Fachbeiträge & Kommentare zu Erbbaurecht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn. 5 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Die für Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grundstücks geltenden Neuregelungen in § 11 Abs 1 S 3 und Abs 2 S 3 EStG, eingefügt durch das EURLUmsG v 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310 gelten nach § 52 Abs 30 EStG aF erstmals für Vorauszahlungen, die 2004 beginnen. Für Vorauszahlungen, die nicht eine Grundstücksnutzung betreffen, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] § 2 GrStG bringt die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers in sachlicher Hinsicht zum Ausdruck. Mit der Anknüpfung an den inländischen Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen konkretisiert der Gesetzgeber den Steuergegenstand des GrStG. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 102 [Autor/Stand] Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Dieser Fall ist aufgrund bürgerlichen Rechts gegeben, wenn ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer des Grund und Bodens das Gebäude zu einem vorübergehenden Zweck (...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des luf Betriebsvermögens (§ 13a Abs 3 S 1 Nr 5 EStG)

Rn. 276 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Zu erfassen sind im Wj zugeflossene Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung, die ohne Zugehörigkeit der überlassenen WG zum luf BV als vermögensverwaltende Tätigkeit zu qualifizieren wären. Auf die Bezeichnung der vertraglichen Vereinbarungen kommt es nicht an (BMF v 10.11.2015, BStBl I 2015, 877 Rz 74–77, glA Märkle/Hiller, Die ESt bei LuF...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Steuerliche Rechtsfolgen bei Betriebsverpachtung/Verpachtung von Einzelflächen

Rn. 191 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Während Pachtverträge mit fremden Dritten regelmäßig steuerlich anzuerkennen sind, gilt dies bei Verträgen mit Angehörigen nur dann, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis zivilrechtlich wie steuerrechtlich wirksam abgeschlossen ist. Wegen der Voraussetzungen hierzu im Einzelnen s H 4.8 EStH 2023 "Miet- und Pachtverträge zwischen Ang...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Su... / 1.3.5 Bewertung von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken ab 2023

1) Allgemeines Auch die Bewertung von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken hat sich ab 2023 geändert. Der Gleichlautende Ländererlass vom 20.3.2023 [1] stellt die neue Rechtslage ausführlich dar. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick gegeben werden. 2) Bewertung des Erbbaugrundstücks[2] Der Wert des Erbbaugrundstücks wird vorrangig durch Anwendung der von den Gutachterausschüss...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.7 Angaben zum Erbbaurecht/Erbbaugrundstück (Zeilen 93 bis 100 bzw. Zeilen 120 bis 130)

2.7.1 Rechtslage bis 2022 Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch. Bei Erbbaurechten bzw. einem Erbbaugrundstück sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts und für die wirtschaftlich...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.7.2 Rechtslage ab 2023

Ab 2023 sind die Änderungen des Bewertungsgesetzes aufgrund des Jahressteuergesetz 2022 zu beachten. Die gleichlautenden Erlasse v. 20.3.2023[1] handeln die Bewertung des Erbbaurechts in den Rz. 65 – 76 und die Bewertung des Erbbaugrundstücks in den Rz. 77 – 84 ab. a) Bewertung des Erbbaurechts Ab 2023 wird die Bewertung in Erbbaurechtsfällen in Anlehnung an die Regelungen nach...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.7.1 Rechtslage bis 2022

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch. Bei Erbbaurechten bzw. einem Erbbaugrundstück sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 1.4 Erläuterung zur Anlage Grundstück

Aus den Angaben in der Anlage Grundstück ermittelt das Finanzamt den Bedarfswert für das jeweilige Grundstück. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude bzw. Gebäudeteile, dann sind entsprechende zusätzliche Einlageblätter einzureichen. Hinsichtlich des Grundvermögens wird unterschieden zwischen: unbebaute Grundstücke bebaute Grundstücke Sonderfälle (z. B. Erbbaurecht, Ge...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Su... / 2.2.3 Anlagevermögen (Zeilen 25 bis 57)

In Zeile 26 sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte) zu erfassen.[1] Der Geschäftswert, der Firmenwert oder der Praxiswert ist in Zeile 27 einzutragen (soweit er nicht in Zeile 26 enthalten ist) – aber nur in der Spalte zur Steuerbilanz. Hinweis Kein Geschäfts- oder Firmenwert in der Spalte na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Begriff der beweglichen Sache

Rz. 3 § 286 AO gilt, wie sich aus der Stellung der Norm in der AO ergibt, nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen[1] Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, die selbstständig und gegen andere Gegenstände abgegrenzt sind.[2] Diese Sachen müssen für eine Anwendung des § 286 AO beweglich sein, sodass Grundstücke und Grundstücksbestandteile keine Sachen i. S. d...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Ve... / 1.3 Änderung der Bewertung von Grundbesitz

