Fachbeiträge & Kommentare zu Erbbaurecht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Besonderheiten beim Erlöschen eines Erbbaurechts

Rz. 17 Erbbaurechte werden gewöhnlich mit einem fest bestimmten Endtermin bestellt (vgl. § 23 GBO Rdn 7; zu Befristungen mit unbestimmtem Endtermin – dies certus an, incertus quando – siehe Rdn 5). Beim Erlöschen des Erbbaurechts mit Eintritt des Endtermins haftet nach § 28 ErbbauRG das Grundstück für die Entschädigungsforderung nach § 27 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG. Der Anspruch e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Bedingte und befristete Bestellung des Erbbaurechts

Rz. 156 Zulässig ist die Bestellung des Erbbaurechts unter einer aufschiebenden Bedingung[657] oder ab bestimmtem Anfangstermin (z.B. ab Grundbucheintragung) oder bis zu einem bestimmten Endtermin (zur Dauer Rdn 174).[658] Rz. 157 Nicht zulässig ist die Bestellung unter einer auflösenden Bedingung (§ 1 Abs. 4 ErbbauRG) oder mit ungewissem Anfangs- oder Endtermin, z.B. Befrist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstück oder Erbbaurecht

Rz. 4 Es muss sich um ein Grundstück oder Erbbaurecht handeln. Gleichzustellen sind Miteigentumsbruchteile, auch Wohnungseigentum und Teileigentum, und die Gesamthandsberechtigung an einem solchen Eigentumsbruchteil.[4] Für Grundpfandrechte gilt dasselbe wegen § 37 GBO. Für Reallasten, vererbliche Vorkaufsrechte und Pfandrechte an Grundpfandrechten oder Vormerkungen besteht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Erbbaurecht

Rz. 36 Nach § 14 Abs. 1 ErbbauRG kann und soll zum näheren Inhalt des Erbbaurechts Bezug auf die Bewilligung genommen werden (vgl. § 56 GBO Rdn 1 ff.). Eine Befristung ist unmittelbar einzutragen. Die Modalitäten einer nach § 5 ErbbauRG vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung sollen unmittelbar eintragen werden (§ 56 Abs. 2 GBV).[58]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Erbbaurecht und Wohnungserbbaurecht

I. Rechtsgrundlagen des Erbbaurechts 1. Gesetzliche Grundlagen Rz. 150 Das Erbbaurecht in seinen verschiedenen Ausprägungen hat folgende Rechtsgrundlagen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Wohnungseigentum und Erbbaurecht

1. Wohnungseigentum Rz. 11 Die Begründung von Wohnungseigentum hindert nicht, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks als Ganzem – nämlich zugunsten der jeweiligen Miteigentümer – subjektiv-dingliche Rechte bestehen bleiben oder neu begründet werden. In solchen Fällen kann jedoch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 GBO, nach der das Recht auf dem Blatt des he...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundbuchmäßige Behandlung

Rz. 3 Wenn auf einem Blatt ein altrechtliches Erbbaurecht eingetragen ist, ist nach § 8 GBO für dieses Recht auf Antrag ein besonderes Blatt anzulegen. Der Antrag kann nach § 13 Abs. 2 GBO nur von dem Erbbauberechtigten gestellt werden, da er allein durch die Anlegung begünstigt und niemand davon betroffen wird; er bedarf als reiner Antrag keiner Form. Das besondere Blatt ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Wesen

Rz. 2 Das altrechtliche Erbbaurecht war (wie das Erbbaurecht nach dem ErbbauRG, siehe unten Rdn 5 ff.) gleichfalls eine Grundstücksbelastung des Inhalts, dass dem Gläubiger das veräußerliche und vererbliche Recht zustand, auf oder unter der Oberfläche des Grundstückes ein Bauwerk zu haben (§ 1012 BGB); es konnte auf die Benutzung eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Te...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 8 GBO enthielt Bestimmungen über die Anlegung eines besonderen Grundbuchblattes für die sog. altrechtlichen Erbbaurechte (§§ 1012 ff. BGB), die vor dem 22.1.1919 begründet worden sind, Die Norm ist durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] aufgehoben worden. Die in ihr getroffenen Regelungen gelten jedoch für alte Erbbaurechte unverändert weiter (vgl. §§ 35, 38 ErbbauRG).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung nach § 5 ErbbauRG

