ab 2023 wird die Bewertung in Erbbaurechtsfällen in Anlehnung an die Regelungen nach...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.7.1 Rechtslage bis 2022

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch. Bei Erbbaurechten bzw. einem Erbbaugrundstück sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 1.4 Erläuterung zur Anlage Grundstück

Aus den Angaben in der Anlage Grundstück ermittelt das Finanzamt den Bedarfswert für das jeweilige Grundstück. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude bzw. Gebäudeteile, dann sind entsprechende zusätzliche Einlageblätter einzureichen. Hinsichtlich des Grundvermögens wird unterschieden zwischen: unbebaute Grundstücke bebaute Grundstücke Sonderfälle (z. B. Erbbaurecht, Ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gc) Grundstücke

Rn. 273 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Die verbilligte Überlassung von Grundstücken hat der BFH zutreffend stets als Arbeitslohn beurteilt, vgl zB die Urteil BFH BStBl II 1968, 698; 1969, 73; 1975, 383; 1975, 182. Zum Zuflusszeitpunkt bei Einräumung von wirtschaftlichem Eigentum an einem Grundstück s Rn 150. Wird ein Grundstück nicht bereits verbilligt überlassen, sondern ledigl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 Abs 4 KStG)

Tz. 63 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Als BgA gilt auch die Verpachtung eines solchen Betriebs (s § 4 Abs 4 KStG). Verpachtung eines BgA ist jede entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten, die beim Verpächter einen BgA darstellen würden (s R 4.1 Abs 5 S 6 KStR 2015 und s Urt des BFH v 25.10.1989, BStBl II 1990, 868). An anderer Stelle (s Urt des BFH v 11.0...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zufluss

Rn. 149 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der Arbeitslohn ist grundsätzlich im Kj des Zuflusses zu versteuern. Wird der Arbeitslohn dem ArbN nicht ausbezahlt, sondern in den Büchern des ArbG gutgeschrieben, kommt es darauf an, ob dem ArbN hieran die wirtschaftliche Verfügungsmacht zusteht, also von ihm die gutgeschriebenen Beträge jederzeit abgerufen werden können, s BFH BStBl II 1...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Erbbaurecht/Erbbauzinsen

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Das Erbbaurecht ist in dem Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG) geregelt (früher ErbbaurechtsVO). Es gibt dem Berechtigten das veräußerliche und vererbliche dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines (idR fremden) Grundstücks für eine bestimmte Zeitdauer ein Bauwerk zu haben. Verbreitet ist die Vereinbarung eines Erbbaurechts für ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Übertragung und Bestehen von Leistungsansprüchen und Rechten

Rz. 13 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Ein geldwerter Vorteil fließt bei bloßer Begründung eines Leistungsanspruchs des ArbN gegen den ArbG noch nicht zu (> Rz 6). Gibt der ArbG dem ArbN einen Gutschein zum Bezug von Waren aus dem eigenen Betrieb, fließt ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) erst mit dem Bezug der Ware zu. Anders ist es aber, wenn der Gutschein bei einem Dritten ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Erbbaurecht

Rn. 1 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Berechtigter: Bestellt der ArbG dem ArbN ein Erbbaurecht zu einem besonders günstigen Preis, liegt bereits im VZ der Erbbaurechtsbestellung ein Zufluss des Vorteils in Höhe des kapitalisierten Werts des Erbbaurechts vor, BFH vom 10.06.1983, VI R 15/80, BStBl II 1983, 642; BFH vom 26.05.1993, VI R 118/92, BStBl II 1993, 686, evtl Verteilung na...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 5. Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 4)

Rz. 86 [Autor/Stand] Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nach Art. 1 Abs. 4 Satz 1 BayGrStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. Eine Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit bei Eheleuten und Lebenspartne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Bewertungsmaßstab: Gemeiner Wert

