Rz. 1

Der 3. Abschnitt mit den §§ 5670 GBO erhält Vorschriften, die sich mit dem Inhalt der Grundpfandrechtsbriefe befassen sowie die verschiedenen Briefformen (Gesamtbrief, Teilbrief) regeln. Von praktischer Bedeutung ist § 60 GBO, der Vorschriften über die Aushändigung des neu erstellten Briefes enthält. § 62 GBO bestimmt, dass der Briefinhalt auf dem Laufenden zu halten ist; §§ 6365 befassen sich mit der Behandlung des Briefes in besonderen Fällen (Nachträgliche Mitbelastung, Verteilung einer Gesamthypothek, Umwandlung einer Hypothek).

 

Rz. 2

Die Norm regelt Erteilungszuständigkeit, Inhalt und Form in Bezug auf Hypothekenbriefe. Über § 70 GBO gilt sie auch für Grundschuldbriefe.

Der Hypothekenbrief ist sachenrechtliches Wertpapier. Seine materiellrechtliche Bedeutung ergibt sich aus den §§ 1116, 1117, 1140, 1154, 1155, 1185 BGB.[1] Der Hypothekenbrief kann für sich allein guten Glauben nicht begründen, wohl aber den guten Glauben des GB nach § 1140 BGB zerstören.

Briefgrundpfandrechte haben heute in der Kreditsicherung nur geringe Bedeutung. Sie werden vereinzelt für Bausparkassen bestellt, um deren Refinanzierung durch Abtretung der durch das Grundpfandrecht gesicherten Forderung zu sichern.[2] Im Übrigen ist die Buchgrundschuld heute die Regel.

[1] Eingehend Meikel/Wagner, § 56 Rn 2 ff.
[2] Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Einl. zu §§ 1113 ff. Rn 22; Lwowski/Fischer/Gehrlein/Schoppmeyer, Das Recht der Kreditsicherung, 17. Aufl. 2018, § 15 Rn 112.

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