Rz. 3

Wenn auf einem Blatt ein altrechtliches Erbbaurecht eingetragen ist, ist nach § 8 GBO für dieses Recht auf Antrag ein besonderes Blatt anzulegen. Der Antrag kann nach § 13 Abs. 2 GBO nur von dem Erbbauberechtigten gestellt werden, da er allein durch die Anlegung begünstigt und niemand davon betroffen wird; er bedarf als reiner Antrag keiner Form.

Das besondere Blatt ist ferner – in diesen Fällen jedoch von Amts wegen – anzulegen, wenn das Erbbaurecht veräußert (wozu wegen Gleichheit des Rechtsgrundes auch der gesetzliche Eigentumsübergang zu rechnen ist) oder belastet werden soll. Als Belastung gilt auch die Eintragung einer Vormerkung oder einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere des Versteigerungsvermerks; nicht die Eintragung eines Widerspruchs, da dieser das Erbbaurecht verneint, es also nicht zum Gegenstand des Rechtsverkehrs macht.

Auf dem Blatte des Grundstücks ist die Anlegung des besonderen Blattes zu vermerken (§ 8 Abs. 2 GBO). Diese Bestimmung soll es ermöglichen, die beiden Blätter miteinander in Einklang zu halten. Das neue Blatt ist mit dem Vermerk "Erbbaurecht" zu versehen. Seine Einrichtung richtet sich im Einzelnen nach §§ 54–59 GBV, auf die in § 60 GBV verwiesen ist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 der ErbbauRG, wonach zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden darf, gilt nur für "neue" Erbbaurechte. Für die hier behandelten alten Erbbaurechte bewendet es insoweit bei den allgemeinen Vorschriften des BGB. Ob hier noch eine Bezugnahme dieser Art zulässig ist, erscheint zweifelhaft, weil es sich hier nicht um die Wiedergabe des Inhalts einer Grundstücksbelastung handelt, von der § 874 BGB spricht, sondern um eine Wiedergabe des Inhalts des Bestandsverzeichnisses.

 

Rz. 4

Das Verhältnis der beiden Blätter zueinander: Für die Entstehung des Erbbaurechts ist nur das Blatt des Grundstückes maßgebend, dies alleine entspricht dem Grundsatz des § 873 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 2 GBO. Ebenso bleibt das Blatt des Grundstücks für alle späteren, das Erbbaurecht betreffenden Akte maßgebend, die vor der Anlegung des besonderen Blattes erfolgen.

Dagegen können Zweifel entstehen über die Frage, welches Blatt für diejenigen Rechtsakte maßgebend ist, die nach der Entstehung des Erbbaurechts und nach der Anlegung des besonderen Blattes vorgenommen werden. Eine Vorschrift gleich der des § 14 Abs. 3 ErbbauRG gibt es für die alten Erbbaurechte nicht. Man wird zu unterscheiden haben zwischen Rechtsakten, die den Bestand des Erbbaurechts als Grundstücksbelastung betreffen und anderen Eintragungen. Erstere, nämlich die Aufhebung sowie die Änderung des Inhalts und Ranges des Erbbaurechts, müssen, um materiell wirksam zu sein, auf dem Grundstücksblatt eingetragen werden. Dies ergibt sich daraus, dass für das besondere Grundbuchblatt das Erbbaurecht nicht in seiner Eigenschaft als Grundstücksbelastung, sondern als grundstücksgleiches Recht, nämlich als Objekt von Belastungen, in Frage kommt; für den Inhalt des Erbbaurechts selbst bleibt allein das Grundstücksblatt maßgebend.

 

Rz. 5

Dagegen dient das besondere Blatt für die Eintragung aller Rechtsakte, die das Erbbaurecht in seinem Bestande unberührt lassen und es nur als Rechtsobjekt erfassen, also für Veräußerungen und Belastungen des Erbbaurechts. Es ist gerade zu dem Zwecke vorgesehen, das Grundstücksblatt von diesen Eintragungen zu entlasten.

Zwischen den beiden Blättern besteht ein innerer Zusammenhang, der im Gesetz durch § 8 Abs. 2 GBO angedeutet ist und der das Grundbuchamt nötigt, die beiden Blätter in Übereinstimmung miteinander zu halten. Eintragungen auf dem Grundstücksblatt müssen daher auf dem besonderen Blatt als Berichtigung der Bestandsangaben vermerkt werden; umgekehrt sind Eintragungen auf dem Grundstücksblatt nachzutragen. Zu den Einzelheiten siehe § 60 GBV.

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