Rz. 36

Nach § 14 Abs. 1 ErbbauRG kann und soll zum näheren Inhalt des Erbbaurechts Bezug auf die Bewilligung genommen werden (vgl. § 56 GBO Rdn 1 ff.). Eine Befristung ist unmittelbar einzutragen. Die Modalitäten einer nach § 5 ErbbauRG vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkung sollen unmittelbar eintragen werden (§ 56 Abs. 2 GBV).[58]

[58] Dazu: Meikel/Böttcher, § 56 GBV, Rn 9.

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