Rz. 174

Die Festlegung der Dauer bedarf als wesentlicher Teil des dinglichen Inhalts der Einigung und Eintragung.[722] Das Gesetz bestimmt weder eine Dauer noch Mindest- oder Höchstdauer, lässt damit auch "ewige Erbbaurechte" zu.[723] Das Erbbaurecht kann nur nicht vor seiner Grundbucheintragung beginnen; schuldrechtlich können seine Wirkungen aber vorgezogen werden.[724] Außerdem ist ein "Beginn" vor Eintragung ausdrücklich auszulegen als zulässige Berechnung eines Endtermins.[725] Der Tag seines Erlöschens muss von Anfang an und für jeden Dritten eindeutig bestimmt (nicht bloß bestimmbar) sein. In diesem Rahmen kann es entweder auf bestimmte Zahl von Jahren ab Grundbucheintragung, Beurkundungstag oder sonst bestimmtem Datum oder unter Angabe des Tages des Zeitablaufes bestellt werden.[726] Kurze Dauer beeinträchtigt Beleihungsfähigkeit und öffentliche Förderung (z.B. § 33 Abs. 2 WoBauG).

 

Rz. 175

Automatische Verlängerung um bestimmte Zeit kann als dinglicher Inhalt vereinbart und eingetragen werden (z.B. falls nicht sechs Monate vor normalem Zeitablauf ein Vertragsteil der Verlängerung widerspricht), weil die Mindestdauer von Anfang an bestimmt und für Dritte erkennbar ist.[727]

[722] BGH Rpfleger 1973, 355.
[723] Dazu Staudinger/Rapp, BGB, § 1 ErbbauRG Rn 16; Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, § 2 Rn 146.
[724] BayObLGZ 1991, 98 ff. = Rpfleger 1991, 303.
[725] Pfälz. OLG Zweibrücken Rpfleger 1995, 155; vgl. auch LG Würzburg Rpfleger 1975, 249; BayObLGZ 1991, 97 = Rpfleger 1991, 303; Promberger, Rpfleger 1975, 233.
[726] LG Würzburg Rpfleger 1975, 249; Promberger, Rpfleger 1975, 233.
[727] BHGZ 1952, 271 = DNotZ 1970, 32, 35.

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