Rz. 180 Die Veräußerung oder die Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten und Reallasten kann von der Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden. Anders als bei der Veräußerungsbeschränkung des § 12 WEG kann die Zustimmungspflicht auch für die Belastung des Erbbaurechts vereinbart werden, sie kann aber nicht von der Zustimmung eines Drit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Grundstücksgrundbuch und Erbbaurechtsgrundbuch

Rz. 1 Die Rechtsverhältnisse am Erbbaurecht werden sowohl durch Eintragungen im Grundstücksgrundbuch als auch im Erbbaugrundbuch verdeutlicht.[1] Das Grundstücksgrundbuch gibt Auskunft übermehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragungsfähige Vereinbarungen

Rz. 179 Zum sog. vertraglichen dinglicher Inhalt des Erbbaurechts gehören insbes. folgende Regelungen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Dingliche Sicherung der Entschädigungsforderung und Erneuerung

Rz. 224 In Höhe der Entschädigungsforderung, über die nach § 27 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG dinglich wirkende Vereinbarungen sowohl wegen der Höhe, der Art der Festsetzung und Zahlung als auch wegen eines Ausschlusses getroffen werden können und die nach § 27 Abs. 2 ErbbauRG in bestimmten Fällen zwingend zwei Drittel des gemeinen Wertes des Bauwerkes betragen muss, entsteht kraft G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 43 In den Fällen des § 20 GBO muss die materiell-rechtliche Einigung über die dingliche Rechtsänderung stattfinden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und entweder ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gründe und Fälle der Beschränkung

Rz. 4 Die Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten kann auf der gesetzlichen Ausgestaltung oder einem – soweit zulässig – vereinbarten Rechtsinhalt beruhen. Im Einzelnen: Rz. 5 a) Kraft Gesetzes sind auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt (wobei eine kürzere Dauer ohne weiteres vereinbart werden kann[18]):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Untererbbaurecht

Rz. 27 Zitat "Untererbbaurecht am Erbbaurecht Bl. …; in Abt. II Nr. … eingetragen auf … Jahre ab dem dortigen Eintragungstag. Das Erbbaurecht lastet am Grundstück Bl. … BestVerz. Nr. … und ist dort eingetragen in Abt. II Nr. … auf … Jahre ab dem dortigen Eintragungstag. Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts mit … der Zustimmung des Eigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erfordernis der ersten Rangstelle nach § 10 ErbbauRG

Rz. 193 Die Eintragung des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch darf nur an erster Rangstelle erfolgen (§ 10 Abs. 1 ErbbauRG), sofern keine Ausnahme besteht. Andernfalls ist es nichtig[808] und muss als "inhaltlich unzulässig" von Amts wegen gelöscht werden;[809] eine Heilung durch den Vollzug von Rangrücktritten ist nicht möglich. Mit Löschung der inhaltlich unzulässigen Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Zulässigkeit eines Gesamterbbaurechts

Rz. 170 Ein Gesamterbbaurecht als Belastung mehrerer Grundstücke mit einem einzigen Erbbaurecht ist zulässig [685] durch anfängliche Gesamtbelastung,[686] durch Teilung des Grundstücks ohne Teilung des Erbbaurechts (siehe § 7 GBO Rdn 4)[687] oder nachträgliche Erstreckung auf ein weiteres Grundstück ohne Vereinigung.[688] Bis zum Inkrafttreten des § 6a GBO konnte ein Gesamter...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragungsfähigkeit "verdinglichter" Vereinbarungen

