Rz. 1

§ 8 GBO enthielt Bestimmungen über die Anlegung eines besonderen Grundbuchblattes für die sog. altrechtlichen Erbbaurechte (§§ 1012 ff. BGB), die vor dem 22.1.1919 begründet worden sind, Die Norm ist durch das RegVBG vom 20.12.1993[1] aufgehoben worden. Die in ihr getroffenen Regelungen gelten jedoch für alte Erbbaurechte unverändert weiter (vgl. §§ 35, 38 ErbbauRG).

[1] BGBl I 1993, S. 2182.

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