Rz. 1 [Autor/Stand] § 9 Abs. 1 BewG stellt einen allgemeinen steuerrechtlichen Bewertungsgrundsatz dar. Es handelt sich hierbei um eine steuerrechtliche Generalklausel für die – mit Ausnahme von inländischem Geld – infolge von gesetzlichen Regelungen erforderliche Bewertung von Wirtschaftsgütern. Mit der Bestimmung des gemeinen Werts eines Wirtschaftsguts wird dessen Gegenwe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus bezogen werden (§ 11 Abs 1 S 3 EStG)

Rn. 70 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Mit der durch das EURLUmsG eingefügten Regelung wird die bisherige Verwaltungspraxis zu den vorausgezahlten oder in einem Betrag gezahlten Erbbauzinsen fortgeführt. Danach waren diese Zahlungen beim Erbbauberechtigten bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt als WK abzuziehen, BMF vom 10.12.1996, BStBl I 19...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Giloy, Gehaltsverzicht und lohnsteuerlicher Zufluss, BB 1984, 715; Apitz, Zeitpunkt des Zuflusses im Falle eines zahlungshalber hingegebenen Schecks, FR 1985, 290; Prinz, Der Abfluss von WK, dargestellt am Bsp der Einkünfte aus VuV, DB 1985, 830, DB 1985, 889; Trzaskalik, Zuflussprinzip und periodenübergreifende Sinnzusammenhänge, StuW 1985, 222; Giloy, Verzicht des ArbG auf For...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 6. Steuererklärung und Anzeigen (Abs. 5 und 6)

Rz. 222 [Autor/Stand] Zur Durchführung der Feststellung der Äquivalenzbeträge am Hauptfeststellungszeitpunkt bedarf es einer Erklärung der Steuerpflichtigen. Die Einzelheiten dazu sind § 228 Abs. 1 BewG zu entnehmen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung kann danach auch im Wege einer öffentlich bekannt zu machenden Allgemeinverfügung erfolgen. Diese wird nach Ar...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Nießbrauch

Verwaltungsanweisung: BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 (Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus VuV). Rn. 1 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Räumt der ArbG dem ArbN mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis unentgeltlich einen Nießbrauch an einer Wohnung ein, so fließt der geldwerte Vorteil fortlaufend in Höhe des Nutzun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn. 5 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Die für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks geltenden Neuregelungen in § 11 Abs 1 S 3 und Abs 2 S 3 EStG, eingefügt durch das EURLUmsG vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310 gelten nach § 52 Abs 30 EStG aF erstmals für Vorauszahlungen, die 2004 beginnen. Für Vorauszahlungen, die nicht eine Grundstücksnutzung betreffe...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / a) Arbeitslohn

Rz. 580 Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnräumen (wenn weniger als zwei Dritteln des ortsüblichen Mietwerts) durch den Arbeitgeber führt bei dem Arbeitnehmer zu einer Einnahme aus nicht selbstständiger Arbeit, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Gehaltszulagen wegen erhöhten Wohnungsaufwandes infolge einer Versetzung des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Andere wertbeeinflussende Umstände

Rz. 141 [Autor/Stand] Die gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 BewG vorgeschriebene umfassende Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände erfordert neben der Beachtung der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes auch die Einbeziehung aller sonstigen die Wertbestimmung beeinflussenden Umstände. Derartige Umstände können wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erbbaurecht

Für die Angemessenheit des Erbbauzinses gelten die Regeln über den Mietzins entsprechend.[1] Der Erbbauzins muss den Umfang der durch das Erbbaurecht begründeten Rechte widerspiegeln, also etwa den Wert des überlassenen Grundstücks (bebaut oder unbebaut; erschlossen oder nicht erschlossen; Industrie- oder Bauland) sowie die Verteilung der Lasten (GrSt und andere Kosten). Ist...mehr

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Einschränkungen bei der Opt... / 2 Zusätzliche Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 UStG

