Rz. 177

Nur die vom Gesetz nach § 2 ErbbauRG für die Verdinglichung zugelassenen Vereinbarungen dürfen in das Grundbuch eingetragen werden.[736] Die Bestimmungen der ErbbauRG, welche Vereinbarungen zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden können, sind dabei eng auszulegen.[737] Die Beteiligten haben unzweideutig und übereinstimmend zu erklären, was als Inhalt des Erbbaurechts eingetragen werden soll. Allgemeine Formulierungen z.B. "Erbbaurecht mit dem gesetzlichen und, soweit zulässig, vertraglichen Inhalt" oder "alle Vereinbarungen dieses Vertrages sind Inhalt des Erbbaurechts" sind unzulässig und bedürfen einer Klarstellung durch die Beteiligten, um welche einzelnen Vereinbarungen es sich dabei handelt.[738] Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung darauf hinzuwirken. Zweifel an der Eintragungsfähigkeit können nur durch Nachweis in der Form des § 29 GBO zerstreut werden.[739]

 

Rz. 178

Die Eintragung einer nicht eintragungsfähigen Vereinbarung hat das Grundbuchamt abzulehnen. Ist die Eintragung erfolgt, so hat das Grundbuchamt nach den Umständen des Einzelfalles zu klären, ob nur diese Vereinbarung zwar keine verdinglichte, aber eine rein schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragspartnern hat (was im Zweifel anzunehmen ist; § 139 BGB) oder ob das ganze Erbbaurecht nichtig, das Grundbuch also unrichtig (§ 894 BGB) ist oder ob eine wegen inhaltlicher Unzulässigkeit teilweise unwirksame Eintragung ohne jede materiell- oder verfahrensrechtliche Wirkung vorliegt. Gleich welche dieser Rechtsfolgen im Einzelfall eintritt, ein gutgläubiger Erwerb von Rechten aus der nicht eintragungsfähigen Vereinbarung kommt nicht in Betracht, weil auch die eintragungsfähigen Vereinbarungen nicht mit dem öffentlichen Glauben ausgestattet sind. Das Grundbuchamt hat von Amts wegen nur die nicht eintragungsfähige Vereinbarung, nicht das ganze Erbbaurecht zu löschen (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO). Ein Amtswiderspruch (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) oder Widerspruch (§ 899 BGB) kommt nicht gegen die nicht eintragungsfähige Vereinbarung, aber allenfalls gegen die Eintragung des Erbbaurechts in Betracht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. § 53 GBO Rdn 12 ff.).

[736] Staudinger/Rapp, BGB, § 2 ErbbauRG Rn 2 ff.; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, § 2 Rn 2 ff.
[737] BayObLGZ 1991, 98 ff.
[738] BayObLGZ 1967, 48; BayObLGZ 1969, 97 = DNotZ 1969, 492.
[739] BayObLGZ 1991, 98 ff.

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