Rz. 166
Eine horizontale Beschränkung (z.B. auf Stockwerk, Stockwerksanteil, ober- oder unterirdischen Teil) verstößt gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG[677] und ist nur in der Form des Wohnungserbbaurechts zulässig (siehe dazu Rdn 214 ff.).
Rz. 167
Eine vertikale Beschränkung mehrerer am gleichen Grundstück bestellter Erbbaurechte auf je ein selbstständiges Gebäude ohne Grundstücksteilung ist ebenfalls unzulässig.[678]
Rz. 168
Vertikale Beschränkung des Ausübungsbereichs auf eines von mehreren selbstständigen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ist zulässig, wenn das Erbbaurecht am ganzen Grundstück an erster Rangstelle lastet;[679] denn hier keine Beschränkung auf Gebäudeteil (§ 1 Abs. 3 ErbbauRG), sondern auf Grundstücksteil (§ 1 Abs. 2 ErbbauRG).
Rz. 169
Die vertikale Beschränkung des Erbbaurechts auf eines (einzelne) von mehreren Grundstücken, auf denen der Erbbauberechtigte ein einziges Gebäude in grenzüberschreitender Bauweise entweder aufgrund mehrerer Einzel- oder Gesamtbaurechte (sog. Nachbarerbbaurechte) oder auf dem Erbbaugrundstück und dem eigenen Nachbargrundstück errichtet, verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG und ist daher wirksam.[680] Den abweichenden Ansichten, dass sie stets[681] oder jedenfalls dann unwirksam ist, wenn die Errichtung eines Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück und einem anderen Grundstück schon zur Zeit des Vertragsabschlusses von den Vertragsparteien vereinbart war,[682] oder dass sie nur zulässig ist, wenn der vertikal abgetrennte Gebäudeteil nach der der Verkehrsanschauung nicht widersprechenden Anschauung der Beteiligten als selbstständige Baulichkeit anzusehen ist,[683] ist nicht zu folgen.
Denn die vertikale Beschränkung des Erbbaurechts auf ein Grundstück in Übereinstimmung mit den abgemarkten Grundstücksgrenzen wird vom Wortlaut und Sinn des Verbotes des § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht erfasst und entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz.[684]
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