Rz. 1

Die Rechtsverhältnisse am Erbbaurecht werden sowohl durch Eintragungen im Grundstücksgrundbuch als auch im Erbbaugrundbuch verdeutlicht.[1] Das Grundstücksgrundbuch gibt Auskunft über

das Bestehen des Erbbaurechts als Grundstücksbelastung durch Eintragung in Abt. II;
die Dauer des Erbbaurechts, wenn es befristet bestellt ist (Regelfall);
den Inhalt des Erbbaurechts durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 14 ErbbauRG;
die Person des Erbbauberechtigten.

Das Erbbaurecht entsteht mit Eintragung in Abt. II des Grundstücksgrundbuchs. Die Anlegung des Erbbaugrundbuchs ist dafür nicht konstitutiv, sie ist aber Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit des Erbbaurechts selbst.

Eintragungen, die eine Änderung des Erbbaurechts betreffen, sind teils in das Grundstücksgrundbuch, teils im Erbbaurechtsgrundbuch einzutragen:

ein Wechsel des Berechtigten (Eigentumswechsel) ist konstitutiv in das Erbbaugrundbuch einzutragen, dort Abt. I; die Eintragung in Abt. II des Grundstücksgrundbuchs ist deklaratorisch (§ 14 Abs. 3 S. 2 ErbbauRG);
Inhaltsänderungen sind konstitutiv in das Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs einzutragen (§ 14 Abs. 2 ErbbauRG);
ein Eigentumswechsel am Grundstück ist selbstverständlich dort einzutragen, im Erbbaugrundbuch aber zu vermerken (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG);
Änderungen des Erbbaurechts, die seine Qualität als Grundstücksbelastung betreffen, bspw. die Änderung der Befristung, sind konstitutiv in das Grundstücksgrundbuch einzutragen und werden im Erbbaugrundbuch vermerkt.[2] Gleiches gilt für eine Änderung der Grundstücksbelastung, bspw. die räumliche Erweiterung des Erbbaurechts.
Die Teilung eines Erbbaurechts nach § 7 GBO setzt die Teilung des belasteten Grundstücks voraus. Die "Ver"-Teilung des Erbbaurechts auf die Teilgrundstücke stellt dann eine Änderung in der Belastung des Grundstücks dar und ist konstitutiv in das Grundstücksgrundbuch einzutragen, im Bestandsverzeichnis des Erbbaurechts ist sie zu vermerken.[3]
Umgekehrt stellt die Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung des Erbbaurechts mit einem anderen Grundstück oder Erbbaurecht (dazu § 5 GBO Rdn 8) eine Veränderung des grundstücksgleichen Rechts dar und ist konstitutiv in das Erbbaurechtsgrundbuch einzutragen.
[1] Ausführlich Meikel/Schneider, Vorbem. zu den §§ 54 bis 60 Rn 3 ff.
[2] Staudinger/Rapp, BGB, 2017, § 14 ErbbauRG Rn 3; MüKo-BGB/Weiß, § 11 ErbbauRG Rn 3; Meikel/Schneider, GBV, Vorbem. zu den §§ 54 bis 60 Rn 9.
[3] Meikel/Schneider, Vorbem. zu den §§ 54 bis 60 Rn 10 m.w.N.; Meikel/Schneider, GBV, § 56 Rn 16 ff.

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