Fachbeiträge & Kommentare zu Entgelt

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Allgemeines

Rz. 783 Im Allgemeinen schließen sich erbschaftsteuerliche/schenkungsteuerliche Tatbestände und einkommensteuerliche Tatbestände bereits deshalb aus, da die Erbschaftsteuer typischerweise an unentgeltliche Vermögensübertragungen anknüpft, während die Einkommensteuer entgeltliche Vorgänge erfasst (vgl. auch Crezelius, ZEV 2011, 393, 395; Kirchhof, Bundessteuergesetzbuch, 2011...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.3 Unentgeltlichkeit

Rz. 190 Die Pflege bzw. Unterhaltsleistung muss unentgeltlich bzw. gegen unzureichendes Entgelt erfolgt sein. Entscheidend ist hierbei das tatsächlich gezahlte Entgelt, auch wenn ein anderer Betrag vereinbart wurde. Bei einer Teilentgeltlichkeit ist die Leistung entsprechend aufzuteilen. Besteht bei der Zuwendung ein unterschiedlicher Verkehrs- bzw. Steuerwert, ist einer Ang...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Sicherungsanordnung (§ 42d Abs 8 EStG)

Rn. 115 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Als Sicherungsmaßnahme kann das FA den Entleiher verpflichten, einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Überlassungsentgelts einzubehalten und an das FA abzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist. Die Sicherungsanordnung kann nur in der Zeit und für die Zeit ergehen, in der dem Entleiher ArbN überl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.6.1 Die Grundkonstellation

Rz. 481 Mit dem Tode des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft. Das Anwartschaftsrecht erstreckt sich auf den Nachlass insgesamt, nicht aber auf einzelne Nachlassgegenstände. Es ist als absolutes Recht ausgewiesen, das gegenüber jedermann gilt. Außerdem kann über das Anwartschaftsrecht grundsätzlich frei verfügt werden. Es kann folglich übe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.3 Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil

Tz. 80 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Für die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder vollständigen MU-Anteils auf eine Stiftung ist § 6 Abs 3 EStG anwendbar (vgl BMF-Schreiben v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rn. 3 bis 5). Die Übertragung stellt keine verdeckte Einlage dar (hierzu s Tz 73). Die Stiftung führt daher die Bw des (Zu-)Stifters fort. Ob ein Betrieb unentgelt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11 Entgeltliche Übertragung des Anwartschaftsrechts (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i ErbStG)

Rz. 119 Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht vor Eintritt des Nacherbfalls gegen Entgelt auf einen Dritten, so hat er nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG das Entgelt als Erwerb von Todes wegen zu versteuern. Die Steuer entsteht in diesem Fall im Zeitpunkt der Übertragung des Anwartschaftsrechts. Entscheidend ist somit nicht die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem N...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.2 Definition Vermietung (Nr. 1)

Rz. 38 Die zu Wohnzwecken überlassene Wohnung muss für die Verschonungsregelung des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG vermietet sein. Die Vermietung an sich ist erbschaftsteuerlich nicht definiert. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich das vertragliche Schuldrechtsverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter, das auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt (die Miete) gerichtet und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5. Begriff der Lohnsumme

Rz. 56 Die Lohnsumme wird in § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 10 definiert und orientiert sich an Anh. I VO (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28.09.2006, ABl L 281/15 (s. auch R E 13a.5 ErbStR). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es nicht zu beanstanden, wenn stattdessen aus Vereinfachungsgründen auf den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand (§ 275 Abs. 2...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Schulden, die mit dem Erbfall entstehen

Rz. 190 Berücksichtigungsfähig sind auch Schulden, die erst mit dem Erbfall entstehen, in ihrer Grundlage aber noch vom Erblasser herrühren. Rz. 191 Dazu gehört z. B. auch die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, falls dieser nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist (s. § 1371 Abs. 2 BGB). Zwar ist diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers entstanden, a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Abzüge

Rz. 11 Ausführungen zu ausgewählten Punkten: B) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BewG: Einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge sind zu korrigieren. Hierbei sind diese Veräußerungsgewinne von Veräußerungen zu unterscheiden, die im Geschäftsbetrieb immer wieder vorkommen. Sich regelmäßig ereignende Veräußerungen führen nicht zu einer Kürzung (s. Mannek in S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Vereinbarte Jahressollmiete