Rz. 177 Nur die vom Gesetz nach § 2 ErbbauRG für die Verdinglichung zugelassenen Vereinbarungen dürfen in das Grundbuch eingetragen werden.[736] Die Bestimmungen der ErbbauRG, welche Vereinbarungen zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden können, sind dabei eng auszulegen.[737] Die Beteiligten haben unzweideutig und übereinstimmend zu erklären, was als Inhalt des Erbbaurec...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. AGB-Kontrolle durch das Grundbuchamt

Rz. 189 Wie auch im allgemeinen Grundbuchverfahren ist bei der Erbbaurechtsbestellung streitig, ob das Grundbuchamt die verdinglichten Vereinbarungen über das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigten der AGB-Kontrolle (§§ 305–310 BGB) unterziehen muss, wenn die Voraussetzungen des § 305 BGB vorliegen.[803] Gerade beim Erbbaurecht ist diese Frage relevant, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Begründung von Wohnungserbbaurecht

Rz. 216 Jeder Wohnungserbbauberechtigte muss Bruchteilsberechtigter am Erbbaurecht sein oder gleichzeitig werden. Eine Begründung ist auch am Gesamterbbaurecht möglich.[892] Die Begründung erfolgt gemäß §§ 3 oder 8 WEG durch Verbindung eines jeden Mitberechtigungsanteils mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (siehe Rdn 17).[893] Nach § 12 ErbbauRG ist Sondereigentum...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Einigung und Eintragung

Rz. 155 Das Erbbaurecht entsteht durch Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB). Die Einigung ist materiell formlos wirksam; § 925 BGB gilt nicht (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG). Ist im schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrag die Einigung enthalten, so erfasst § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 311b BGB das ganze Geschäft. Die Eintragung muss am Grundstück an erster Rangstelle erfolgen (v...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und Vormerkung

Rz. 220 Die Beurkundungsform des § 311b BGB gilt beim Erbbaurecht für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (§ 11 Abs. 2 ErbbauRG) auf Bestellung, Erwerb und Übertragung eines Erbbaurechts, sowie auf Änderung des sachenrechtlichen Inhalts, wenn darin eine weitergehende Belastung des Grundstücks liegt. Rz. 221 Eine Beurkundungspflicht ist zweifelhaft bei:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 150 Das Erbbaurecht in seinen verschiedenen Ausprägungen hat folgende Rechtsgrundlagen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Inhalt der Erbbaurechtsbestellung

Rz. 159 Für die Wirksamkeit der Erbbaurechtsbestellung reicht es nicht aus, dass man sich über die Bestellung, eines Erbbaurechts einig ist. Zur Eintragung im Grundbuch ist vielmehr erforderlich, dass Einigung und Eintragungsbewilligung Art, Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts festlegen. Zu diesen Einzelheiten gehört eine Bezeichnung des Bauwerks, das der Berechtigte hab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rechtsfolgen des Erlöschens durch Zeitablauf

Rz. 223 Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, ist das Grundbuch bezüglich des Erbbaurechts unrichtig (§ 894 BGB). Die Löschung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (§ 22 GBO) und nur unter Beachtung des § 24 GBO (im Einzelnen vgl. § 24 GBO Rdn 11).[907] Eine Aufhebung bedarf der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten nicht, wenn deren Rechte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Beschränkung des Ausübungsbereichs auf einzelne Gebäude oder Gebäudeteile

Rz. 166 Eine horizontale Beschränkung (z.B. auf Stockwerk, Stockwerksanteil, ober- oder unterirdischen Teil) verstößt gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG [677] und ist nur in der Form des Wohnungserbbaurechts zulässig (siehe dazu Rdn 214 ff.). Rz. 167 Eine vertikale Beschränkung mehrerer am gleichen Grundstück bestellter Erbbaurechte auf je ein selbstständiges Gebäude ohne Grundstückste...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Schuldverhältnis und seine Verdinglichung