Vermietet der Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen Gebäude oder Gebäudeteile nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei oder führt er andere steuerbefreite Grundstücksumsätze an diese Abnehmer aus, müssen für einen zulässigen Verzicht auf die Steuerbefreiung immer die weiteren Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 UStG geprüft werden. Die Einschränkung bei der Optio...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2.2 Rechtslage gem. § 9 Abs. 2 UStG ab dem 1. Januar 1994

Rz. 165 Mit der Neufassung des § 9 Abs. 2 UStG durch das StMBG zum 1.1.1994 (Rz. 14) lebt die a. F. des § 9 Abs. 2 UStG zwar noch indirekt über die in Rz. 157ff. dargestellte Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG weiter fort; sie ist aber zugleich von dem neuen Wortlaut des § 9 Abs. 1 UStG mitumfasst, denn ab dem 1.1.1994 ist danach der Verzicht auf die Steuerbef...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG)

Rz. 123 § 9 Abs. 1 UStG erwähnt seit dem 1.1.1980 mit § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nur noch die Umsätze, welche unter das GrEStG fallen. § 9 UStG 1967/73 hatte dagegen mit der Nennung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967/73 nicht nur die Umsätze, welche unter das GrEStG fallen, sondern auch die unter das Versicherungsteuergesetz oder Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes fallende...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.3 Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (seit 1994)

Rz. 399 Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung erbringt der aufgebende Unternehmer eine Vielzahl von Einzelleistungen, die in der Übereignung der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände, der Abtretung von Forderungen, Übertragung von Rechten etc. bestehen. Diese Leistungen werden zu der einheitlichen Geschäftsveräußerung zusammengefasst und führen – soweit die weite...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Rz. 5 Um die aufgezeigten Nachteile der Steuerbefreiung mit Ausschluss des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, wurde bei der Konzeption der Mehrwertsteuer in Deutschland in Umsetzung des Regelungsauftrags in der 1. und 2. EG-RL zum 1.1.1968 von Anfang an vorgesehen, den Unternehmern die Möglichkeit zu geben, bestimmte steuerfreie Umsätze durch Verzicht auf die Steuerbefreiungen fr...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 3. Verfahren nach § 2 GewSchG

Rz. 529 § 2 Abs. 1 und 6 Gewaltschutzgesetz bestimmen, dass in den Fällen, in denen es zu einer Verletzung der Gesundheit oder Freiheit des Opfers entsprechend § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG gekommen ist, sowie in den Fällen einer Drohung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 um unbillige Härten zu vermeiden (z.B. zum Schutz der im Haushalt lebenden Kinder), die verletzte Person vom Täter ver...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 4. Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung, § 36 FamGKG

Rz. 197 Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung Gegenstand des Verfahrens ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts; § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für die Beurkundung geltenden besonderen Geschäfts- und Bewertungsvorschriften d...mehr

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Betriebsaufspaltung / 3.3 Gebäudegrundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage

Ein an die Betriebskapitalgesellschaft überlassenes Grundstück stellt "insbesondere" dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf dieses Grundstück angewiesen ist, weil die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird (vor allem bei Einzelhandelsbetrieben), das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betrieb...mehr

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Güterrecht / 3.4.18 Immobilien

Rz. 130 Immobilien, also Grundstücke, bebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen, werden selbstverständlich bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, Einsicht in das Grundbuch oder die Einholung eines Grundbuchaufzuges zur Aufklärung der Eigentumsverhältnisse einzuholen. Rz. 131 Die Bewertung von Immobilien richtet sich nach dem Verke...mehr

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Güterrecht / 3.1.5 Wertermittlungsanspruch

Rz. 45 § 1379 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB gibt jedem Ehegatten außerdem das Recht, dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Dieses Recht auf Wertermittlung ist ein zusätzlicher, neben der Forderung auf Auskunft bestehender besonderer Anspruch bezüglich des Trennungs-, Anfangs- und Endvermögens In der Praxis wird dieser Anspruch selten...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / VI. Erbbaurecht (Rz. 65 bis 76)

