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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / ce) Immobilien-Leasing: Teilamortisation

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 1030

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Überblick: Für Teilamortisationsverträge über Immobilien gilt das Schreiben des BMF v 23.12.1999, BStBl I 1992, 13. Der Erlass unterscheidet zwar zwischen Gebäude sowie Grund und Boden, formuliert Prüfkriterien aber nur für das Gebäude; die Zurechnung des Grund und Bodens folgt generell der Zurechnung des Gebäudes ("Der Grund und Boden ist grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, dem nach den Ausführungen unter Tz 6 bis 17 das Gebäude zugerechnet wird", BMF v 23.12.1999, aaO, unter II.3). Abweichend hiervon kann beim Vollamortisationsleasing die Zurechnung von Grundstück und Gebäude auseinanderfallen (s Rn 1026f).

Voraussetzungen der Zurechnung zum Leasinggeber beim Immobilien-Leasing mit ­Teilamortisation

 

Rn. 1031

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Teilamortisation ohne Optionsrecht(e): Bei Verträgen ohne Optionsrecht(e) sind Gebäude sowie Grund und Boden stets dem Leasinggeber zuzurechnen. Die Beschränkung der Zurechnung zum Leasinggeber auf Fälle, in denen die Grundmietzeit sich innerhalb der Bandbreit von 40–90 % der Nutzungsdauer bewegt, entfällt. Die 40 %-Grenze ist (ohne Optionskomponenten) ohnehin nicht von des Zurechnungsvorgaben des § 39 AO gedeckt (s Rn 1013). Die 90 %-Grenze ist in Teilamortisationsfällen verzichtbar, da ein rational handelnder Leasinggeber nicht bereit sein wird, ohne Kostendeckung/Gewinn einen Vollverschleiß beim Leasingnehmer zu akzeptieren. Würde er dies dennoch tun, käme es auf Basis des § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO nach allg Grundsätzen zu einem Zurechnungswechsel auf den Leasingnehmer.

 

Rn. 1032

Stand: EL 182 – ET: 07/2025

Teilamortisation mit Optionsrecht(en): Bei Teilamortisationsverträgen mit Kauf- oder Mietverlängerungsoption formuliert der Leasingerlass faktisch Alternativen für eine Zurechnung zum Leasinggeber: Der ...

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