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Soziale Wohnraumförderung: Hamburg / 3.1 Wer die Förderung beantragen kann

Jörg Wilde
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Investoren, Eigentümer, Erbbauberechtigte

Die Förderung im Rahmen der sozialen Wohnungsbauförderung Hamburg können folgende Akteure beantragen:

  • Investoren: Hierzu gehören zahlreiche natürliche und juristische Personen, zum Beispiel private Investoren, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Projektentwickler oder Bauträger, die über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (z. B. Bonität, Finanzierungskonzept) und Zuverlässigkeit verfügen. Das bedeutet, dass sie in der Lage sein müssen, ein Wohnungsbauprojekt fachgerecht und gemäß Fördervorgaben umzusetzen. Dies wird im Rahmen der Auszahlungsbewilligung geprüft.
  • Eigentümer: Die Antragsteller müssen Eigentümer von für den sozialen Wohnungsbau geeigneten Grundstücken in Hamburg sein. Das heißt, sie besitzen die Flächen, auf denen die geförderten Wohnungen entstehen sollen. Das kann auch Unternehmen oder Privatpersonen betreffen, welche die Grundstücke erworben haben oder erwerben möchten.
  • Erbbauberechtigte: Die Förderung steht auch Erbbauberechtigten zu. Damit sind Personen oder Organisationen gemeint, die per Erbbaurecht ein Grundstück für einen längeren Zeitraum zur Nutzung (z. B. für den Wohnungsbau) überlassen bekommen, ohne selbst Eigentümer zu sein.
  • Baugemeinschaften: In Hamburg werden zusätzlich gezielt Baugemeinschaften gefördert, auch Zusammenschlüsse mehrerer Privatpersonen oder Familien, die gemeinsam planen, bauen und später nutzen.
  • Kommunen und soziale Träger: Unter bestimmten Bedingungen können auch kommunale Institutionen oder soziale Organisationen eine Förderung beantragen, sofern sie als Bauherren auftreten und die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
 
Wichtig

Fachliche und finanzielle Tragfähigkeit

Voraussetzung für alle Antragsteller ist die fachliche und finanzielle Tragfähigkeit des jeweiligen Wohnu...

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