Rz. 12 Bei bestehenden Mietverhältnissen zum Bewertungsstichtag ist der Rohertrag das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung des bebauten Grundstücks aufgrund der zum Bewertungsstichtag bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben (§ 186 Abs. 1 Satz 1 BewG). Dies gilt für alle vermietete Grundstücke (oder Grunds...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 8. Festsetzung der Haftungsschuld in Höhe von 15 % (§ 42d Abs 6 S 7 EStG)

Rn. 105 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Haftungsschuld kann mit 15 % des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne USt angenommen werden, wenn nach den Umständen die ArbN-Überlassung im Einzelfall nicht oder nur schwer ermittelt werden kann, § 42d Abs 6 S 7 EStG. S 7 wurde eingefügt, um der Beweisnot der FinVerw bezüglich der Höhe der entstandenen LSt Rechnu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Originärer Bewertungsmaßstab (§ 9 Abs. 1 BewG)

Rz. 9 Als Regelfall der Bewertung nennt § 9 Abs. 1 BewG den gemeinen Wert (originärer Bewertungsmaßstab). Dieser ist mit dem Verkehrswert (Marktwert; vgl. auch § 198 BewG i. V. m. § 199 BauGB) gleichzusetzen (vgl. z. B. BFH vom 24.11.2005, BFH/NV 2006, 744), also mit dem Wert, den ein Vermögenswert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen könnte. Rz. 10 § 9 BewG ist nicht nu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Mahlzeitengestellung bei auswärtiger Tätigkeit

Wird dem Arbeitnehmer bei einer auswärtigen Tätigkeit durch seinen Arbeitgeber oder einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese grundsätzlich als Sachbezug anzusetzen. Bis zu einem Wert der Mahlzeit von brutto 60 EUR ("übliche Mahlzeit"), ist der Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 8 und 6 EStG (Anhang 10) i. V. m. § 2 Abs. 1, 5 und 6 SvEV anzusetzen. Übersteigt der P...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.4 Angemessenheit

Rz. 191 Was als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach der erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistung. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Pflegezeitpunkt, nicht der subjektive Eindruck des Leistenden. Zusätzlich durfte der Zuwender der Pflege- oder Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gesetzlich dazu verpflichtet sein, da er ansonsten ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Informationen an den Adressatenkreis des § 34 ErbStG

Rz. 50 Die Anzeigepflichten der Gerichte sind in einer seitens der Justizverwaltung herausgegebenen bundeseinheitlichen "Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi" vom 29.04.1998 geregelt. Dies begründet sich u. a. mit der fehlenden Erzwingbarkeit der Anzeigepflicht (s. § 255 AO sowie Küperkoch, RNotZ 2002, 298). Rz. 51 Speziell für die Notare haben einige Bundesländer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1.4.2 Sachzuwendungen

Tz. 198 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Sachzuwendung einer Stiftung an den Destinatär stellt den Rechtsanwender vor ein Paradoxon: Auf Ebene der Stiftung stellt die unentgeltliche Übertragung eine nach § 10 Nr 1 KStG nabzb Aufwendung dar. Zu einer Besteuerung der verhinderten Vermögensmehrung – wie bei § 8 Abs 3 S 2 KStG – kommt es hingegen nicht (s Tz 84). Auf Grund der Unen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.5 Kosten für die Erlangung des Erwerbs

Rz. 244 Abzugsfähig sind auch die weiteren Kosten zur Erlangung des Erwerbs. Hierzu zählen folgende Kosten: Rz. 245 Prozesskosten für einen Rechtsstreit, den der Erwerber führen muss, um als Erbe anerkannt zu werden, oder einzelne Nachlassgegenstände zu erlangen, sind als Erwerbskosten zu berücksichtigen (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 61). Schwieriger ist die Beurteilung...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen

Leitsatz 1. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt. 2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.4.1. Grundtatbestand

Rz. 193 Hat der Erwerber Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt erworben, so fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit die Anteile an der Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise veräußert oder verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt werden (Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.1 Allgemeines