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden Änderungen in der Bewertung von Grundvermögen vorgenommen, d. h. es wurde eine Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.7.2021 vorgenommen. Hierbei werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller und imma...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Drohverlustrückstellung / 3.6 Weitere Ausnahmefälle

Das Erbbaurecht ist als ein der Miete oder Pacht angenähertes entgeltliches Nutzungsverhältnis anzusehen. Als schwebendes Geschäft ist es grundsätzlich nicht bilanziell auszuweisen. Fallen hingegen Aufwendungen an, die außerhalb des Nutzungsverhältnisses stehen, ist das Erbbaurecht in Handels- und Steuerbilanz als grundstücksgleiches Recht zu aktivieren und über die vertragl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Reverse-Charge-Verfahren (S... / 3 Umsätze, die unter das GrEStG fallen (Grundstücks­lieferungen)

Bei allen steuerpflichtigen Lieferungen von Grundstücken – d. h. Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen – geht die Umsatzsteuerschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG auf den unternehmerischen Leistungsempfänger (bzw. die juristische Person) über. Hierzu gehören auch die Bestellung von Erbbaurechten und die Übertragung von Erbbaurechten, die Übertragung vo...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Nacherwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks (Abs. 7)

Rz. 99 Nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 7 GrEStG sollten mit dieser Vorschrift ungerechtfertigte Doppelbelastungen mit Grunderwerbsteuer vermieden werden, die sich beim Erwerb des Eigentums an dem erbbaurechtsbelasteten Grundstück durch den Erbbauberechtigten daraus ergeben, dass der Anspruch auf den Erbbauzins grunderwerbsteuerrechtlich als Bestandteil des belasteten Gr...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.7 Ersatztatbestände nach § 1 Abs. 2 GrEStG

Rz. 61 Gem. § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Erwerbsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dieser selbstständige und – gegenüber den Tatbeständen in § 1 Abs. 1 GrEStG – subsidiäre (Ersatz-)Tatbestand kann ohne Rüc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)

Rz. 94 Ein Grundstückstausch liegt vor, wenn sich in einem gegenseitigen Vertrag beide Vertragsparteien verpflichten, jeweils ein Grundstück auf den anderen Vertragspartner zu übereignen. Zivilrechtlich ist der Tausch in § 480 BGB geregelt. Danach finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf[1] entsprechende Anwendung. Die Tauschpartner sind damit jeweils bezüglich d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.5 Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 51 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG unterliegt das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren der GrESt. Es wird also nicht der Übergang des Eigentums aufgrund des Zuschlags,[1] sondern das Meistgebot zur Steuer herangezogen. Dieses Gebot entspricht hinsichtlich seiner Wirkungen dem Abschluss eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts.[2] Mit dem Meistgebot erlangt der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.2 Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft, das Übereignungsanspruch begründet (Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 19 Die zivilrechtlichen Grundlagen des Kaufvertragsrechts ergeben sich aus § 433 BGB, in dieser Vorschrift geregelt werden die (Haupt-)Pflichten von Käufer und Verkäufer. Die Formvorschrift in § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB macht die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags notwendig. Wesentlich ist die Vereinbarung eines Kaufpreises, auch wenn dieser nur vorläufiger Natur sein ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer, Wechsel der S... / 5.4 Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuer fällt nur an, wenn auf die Steuerfreiheit wirksam verzichtet wird. Das Reverse-Charge-Verfahren ist also nur bei Umsätzen anzuwenden, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und auf die Steuerbefreiung verzichtet wird. Der Verzicht auf die Steuerfreih...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teilungsversteigerung / 5.4 §§ 771, 769 ZPO analog

Drittwiderspruchsantrag Will der Antragsgegner materielle Einwendungen gegen die Teilungsversteigerung vorbringen, steht ihm hierfür der Widerspruchsantrag nach § 771 ZPO analog vor dem Familiengericht offen.[1] Geltend gemacht werden können z. B. ein Verstoß gegen § 1365 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB.[2] Allerdings kann im Einzelfall auch der Einwand...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Nachteilige Auswirkungen der Abnutzung

Rn. 266 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Die Abnutzung muss sich für die Einkunftserzielung nachteilig im Jahr der Geltendmachung der AfaA (BFH BStBl II 1980, 743; BFH BStBl II 2004, 592) auswirken, da sich die mit dem Erwerb des WG getätigte Investition nunmehr ganz oder zT als fehlgeschlagen erweist. Nur dann ist es zu rechtfertigen, die steuermindernde AfaA zuzulassen. Entstehe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / de) Abgrenzung des Geschäftswerts/Firmenwerts von immateriellen Einzel-WG

