Rz. 156
Zulässig ist die Bestellung des Erbbaurechts unter einer aufschiebenden Bedingung[657] oder ab bestimmtem Anfangstermin (z.B. ab Grundbucheintragung) oder bis zu einem bestimmten Endtermin (zur Dauer Rdn 174).[658]
Rz. 157
Nicht zulässig ist die Bestellung unter einer auflösenden Bedingung (§ 1 Abs. 4 ErbbauRG) oder mit ungewissem Anfangs- oder Endtermin, z.B. Befristung auf Lebenszeit des Erbbauberechtigten[659] oder des Grundstückseigentümers[660] oder die Bestellung durch einen nicht befreiten Vorerben ohne Zustimmung des Nacherben.[661]
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