Rz. 176 Da es kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten gibt,[728] sind sie darauf angewiesen, ihr Rechtsverhältnis untereinander vertraglich zu regeln. Weder aus dem Erbbaurechtsvertrag noch aus sonstigen Rechtsnormen lässt sich eine bspw. Verpflichtung des Grundstückseigentümers zugunsten von Erbbauberechtigten ableiten, g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 11. Bauwerk

Rz. 172 Bei Bestellung eines Erbbaurechts müssen dingliche Einigung und Grundbucheintrag mindestens die ungefähre Beschaffenheit des Bauwerks oder der zulässigen mehreren Bauwerke bezeichnen.[696] Der Begriff "Bauwerk" umfasst nicht nur Gebäude, sondern jede unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in fester Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache;[697] ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Inhalt der Einigung

Rz. 158 Die Einigung muss Bestimmungen enthalten über:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Gesetzlicher Inhalt: § 1 Abs. 1 ErbbauRG

Rz. 160 Der gesetzliche Inhalt ergibt sich aus § 1 Abs. 1 ErbbauRG. Ist keine Erstreckung nach Abs. 2 vereinbart und eingetragen,[664] bleibt die Ausübung des Erbbaurechts auf den für das Bauwerk benötigten Teil des Grundstücks beschränkt. Erbbaurecht als solches lastet materiell am ganzen Grundstück; nur der Ausübungsbereich ist beschränkt.[665] Das Grundbuchamt darf die Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 2 Grundsätzlich sind auf die Blätter nach § 8 GBO die für das Erbbaugrundbuch der ErbbauRG geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Sicherung durch Reallast

Rz. 197 Der Erbbauzins wird regelmäßig durch eine Reallast am Erbbaurecht gesichert, [827] die in wiederkehrenden Geldleistungen[828] an den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks besteht (§ 9 Abs. 1 ErbbauRG), daher nicht dem jeweiligen Inhaber eines Miteigentumsanteils am Erbbaurechtsgrundstück zugewiesen werden kann,[829] vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist[8...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalten 2 bis 4 gebildeten Raum einzutragen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Voraussetzungen

Rz. 200 Als dingliche Belastung setzt die Erbbauzinsreallast Einigung und Eintragung am Erbbaurecht und eintragungsfähigen Inhalt voraus. Berechtigter kann nur der jeweilige Eigentümer des Erbbaugrundstücks sein;[837] nicht ein anderer Berechtigter,[838] auch nicht der jeweilige Eigentümer eines Miteigentumsanteils.[839] Rz. 201 Der Erbbauzins muss nach Zeit und Höhe für die g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 60 GBV gilt nur für die nach § 8 GBO anzulegenden besonderen Grundbuchblätter für altrechtliche Erbbaurechte nach den bis 1919 geltenden §§ 1012–1017 BGB. Mit Rücksicht auf die geringe Zahl dieser Erbbaurechte kommt ihr kaum mehr praktische Bedeutung zu. Bemerkenswert ist, dass nach § 8 GBO für das Erbbaurecht nur dann ein Grundbuch anzulegen war, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Erbbaugrundstück

Rz. 164 Zwischen Belastungsgegenstand und Ausübungsbereich ist zu unterscheiden (vgl. Rdn 166 ff.). Belastungsgegenstand ist das ganze Grundstück oder eine nach § 7 Abs. 1 GBO abzuschreibende reale Fläche,[671] nicht ideeller Miteigentumsanteil.[672] Rz. 165 Der Ausübungsbereich des Erbbaurechts kann aber auf den für das Bauwerk erforderlichen Teil beschränkt sein, es gilt au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 10. Untererbbaurecht

Rz. 171 Zulässig ist ein Untererbbaurecht, wenn es am Obererbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wird und sich in dessen Rahmen hält,[693] obwohl dagegen auch gewichtige Bedenken erhoben werden.[694] Soll ein Untererbbaurecht nur an einem Teil des bisherigen Erbbaurechtes bestellt werden, so ist dieser Teil abzuschreiben und als selbstständiges Erbbaurecht vorzutragen....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Grundzüge der Sachenrechtsbereinigung