Rz. 186 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist als Freibetrag ausgestaltet und stellt eine angemessene – ansonsten steuerpflichtige – Zuwendung an Personen i. H. v. 20.000 EUR steuerfrei, sofern diese dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dies gilt – entgegen dem ersten Eindruck aufgrund der Gesetzesf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 13 Schenkungen zur Belohnung, unter Auflage oder in Form eines lästigen Vertrages (§ 7 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 677 Ebenso wie § 7 Abs. 3 ErbStG hat § 7 Abs. 4 ErbStG keine steuerbegründende, sondern nur deklaratorische und klarstellende Funktion. Die Vorschrift dient der Abgrenzung steuerbarer freigebiger Zuwendungen von Leistungen, die sich im Rahmen eines Leistungsaustausches als Entgelt oder Entlohnung darstellen, und stellt klar, dass die Steuerpflicht einer Schenkung nicht d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Besteuerungstatbestände vor Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 35 Durch Übertragung des Anwartschaftsrechts (entgeltlich, unentgeltlich, auf Dritte, auf den Vorerben) sowie durch entgeltliche/unentgeltliche Ausschlagung der Nacherbschaft können bereits vor Eintritt des Nacherbfalls diverse Besteuerungstatbestände nach § 3 und § 7 ErbStG sowohl beim Vor- als auch beim Nacherben ausgelöst werden. Diese lassen sich topoiartig wie folgt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsbereich, Voraussetzungen, Rechtsfolgen

Rz. 700 § 7 Abs. 6 ErbStG erfasst nur Schenkungen unter Lebenden, nicht aber Erwerbe von Todes wegen. Gleichfalls sind von der Vorschrift nur Personengesellschaften betroffen, wobei ebenfalls wie bei § 7 Abs. 5 ErbStG hierunter neben den in der Praxis gebräuchlichen Formen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.8. Anwendung der Lohnsummenregelung nur auf EU-/EWR-Staaten

Rz. 83 Zumal auch Beteiligungen in EU-/EWR-Staaten in die Lohnsummenregelung einzubeziehen sind, werden dem Steuerpflichtigen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gem. § 13a Abs. 8 ErbStG entsprechende Nachweispflichten auferlegt. Diese können aber nicht derart weit gefasst sein, dass die lokalen Gewinn- und Verlustrechnungen auf Kontenebene entsprechend den allgemeinen V...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.10.3 Höhe des Spendenabzugs

Rz. 244 Der Spendenabzug beträgt 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Dieser Grundbetrag gilt für alle von § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG erfassten steuerbegünstigten Zwecke. Rz. 245 Einen zusätzlichen Abzugsbetrag für die Förderung von Stiftungen schafft § 10b Abs. 1a EStG. Er beträg...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Offerhaus, Zur Haftung des ArbG im LSt-Verfahren, BB 1982, 793; Schick, Steuerschuld und Steuerhaftung im LSt-Verfahren, BB 1983, 1041; Giloy, Abwehrmaßnahmen des ArbN bei unberechtigtem Steuerabzug vom Arbeitslohn, BB 1983, 2104; Offerhaus, Pauschalierungs- oder Haftungsbescheid nach einer LSt-Außenprüfung, StbJb 1983/84, 291; Hahn, Zur Problematik der Haftung des ArbG für die ...mehr

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FoVo 06/2022, Nutzung von K... / 1 Der Fall

Schuldner nutzt die Konten seiner Ehefrau und von deren Unternehmen Die Klägerin nimmt als Gläubigerin die Beklagte aus der Pfändung eines Auszahlungsanspruchs des Schuldners in Anspruch. Die Beklagte ist die Ehefrau des Schuldners. Sie ist gewerblich tätig und unterhält unter der Firma … geschäftliche Konten. Ferner unterhält die Beklagte ein privates Konto. Der Schuldner ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Haftung des Verleihers, wenn der Entleiher ArbG ist (§ 42d Abs 7 EStG)

Rn. 110 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Soweit der Entleiher ArbG ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Abs 6, § 42d Abs 7 EStG. Insofern kann er erst nach dem Entleiher auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Davon zu unterscheiden ist der Erlass des Haftungsbescheids, der vorher ergehen kann (s R 42d.2 Abs 7 S 2 LStR 2015). Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.2 Pflege- bzw. Unterhaltsleistung

Rz. 188 Die Pflege bzw. der Unterhalt des Erwerbers muss von einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauer gewesen sein, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben. Einmalige Botengänge oder unter Nachbarn übliche Erledigungen sind nicht ausreichend. Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 26.06.2019, ErbStB 201...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.3 Die Besonderheiten bei Finanzmitteln

