Rz. 12

Besteht das subjektiv-dingliche Recht an einem Erbbaurecht, geht es mit Erlöschen des Erbbaurechts unter; es wird dann auch der Herrschvermerk bedeutungslos und ist zu löschen.

Besteht das subjektiv-dingliche zugunsten eines Erbbaurechts, ist bei Anwendung des § 12 Abs. 3 ErbbauRG das Schicksal des Rechts bei Löschung des Erbbaurechts umstritten. Nach einer Ansicht erlischt das Recht,[27] nach anderer Ansicht setzt es sich zugunsten des Erbbaugrundstücks fort.[28] Folgt man der letztgenannten Ansicht, würde der Herrschvermerk auf das verbleibende Grundstücksgrundbuch von Amts wegen zu übertragen sein.[29] Am belasteten Grundstück ist dann der Gegenvermerk des § 9 Abs. 3 GBO zu ändern.

[27] LG Verden NdsRpfl 1964, 249; Ingenstau/Hustedt, § 12 ErbbauRG Rn 33; Staudinger/Rapp, § 12 ErbbauRG Rn 25, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1871.
[28] Siehe Winkler/Schlögel, Rn 5.256; Böttcher, Rpfleger 2004, 21; Maaß, NotBZ 2002, 389.
[29] Hügel/Wilsch, § 9 Rn 43 ff.

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