Rn. 99 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Immaterielle WG zerfallen in (BFH BStBl II 1998, 775):mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Überblick

Rn. 151 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 § 6b EStG findet Anwendung auf die Veräußerung bestimmter WG des AV, die Abs 1 (sowie Abs 10) abschließend benennt. Zu diesen Anlagegütern gehören Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem luf BV gehören, Gebäude, Binnenschiffe bei Veräußerungen ab dem 01.01.2006, Anteile an K...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude

Rn. 392 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Erwirbt der StPfl ein bebautes Grundstück (Haus, Eigentumswohnung), um daraus Einkünfte zu erzielen, erwirbt er zwei WG: Rn. 393 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Ein einheitlicher Kaufpreis ist dann nach dem Verhältnis der Verkehrswerte/gemeinen Werte...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Wohnungshilfe / 1 Leistungen der Wohnungshilfe

Die Wohnungshilfe umfasst die behindertengerechte Anpassung vorhandenen Wohnraums, beispielsweise durch Um- oder Ausbau, Ausstattung und Erweiterung, Bereitstellung einer Behindertenwohnung des öffentlichen oder privaten Wohnungsbaus, Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums, ggf. in Arbeitsplatznähe, Bereitstellung einer Wohnung in einem Wohnzentrum für Schwerbehinderte, Üb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.2 Betroffene Grundstücksumsätze

Rz. 53 § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt nur für stpfl. Grundstücksumsätze, die unter das GrEStG fallen. Zu den Umsätzen, die unter das GrEStG fallen (grunderwerbsteuerbare Umsätze), gehören insbes. die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken. Hierzu gehören aber auch[1] die Bestellung von Erbbaurechten und die Übertragung von Erbbaurechten gegen Einmalzahlung oder regelm...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einschränkungen bei der Opt... / 2 Zusätzliche Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 UStG

Vermietet der Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen Gebäude oder Gebäudeteile nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfrei oder führt er andere steuerbefreite Grundstücksumsätze an diese Abnehmer aus, müssen für einen zulässigen Verzicht auf die Steuerbefreiung immer die weiteren Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 UStG geprüft werden. Die Einschränkung bei de...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.2 Voraussetzungen für Antragsteller

Kreditwürdigkeit Die Förderrichtlinie verlangt u. a.: Das Grundstück oder die Baurechtslage muss geklärt sein (Eigentümer, Erbbaurecht etc.). Eine ausreichende Kreditwürdigkeit bzw. Eigenleistung wird verlangt, insbesondere bei natürlichen Personen. Der Antragsteller muss die Absicht haben, Wohnraum mit Mietpreis- und Belegungsbindung bereitzustellen. Damit bleibt die klassische...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.1 Wer die Förderung beantragen kann

Investoren, Eigentümer, Erbbauberechtigte Die Förderung im Rahmen der sozialen Wohnungsbauförderung Hamburg können folgende Akteure beantragen: Investoren: Hierzu gehören zahlreiche natürliche und juristische Personen, zum Beispiel private Investoren, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Projektentwickler oder Bauträger, die über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfä...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rückstellungen: ABC / Erbbaurecht

Für ein bestehendes Erbbaurecht kann beim Erbbauberechtigten ggf. eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden sein, z. B. aufgrund mangelnder Nutzungsmöglichkeit.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Probleme des Verzichts auf ... / a) Entstehungsgeschichte

Intention der Verhinderung von "Zwischenmietern": Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 UStG in ihrer heutigen Gestalt wurde zum 1.1.1994 eingeführt.[9] Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten unerwünschte Gestaltungen in Form der sog. "Vorschaltmodelle" verhindert werden.[10] Bei diesen Modellen wurden sog. Zwischenvermieter eingesetzt, um bei Immobilien, die von nicht zum Vorst...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 13.1 Grundstücke → Zeilen 34-44

Kauf und Verkauf von Grundstücken Die Zeilen 34 bis 44 betreffen Grundstücke, die innerhalb von 10 Jahren (Datum der Kaufverträge maßgebend!) angeschafft und veräußert wurden. Dies kann auch für geerbte oder geschenkte Grundstücke infrage kommen. Dabei ist entscheidend, wann der Erblasser oder Schenker das Grundstück erworben hat. Wurde das gesamte Grundstück bis zum Verkauf b...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.5 ABC zur nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit

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Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Heimfall des Erbbaurechts (Abs. 2)

