Rz. 159

Für die Wirksamkeit der Erbbaurechtsbestellung reicht es nicht aus, dass man sich über die Bestellung, eines Erbbaurechts einig ist. Zur Eintragung im Grundbuch ist vielmehr erforderlich, dass Einigung und Eintragungsbewilligung Art, Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts festlegen. Zu diesen Einzelheiten gehört eine Bezeichnung des Bauwerks, das der Berechtigte haben darf, mindestens wie die Bebauung ungefähr beschaffen sein soll, ob es sich z.B. um ein Wohnhaus oder um ein Bauwerk oder um mehrere handeln soll.[662]

Sollte das vorgesehene Bauwerk nicht den gesamten Umfang des Grundstücks einnehmen, kann das Erbbaurecht auf den unbebauten Teil erstreckt werden, wenn das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (§ 1 Abs. 2 ErbbauRG). Auch dies muss ggf. durch Angabe von Einzelheiten in der Einigung und Eintragungsbewilligung enthalten sein. Die Erstreckungsvereinbarung hat grundsätzlich die genauen Einzelheiten anzugeben. Jedoch ist Auslegung möglich, dass das ganze Grundstück betroffen sein soll, wenn es sich um Befugnisse handelt, deren Ausübung für eine ordnungsmäßige Nutzung des vom Erbbaurecht erfassten Bauwerkes zwingend erforderlich ist.[663] Da die Entstehung des Erbbaurechts dessen Eintragung im Grundbuch voraussetzt, ist eine Bestimmung des Anfangszeitpunktes nur zulässig, wenn dieser Zeitpunkt sich mit der Eintragung deckt oder ihr nachfolgt. Eine derartige Zeitbestimmung bildet einen wesentlichen Teil des Erbbaurechts und bedarf der Einigung der Parteien.

[662] BGHZ 47, 190, 193; BGH WM 1969, 564, 566; BGH Rpfleger 1973, 355 = DNotZ 1974, 90.
[663] KG Rpfleger 1991, 496.

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