1. Anwendung von Erbbaurechtskoeffizienten (Rz. 66) Die Erlasse enthalten keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Anwendungshinweise zu den neu eingeführten Erbbaurechtskoeffizienten. Für die Anwendung ist entscheidend, ob die Ableitung der Erbbaurechtskoeffizienten weitgehend in demselben Modell erfolgt wie die Bewertung nach dem BewG (§ 193 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 177...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / bb) Restnutzungsdauer (Rz. 74 Satz 4 bis 7)

Bei der Gebäudewertermittlung auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts ist von der Restnutzungsdauer auszugehen, die bei der Ermittlung des unbelasteten Grundstücks nach § 193 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BewG zugrunde gelegt wurde. Diese ist um die Restlaufzeit des Erbbaurechts zu mindern. Ein Gebäudewertansatz entfällt folglich, wenn die Restlaufzeit des Erbbaurechts die Rest...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 2. Finanzmathematisches Verfahren (Rz. 67 bis 76)

Die Rz. 67 bis 72 enthalten keine über den Gesetzeswortlaut (und die ErbStR u. ErbStH 2019) hinausgehenden Anwendungshinweise und -regelungen. Die Ausführungen zu den Erbbaurechtskoeffizienten (s. VI. 1.) sind auf die Erbbaurechtsfaktoren zu übertragen. Es kann vorkommen, dass ein Erbbaurechtsfaktor des Gutachterausschusses vorliegt, dieser aber für die Grundbesitzbewertung u...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 1. Anwendung von Erbbaurechtskoeffizienten (Rz. 66)

Die Erlasse enthalten keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Anwendungshinweise zu den neu eingeführten Erbbaurechtskoeffizienten. Für die Anwendung ist entscheidend, ob die Ableitung der Erbbaurechtskoeffizienten weitgehend in demselben Modell erfolgt wie die Bewertung nach dem BewG (§ 193 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 177 Abs. 2 u. 3 BewG). Koeffizientenverfahren: Erbbaure...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 2. Finanzmathematisches Verfahren (Rz. 79 bis 85)

Die Ausführungen zu den Erbbaurechten (s. VI. 2.) gelten für die Erbbaugrundstücke entsprechend. Finanzmathematisches Verfahren: Erbbaugrundstückmehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / cc) Offene Fragen zur Restnutzungsdauer im Vergleichswertverfahren

Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungs- und Teileigentum sind vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG) zu bewerten (§ 182 Abs. 2 BewG). Es stellt sich die Frage, wie in diesen Fällen die Restnutzungsdauer ermittelt werden soll. Die für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlichen (Nds. FG v. 1.12.2022 – 1 K 90/19, EFG 2023, 760 Rz. 94 m.w.N. = ErbStB 2...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / aa) Grundstücksmerkmale und Bewertungsparameter (Rz. 74 Satz 2 und 3)

Bei der Gebäudewertermittlung auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts ist grundsätzlich von den Grundstücksmerkmalen und den Bewertungsparametern am Bewertungsstichtag auszugehen. Das gilt neben den Grundstücks- und Gebäudeflächen insb. für die Bodenrichtwerte, Roherträge, Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssätze, Regelherstellungskosten, Verbraucher- und Baupre...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / b) Berücksichtigung von nicht zu entschädigenden Wertanteilen von Gebäuden (Rz. 74)

aa) Grundstücksmerkmale und Bewertungsparameter (Rz. 74 Satz 2 und 3) Bei der Gebäudewertermittlung auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts ist grundsätzlich von den Grundstücksmerkmalen und den Bewertungsparametern am Bewertungsstichtag auszugehen. Das gilt neben den Grundstücks- und Gebäudeflächen insb. für die Bodenrichtwerte, Roherträge, Bewirtschaftungskosten, Lie...mehr