Rz. 236 Ziel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, § 3 Abs. 2 SachenRBerG primär die Anpassung des Gebäudeeigentums an das Sachenrecht des BGB, doch soll auch eine sonstige Bebauung eines Grundstücks durch jemand anderen als den Grundstückseigentümer durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz geregelt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Sa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Anlegung eines besonderen Grundbuchblattes

Rz. 3 Abs. 2 entspricht dem früheren § 8 GBO, der die Anlegung eines Grundbuchblattes für Erbbaurechte zum Inhalt hat, die vor dem 22.1.1919 in das Grundbuch eingetragen wurden und für die die Vorschriften des BGB über das Erbbaurecht maßgebend blieben. Dabei ist § 60 Buchst. a – nicht aber Buchst. b – GBV zu beachten, sodass das Grundbuchblatt z.B. die Aufschrift "Erbpachtr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Blatt des Erbbaugrundbuches:

Rz. 16 Zitat "Erbbaurecht an dem Grundstück" Moosach 427/1 Freifläche 0.250 (Moosach Bl. 1223) eingetragen in Abt. II Nr. 1 für die Dauer von 99 Jahren seit dem 1.2.2003. Die Veräußerung des Erbbaurechts bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Als Eigentümer des belasteten Grundstücks ist eingetragen Hans Maier, geb. am 14.5.1956, München. Gemäß Bewilligung vom 2.1.200...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 56 GBV behandelt das Bestandsverzeichnis des Erbbaurechtsblattes. Da das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt wird, entsprechen die im Bestandsverzeichnis des Erbbaurechtsblattes gemachten Eintragungen über das Erbbaurecht den im Bestandsverzeichnis des gewöhnlichen Grundbuchblattes gemachten Eintragungen über das Grundstück; insbesondere entspricht der Beschreib...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Löschungsspalten

Rz. 10 Die Spalte 7 wird im Erbbaugrundbuchblatt nur ausgefüllt, wenn auf dem Blatt mehrere Erbbaurechte eingetragen sind. Rz. 11 In Spalte 8 wird die auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vorgenommene Löschung des Erbbaurechts vermerkt.[5] Gemäß § 16 ErbbauRG ist dabei das Erbbaugrundbuch von Amts wegen zu schließen. Auf die Schließung sind die Vorschriften über die Schli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erbbauberechtigter

Rz. 162 Erbbauberechtigter kann jede rechts- und erwerbsfähige natürliche oder juristische Person sein, nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Ein Eigentümererbbaurecht ist zulässig.[668] Rz. 163 Das Gemeinschaftsverhältnis muss im Grundbuch eingetragen werden (§ 47 GBO). Zulässig sind wie beim Eigentum: Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 59 [Grundpfandrechtsbriefe]

Gesetzestext Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist. Rz. 1 Entsprechend der Belastungsmöglichkeit von Erbbaurechten mit Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist auch die Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen möglich. Nach § 54 GBV sind grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück

Rz. 5 Der Anspruch kann auf Übertragung des Alleineigentums, aber auch nur des Miteigentums gehen. Im letzteren Fall bedarf der Anspruchsberechtigte des gleichen Schutzes. Auf Übertragung des Eigentums geht auch der Anspruch auf Verschaffung einer Eigentumswohnung.[5] Rz. 6 Gleichzustellen sind der Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechtes oder Wohnungserbbaurechtes. Für d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Schuldrechtliche Verpflichtungen auf Neufestsetzung des Erbbauzinses

Rz. 207 Schuldrechtliche Vereinbarungen sind neben dem für die ganze Erbbaurechtsdauer fest bestimmten Erbbauzins zulässig, wenn in bestimmten Zeitabständen der Erbbauzins entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Änderung des Bodenwertes, der Mieten, Beamtenbezüge, Index für Lebenshaltung) neu festgesetzt werden soll.[858] Bei einem Eigentümererbbaurecht ist weg...mehr