Rz. 238 § 13b Abs. 5 S. 3 ErbStG bietet eine weitere Investitionsklausel für Finanzmittel gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG an, die ebenfalls nur bei Erwerben von Todes wegen gilt (R E 13b.24 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ErbStR, vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 261). Diese Norm erfasst Saisonbetriebe, bei denen der Bestand an Finanzmittel starken saisonalen Schwankungen unt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1.1 Wirtschaftsgut des Privatvermögens der Stiftung

Tz. 75 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die unentgeltliche Übertragung eines einzelnen WG, das auf Ebene der Stiftung keinen betrieblichen Zwecken dient, erfolgt grds in das "PV" der Stiftung. Die Stiftung führt nach § 11d EStDV die Werte des (Zu-)Stifters fort. Tz. 76 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 War das zugewendete WG beim Zuwendenden im BV, ist nach Verw-Auff der Entnahmewert fort...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sonderabfallbeseitigung

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Sonderabfallbeseitigung ist grundsätzlich eine Pflichtaufgabe (= hoheitliche Tätigkeit) der öffentlichen Hand. Als Sonderabfall bzw. Sondermüll werden die Abfälle bezeichnet, die nicht dem System der Abfalltrennung durch den Verbraucher zugeführt werden können. Dazu gehören insbesondere die Abfälle, die eine Gefahr für die Umwelt oder die Gesun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.1 Begriff der Aufwendungen

Tz. 82 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Aufwendungen iSd § 10 Nr 1 KStG sind durch die Erfüllung des Satzungszweckes entstandene Einkommens- oder Vermögensminderungen. Im Gegensatz zur vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG fingiert § 10 Nr 1 KStG nicht den Zufluss von verhinderten Vermögensmehrungen (glA von Löwe in Feick, Stiftungen als Nachfolgeinstrument, § 25 Rn 25; Richter in Seifart/v...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.1.3 Verkehrssteuerliche Aspekte

Rz. 142 Mangels Entgelts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sind die regelmäßig unentgeltlichen Vermögens­über­tragungen auf Stiftungen nicht umsatzsteuerbar. Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks anlässlich der Stiftungserrichtung ist in allen Fällen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nach neuerer Auffassung der FinVerw jedoch nicht für ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1.1 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

Tz. 91 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Bei der Ermittlung der Eink aus V + V können sich für Stiftungen insbes aus der Anwendung der Fußstapfentheorie (§ 11d EStDV) im Vergleich zu anderen KSt-Subjekten Besonderheiten ergeben. So sind für die Ermittlung von Besitzzeiten, der (fortgeführten) AK und der AfA-BMG bei durch unentgeltliche Übertragung (Erstausstattung, Zustiftung oder ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.6.2 Die Übertragung auf den Vorerben

Rz. 486 Überträgt der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben, so erstarkt die Rechtsposition des Vorerben zum Vollerben. Auch hier sind beide Übertragungsmodalitäten denkbar. Um hier eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kommen in den meisten Fällen zwei Bestimmungen zum Tragen: Eine juristische Doppelbesteuerung hilft § 27 ErbStG in personellen (Steuerklasse I) und zeit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.2.1 Erbrechtliche Vorfragen

Rz. 461 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisermittlung beim Hausverkauf auf Rentenbasis oder beim Erwerb eines mit einem Erbbauzinsanspruch verbundenen Grundstücks, dessen Bewertung sich nach § 13 Abs. 1 BewG richtet (BFH...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.2.2 Einzelne Vermögenswerte

Rz. 17 Ein Wertpapierdepot, das aufgrund einer Vereinbarung des EL mit der das Depot führenden Bank aufgrund seines Todes außerhalb des Nachlasses von einer bestimmten Person erworben wird (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall), fällt unter die Anzeigepflicht. Unerheblich ist, ob der EL die Vereinbarung zu Lebzeiten noch widerrufen konnte. Gleiches gilt beispielsweise...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Die Bewertung von Nutzungen/Leistungen ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für anderen Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisermittlung beim Hausverkauf auf Rentenbasis; Einkommensteuer: Bestimmung von Anschaffungskosten eines vermieteten Grundstücks, wenn sich der Veräußerer an einer Wohnung den Nießb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.5 Nachlassverbindlichkeit