Rz. 5 Entgegen § 33 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG bestimmt der abdingbare[4] § 42 Abs. 2, dass beim Heimfall des Erbbaurechts das Dauerwohnrecht bestehen bleibt; es belastet jetzt das Erbbaurecht des Eigentümers bzw. des von ihm bezeichneten Dritten, an den das Erbbaurecht übertragen wurde. Der Grundstückseigentümer bzw. der Dritte treten mit dem dinglichen Vollzug des Heimfalls an S...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Beendigung des Erbbaurechts

Rz. 7 Mit Beendigung des Erbbaurechts durch Aufhebung (§ 26 ErbbauRG), die die Zustimmung des Dauerwohnberechtigten nach § 876 BGB erfordert, oder Zeitablauf (§ 27 ErbbauRG) endet das Dauerwohnrecht. Die für Miet- und Pachtverträge geltende Sonderregelung aus § 30 ErbbauRG findet auf das Dauerwohnrecht keine Anwendung.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum Wohnungseigentumsrecht, WEG § 42 Belastung eines Erbbaurechts

Gesetzestext (1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen. A. Allgemeines Rz. 1 Da sich die Belastbarkeit eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht bereits aus § 11 Abs. 1 ErbbauRG ergibt, will § 42 Abs. 1 nur zwe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Entsprechende Anwendung der §§ 31–41 (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschriften der §§ 31–41 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dort "Erbbaurecht" an die Stelle von "Grundstück" tritt und "Erbbauberechtigter" an die Stelle von "Eigentümer (bzw. Grundstückseigentümer)". Ein außerhalb des Gebäudes liegender Grundstücksteil i.S.v. § 31 Abs. 1 S. 2 ist die Fläche, auf die sich das Erbbaurecht nach § 1 Abs. 2 ErbbauRG erstreckt.[2] ...mehr

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Mustertexte / II. Begründung des Wohnungserbbaurechts

Rz. 3 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 30 Abs. 1 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht,...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Begründung des Wohnungserbbaurechtes

Rz. 2 Der oder die Inhaber des Erbbaurechtes können das Wohnungserbbaurecht in genauer Entsprechung zum Grundstückseigentümer begründen. Steht das Erbbaurecht mehreren Beteiligten nach Bruchteilen zu, so können sie einander Sondereigentum an bestimmten Räumlichkeiten gem. § 30 Abs. 1 WEG durch Vertrag einräumen, der der Form des § 4 Abs. 2 WEG bedarf.[1] Dies entspricht der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Heimfall und Erlöschen

Rz. 4 Das Wohnungserbbaurecht ist vom Erbbaurecht abhängig, es erlischt daher zwangsläufig mit dem Erbbaurecht.[8] Ansonsten fällt es nach Zeitablauf heim, d.h. es geht zugunsten des Eigentums am Grundstück unter. Hierfür kann der Erbbauberechtigte nach § 27 Abs. 1, 2 ErbbauRG Entschädigung für das Bauwerk verlangen, der Wohnungserbbauberechtigte demgemäß anteilig. Über die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da sich die Belastbarkeit eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht bereits aus § 11 Abs. 1 ErbbauRG ergibt, will § 42 Abs. 1 nur zweifelsfrei klarstellen, dass für das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht am Erbbaurecht die gleichen Vorschriften gelten wie für ein Dauerwohnrecht am Grundstück. Rz. 2 Belastungsgegenstand kann außer einem Erbbaurecht au...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Grundzüge

Rz. 1 Die Regelungen zum Wohnungserbbaurecht in § 30 WEG sind von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie stellen klar, dass nicht nur der Eigentümer eines Grundstücks, sondern auch der oder die Inhaber eines Erbbaurechtes Wohnungseigentum begründen können. Bei letzterem handelt es sich um eine der Ausnahmen von § 94 BGB, ­wonach es zulässig ist, dass das Eigentum am Boden un...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Zustimmungserklärung

Rz. 32 Die Veräußerungszustimmung ist eine empfangsbedürftige[130] und bedingungsfeindliche Willenserklärung, die gemäß § 182 Abs. 1 BGB sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber abgegeben werden kann und mit dem Zugang wirksam wird. Ist der Notar beauftragt worden, die erforderliche Erklärung einzuholen, ist er auch zu deren Entgegennahme bevollmächtig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Flächen

Rz. 32 Die uneingeschränkte Nutzung der außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums durch alle Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 1 S. 3 entspricht nicht immer den Bedürfnissen der Wohnungseigentümer. So wäre es misslich, wenn jeder Wohnungseigentümer die Terrassen der Erdgeschoßwohnungen oder Gärten mitbenutzen könnte. Es nähme diesen die Privathe...mehr

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A. Grundbuchordnung

Vom 24. März 1897 (RGBl. I 1897, S. 139), Amtl. Gliederungsnummer: 315–11 in der Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) – Auszug – Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Gr...mehr