Rz. 193 Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Abs. 5 ErbStG (Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – s. § 10 Rn. 160) nachrangig (s. R E 13.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Mit dem Ansatz des Freibetrags sind sämtliche damit zusammenhänge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.1 Pflichtteile und ihre "Abfindung"

Rz. 290 Nachdem der Erblasser – vom Entzug abgesehen – das Pflichtteilsrecht nicht durch letztwillige Verfügung aufheben kann, muss er versuchen, den Pflichtteilsberechtigten im Vorfeld zu einem Verzicht auf den Anspruch zu bewegen. Hierfür wird der Berechtigte eine Gegenleistung fordern. Während dieser Fall des antizipierten Pflichtteilsanspruchs nicht geregelt wurde, ist d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.3 Grabpflegekosten

Rz. 236 Abzugsfähig sind auch die Kosten für die übliche Grabpflege. Diese sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten zu kapitalisieren. Dies gilt auch dann, wenn die Liegezeit länger ist. In der Praxis berechnen die Finanzämter häufig einen maximalen jährlichen Betrag von EUR 500,00, auf den der Faktor 9,3 angewendet wird...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.2 Verdeckte Zuwendung (vGA)

Tz. 84 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach der Rspr des BFH kennt die Stiftung keine vGA (Urt v 12.10.2011, BStBl II 2014, 484; s auch ABC VGA Stichwort "Stiftung"). Praktische Relevanz hat dies für verhinderte Vermögensmehrungen der Stiftungen (zum Begriff der verhinderten Vermögensmehrung s § 8 Abs 3 Teil C Rn 78). Eine Veräußerung oder Dienstleistung, die einem Fremdvergleich...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.7.1 Nach Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 43 Zivilrechtlich wächst der Anteil am Gesamtgut bei Verzicht eines Abkömmlings automatisch den anderen anteilsberechtigten Abkömmlingen bzw. dem überlebenden Ehegatten zu (s. Rn. 20). Steuerrechtlich ist zu unterscheiden, ob der Verzicht gegen Entgelt oder unentgeltlich stattfindet. Rz. 44 Bei Erhalt einer Abfindung ist ein Verzicht ohne steuerliche Auswirkungen, da beim...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Letzterwerb ist Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 16.07.1997, BStBl II 1997, 625 Rz. 20 Nach seinem Wortlaut ist § 27 ErbStG nur für Erwerbe von Todes wegen (z. B. Erbe, Vermächtnis) anwendbar. Dennoch ist von der Literatur vereinzelt vertreten worden, dass aufgrund von § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschrift auch auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar sei. Dieser Auffassung hat sich der BFH in ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.2 Liebhaberei der Stiftung

Tz. 108 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Sowohl die rechtsfähige als auch die nicht rechtsfähige Stiftung unterliegen nicht § 8 Abs 2 KStG. Die Rspr des BFH, die Liebhaberei bei KSt-Subjekten ausschließt, findet keine Berücksichtigung auf Stiftungen (ausführlich zu Liebhaberei bei St-Subjekten, die unter § 8 Abs 2 KStG fallen, s § 8 Abs 2 KStG Tz 34ff). Dem Grundsatz nach ist Lieb...mehr

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AGS 06/2022, Erfolgshonorar... / III. Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung

Das OLG hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung vom 13.9.2019. Die Auffassung, eine solche Vereinbarung dürfe mit einer Partei, der PKH bewilligt worden sei, nicht geschlossen werden, wenn hieraus eine höhere als die gesetzliche Vergütung resultiere, sei rechtsfehlerhaft. Mit § 4a Abs. 1 S. 3 RVG sei vielmehr die ausdrückliche Möglichkeit gesc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.3 Weitere Einzelfragen der Einkommensermittlung

Tz. 117 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Sieht die Stiftungssatzung die Einrichtung eines Überwachungsorgans (Kuratorium, Verwaltungsrat, Beirat, Familienbeirat) vor, ist nach § 10 Nr 4 KStG nur die Hälfte der Vergütung jeder Art an die Mitglieder abzb (s ausführlich § 10 KStG Tz 63ff). Kann die Vergütung einer Eink-Art zugerechnet werden, ist daher nur die Hälfte des jeweiligen B...mehr